---
title: "Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen"
id: 2f9b4e7b-a76e-49cf-99df-6154de2ac112
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "413.232"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-413_232-2011_11_21-2012_02_01-076.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2f9b4e7b-a76e-49cf-99df-6154de2ac112
language: de
in_force_from: 2012-02-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=9C3FEDE961E8E7A4C12579AA0036B30F&file=413.232_21.11.11_76.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 691384a823c28a04bd87fff06f4fe5d6b19fcbe474efb31ea72d34f837dcc8e6
provisions: 6
---

# Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen

## § 1 Dauer {#par_1}

Der Sprachaufenthalt dauert ein Semester oder ein Jahr. Im
Rahmen des zweisprachigen Maturitätsgangs ist ein Quartalsaufenthalt möglich.

## § 2 Gesuch {#par_2}

1 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung
eines Sprachaufenthalts.
2 Sie legt die Termine für die Einreichung der schriftlich eingereichten Gesuche fest.

## § 3 Bewilligung {#par_3}

1 Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive
Promotion im vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise.
2 Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Maturitätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen
Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetriebliche Gegebenheiten berücksichtigt werden.
3 Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des
Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium
oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.

## § 4 Wiedereintritt {#par_4}

1 Nach einem Quartals- oder Semesteraufenthalt kehrt die
Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurück.
2 Nach einem Jahresaufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler
in eine Klasse derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt
der Abreise war. Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semesterzeugnisses vor der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder
der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren.
a. Ohne Aufnahmeprüfung
413.232 Sprachaufenthaltsreglement

## § 5 b. Mit Aufnahmeprüfung {#par_5}

Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachaufenthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss § 3 Abs. 3 erfolgt
nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmereglemente.

## § 6 Leistungsnachweis {#par_6}

Die anlässlich eines Aufenthalts erzielten Leistungen sind
nachzuweisen. Sie sind nicht promotionswirksam.
1 OS 67, 42; Begründung siehe ABl 2011, 3869.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
3 LS 413.21.
4 LS 413.251.1.
