---
title: "Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte"
id: 2fa1edec-8674-4615-9616-44114b9a28cf
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "271.31"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/271.31/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2fa1edec-8674-4615-9616-44114b9a28cf
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17750/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9b051cad9a5189237e829caaaf136032275dcc737492889a9e1fc31312d37dcd
provisions: 24
---

# Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für vor dem Obergericht, vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor den Bezirksgerichten sowie ihren Einzelrichterinnen und Einzelrichtern geführten ordentlichen und vereinfachten Verfahren. *
2 Auf die im summarischen Verfahren durchgeführten Zivilprozesse sowie auf
Neben- und Zwischenverfahren finden die § 7 bis § 22 dieser Verordnung keine Anwendung.
3 … *
4 Für die Friedensrichterämter, die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen
und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz1) finden § 3 bis § 6, § 21

## § 2 und § 24 ff. dieser Verordnung sinngemässe Anwendung. * {#par_2}

Definitionen
1 Als Entscheide im Sinn dieser Verordnung gelten alle Zwischen- und Endentscheide gemäss den Prozessordnungen, einschliesslich der Begründung.
2 Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in einem
Verfahren von einem Gericht entgegen genommen, beigezogen oder hergestellt worden sind.
3 Als Akteneinsicht gilt die Einsicht in Entscheide und Akten.
4 Als Gericht gilt die Behörde, der richterliche Unabhängigkeit zukommt. Als der
oder die Vorsitzende gilt die Person, die für das entsprechende Verfahren verantwortlich zeichnet. *
1) SR 151.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
271.31 Informationsverordnung

## § 3 {#par_3}

Originalakten
1 Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, an inländische Strafverfolgungsbehörden und inländische Gerichte sowie an Verwaltungsbehörden des Kantons erfolgen. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzliche Regelungen. *
2 Originalakten dürfen an ausländische Anwältinnen und Anwälte herausgegeben
werden, sofern sie in einer kantonalen Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA, die berechtigt sind, unter ihrer ursprünglichen
Berufsbezeichnung ständig Parteien in der Schweiz zu vertreten, eingetragen sind.
Anderen ausländischen Anwaltskanzleien werden die Originalakten zugestellt, wenn
sie in der Schweiz über eine Zustelladresse verfügen, andernfalls nur Aktenkopien.
3 Werden Originalakten verspätet oder unvollständig oder anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig verweigert werden. *
§ 4 * …
§ 5 * Zuständigkeit
1 Über Informations- und Akteneinsichtsbegehren entscheiden, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Obergerichts vorsieht, die Vorsitzenden oder Einzelrichterinnen und Einzelrichter, die Präsidien der Schlichtungsbehörden sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter je für ihren Bereich. *
2 Gegen solche Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden. *
3 Gegen Entscheide der Vorsitzenden des Obergerichts kann bei einer nicht mit der
Sache befassten Abteilung des Obergerichts Beschwerde erhoben werden. *
§ 6 * Bild- und Tonaufnahmen
1 Vor, während und nach öffentlichen Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen
im Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude untersagt, sofern diese Aufnahmen nicht
gerichtlichen Zwecken dienen. *
2 Bild- und Tonaufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
3 Die Vorsitzenden können Ausnahmen bewilligen. *
2. Gerichtsberichterstattung (Medien) *

## § 7 {#par_7}

Bedeutung der Zulassung
1 Die Zulassung von Medienschaffenden zur Gerichtsberichterstattung ist persönlich
und nicht übertragbar. *
Informationsverordnung 271.31
2 Medienschaffende erlangen mit der Zulassung über die Rechte hinaus, die sich aus
der Öffentlichkeit der Gerichtssitzungen ergeben, besondere Rechte und Pflichten. *
3 Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden.

## § 8 {#par_8}

Voraussetzungen der Zulassung
1 Die Zulassung wird auf schriftliches Gesuch hin durch das Obergerichtspräsidium
erteilt, sofern die Person aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine
sachgerechte und ausgewogene Gerichtsberichterstattung bietet, und wenn sie sich
beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines
periodisch erscheinenden Mediums befasst. *
2 Mit dem Gesuch sind eine Kopie des Presseausweises und ein journalistischer
Lebenslauf einzureichen.
3 Für die Verlängerung der Zulassung genügt die Einreichung einer Kopie des Presseausweises.
4 Die Zulassung erfolgt kostenlos.
5 Die Liste der im Kanton zugelassenen Medienschaffenden kann im Intranet des

## § 9 Kantons publiziert werden. * {#par_9}

Vorübergehende Zulassung
1 Das Obergerichtspräsidium kann auf Gesuch hin gegen Vorlage des Presseausweises eine vorübergehende Zulassung bei einem bestimmten Gericht bewilligen.
2 Die vorübergehende Zulassung gilt nur für die darin aufgeführten Verfahren.
3 Eine vorübergehende Zulassung kann aus triftigen Gründen auch an Nichtjournalisten erteilt werden, welche sich aus beruflichen Gründen mit einem Verfahren befassen.

## § 10 {#par_10}

Mitteilung von Gerichtsterminen
1 Allen zugelassenen Medienschaffenden sind die Termine und Traktanden der öffentlichen Gerichtssitzungen in Zivil- und Strafsachen mit den Namensangaben der
Parteien und dem Verhandlungsgegenstand rechtzeitig bekannt zu geben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hinzuweisen. *
2 … *
271.31 Informationsverordnung

## § 11 {#par_11}

Akteneinsicht vor öffentlichen Verhandlungen *
1 Bei öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen wird den zugelassenen Medienschaffenden auf Anfrage vor der Verhandlung eine Kopie der Anklageschrift und einer allfälligen Anklagebegründung abgegeben, falls keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem entgegenstehen. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist gegebenenfalls nach Abs. 4 zu verfahren. *
1bis In Zivilsachen können auf Anfrage nach Ermessen der Vorsitzenden die Rechtsschriften übergeben werden, falls keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen dem entgegenstehen. *
1ter In Rechtsmittelverfahren wird auf Verlangen eine Kopie des angefochtenen Entscheids abgegeben. *
2 Die Vorsitzenden können im Einzelfall unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
und unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien, allfälliger Dritter und öffentlicher Interessen auch weitere schriftliche Unterlagen vor der Verhandlung abgeben.
Medizinische, psychiatrische und psychologische Gutachten dürfen nicht ausgehändigt werden. In Strafsachen gilt Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)1). *
3 … *
4 Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer Einsicht entgegenstehen, können die Vorsitzenden die Einsicht beschränken, die Akten ganz oder teilweise anonymisieren, anstelle der Akteneinsicht mündliche Auskünfte erteilen oder
andere geeignete Massnahmen ergreifen. *
§ 12 * Zustellung von Entscheiden
1 Wird der Entscheid nicht mündlich eröffnet, stellt das Gericht den Medienschaffenden, die an der Verhandlung anwesend waren, das Urteilsdispositiv und auf deren
Verlangen den begründeten Entscheid zu. *
2 Wird der Entscheid mündlich eröffnet, stellt das Gericht den Medienschaffenden,
die an der Verhandlung anwesend waren, auf Verlangen den begründeten Entscheid
oder das Dispositiv zu. *
3 Zustellungen von Dispositiven und Entscheiden an die Medienschaffenden gemäss
Abs. 1 erfolgen in der Regel drei Arbeitstage nach dem Versand des Dispositivs
oder des Entscheids an die Parteien. *
4 Zugelassene Medienschaffende, die an der Verhandlung nicht anwesend waren und
dieselben Unterlagen verlangen, erhalten sie nur mit einer weiteren zeitlichen Verzögerung. *
1) SR 312.0
Informationsverordnung 271.31
§ 13 * Berichterstattung und Sperrfristen *
1 Die Berichterstattung hat sachgerecht und ausgewogen zu erfolgen. Dabei sind der
Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren. *
2 Das Gericht kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.
§ 14 * Namensnennung
1 In der Berichterstattung dürfen die Namen von Parteien nur genannt werden, wenn
1. dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist,
2. die betroffene Person mit einem politischen Amt oder einer staatlichen Funktion betraut ist und beschuldigt wird, damit unvereinbare Handlungen begangen
zu haben,
3. eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und die ihr vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit dieser Bekanntheit stehen,
4. die betroffene Person ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verfahren selber öffentlich macht oder ausdrücklich in die Veröffentlichung einwilligt,
5. die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden, oder
6. der Name der betroffenen Person im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Vorgängen in der Öffentlichkeit schon bekannt ist.

## § 15 {#par_15}

Dokumente
1 Aufgrund der Zulassung erhaltene Dokumente wie Tagesordnungen, Anklageschriften, Rechtsschriften und Entscheide sowie andere Aktenstücke sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch der zugelassenen Medienschaffenden bestimmt und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Unterlagen sind nach

## § 16 Gebrauch, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, zu vernichten. * {#par_16}

Berichtigung
1 Die Vorsitzenden können im Fall erheblich fehlerhafter oder missverständlicher
Berichterstattung von den zugelassenen Medienschaffenden eine Berichtigung verlangen. Wird die Berichtigung nicht publiziert, kann seitens des Gerichts eine Gegendarstellung im betreffenden Medium, in anderen Medien oder im Internet veranlasst werden. *

## § 17 {#par_17}

Abmeldung
1 Wer die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, insbesondere nicht
mehr für die Medien tätig ist, hat dies der Obergerichtskanzlei umgehend mitzuteilen.
271.31 Informationsverordnung

## § 18 {#par_18}

Sanktionen
1 Medienschaffende, welche die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr erfüllen, wird die Zulassung entzogen. *
2 Medienschaffende, die gegen die für die Berichterstattung geltenden Bestimmungen verstossen, kann das Obergericht in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall die Zulassung entziehen; in leichteren Fällen werden sie verwarnt. *
3 Als schwerwiegend gelten insbesondere die grobe Verletzung von öffentlichen
oder privaten Interessen, die Missachtung von konkreten Auflagen der Gerichte und
von Sperrfristen sowie die Weitergabe von Unterlagen an Unbefugte. *
4 Die Strafverfolgung wegen unberechtigter Veröffentlichung nach Art. 293 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)1) sowie die Disziplinarbefugnisse gemäss den Prozessordnungen bleiben vorbehalten.
3. Information der Öffentlichkeit

## § 19 {#par_19}

Bekanntmachung öffentlicher Verhandlungen
1 Die Termine und der Verhandlungsgegenstand der öffentlichen Verhandlungen der
Zivil- und Strafgerichte werden ohne Namensnennung im Internet publiziert und auf
Anfrage bekannt gegeben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hinzuweisen. *
2 Über die Themen der Prozesse können im Internet kurze Inhaltsangaben gemacht
werden; solche Angaben müssen die Unschuldsvermutung wahren und dürfen keine
Rückschlüsse auf die Identität von Verfahrensbeteiligten zulassen.

## § 20 {#par_20}

Öffentliche Urteilsverkündung
1 Die Verkündung von Endentscheiden erfolgt entsprechend den Prozessordnungen
mündlich oder schriftlich.
2 Für die mündliche Urteilseröffnung kann ein gesonderter Termin festgesetzt werden.
3 Erfolgt bei öffentlich verhandelten Zivil- oder Strafsachen keine mündliche
Urteilsverkündung, können Privatpersonen innerhalb eines Monats ab der letzten
Zustellung des Entscheids an die Parteien auf der Gerichtskanzlei nach Voranmeldung Einsicht in den Entscheid nehmen. Die Akteneinsicht kann auf Teile des Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder Dritten dies erfordert.
1) SR 311.0
Informationsverordnung 271.31
§ 21 * Medienmitteilungen
1 In Verfahren in Zivilsachen können die Vorsitzenden den Medien Auskunft erteilen, sofern ein öffentliches Interesse besteht. *
2 In Verfahren in Strafsachen können die Vorsitzenden die Medien während des Verfahrens oder nach dessen Abschluss durch zusammenfassende Mitteilungen orientieren, wenn *
1. es um ein bedeutendes Delikt geht und die Tat besonders schwer wiegt,
2. Personen des öffentlichen Lebens beschuldigt sind, strafbare Handlungen begangen zu haben, die mit ihrer Stellung und Verantwortung unvereinbar sind,
3. das Verfahren Straftaten betrifft, welche die staatlichen Institutionen und ihre
Glaubwürdigkeit in Frage stellen,
4. die Medien über das Verfahren schon früher eingehend berichtet haben, oder
5. das Verfahren oder dessen Hintergrund bereits öffentlich bekannt sind.
3 Werden Verhandlungen in Strafsachen nicht öffentlich durchgeführt, ist Art. 70
Abs. 4 StPO anwendbar. *
4 Mitteilungen an die Medien haben das Recht auf faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, die Objektivität und den Schutz der Persönlichkeit zu wahren. *
5 Für Medienmitteilungen finden § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 sinngemäss Anwendung. *
6 Medienmitteilungen werden in der Regel elektronisch versandt. *

## § 22 {#par_22}

Auskunfterteilung
1 Für den Kontakt mit den Medien und die Erteilung von Auskünften über Verfahren
sind die Vorsitzenden zuständig. Sie können diese Befugnis im Einzelfall an ein
anderes Mitglied des Gerichts oder an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber delegieren. *
§ 22a * Medienstelle des Obergerichts
1 Die Medienstelle untersteht dem Obergerichtspräsidium. *
2 Die Medienstelle des Obergerichts kann in Absprache mit den zuständigen Vorsitzenden Medienmitteilungen verfassen und verbreiten sowie die Gerichte bei der Medienarbeit unterstützen. *
3 Die Medienstelle unterstützt und ergänzt die Gerichtsberichterstattung der Medien;
sie kann im Auftrag des Obergerichtspräsidiums weitere Aufgaben im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen.
4 Die Medienstelle hat im Rahmen ihrer Tätigkeit Akteneinsicht. Sie führt ein Journal zur Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit.
271.31 Informationsverordnung
4. Information von Gerichten und Behörden

## § 23 {#par_23}

Mitteilungen in Strafsachen
1 Die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide in Strafsachen an Behörden des Bundes
und der Kantone erfolgt gemäss der Mitteilungsverordnung des Bundes1) und den
übrigen Bestimmungen des Bundesrechts. *
2 Strafrichterliche Entscheide sind ausserdem mitzuteilen an: *
1. die zuständige Dienststelle, wenn Bewährungshilfe angeordnet wird
2. * …
3. die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bei Delikten gegen kantonales
Verwaltungsstrafrecht und gegen Bundesverwaltungsrecht, dessen Vollzug
dieser Verwaltungsbehörde obliegt
4. das Departement für Justiz und Sicherheit, wenn dem Staat Zahlungen aus
Opferhilfe auferlegt werden
3 In den Fällen von Abs. 2 kann die Mitteilung vor Rechtskraft des Entscheids erfolgen. Wird Bewährungshilfe angeordnet, ist die zuständige Dienststelle sofort nach
Fällung des Entscheids zu informieren. *
4 … *

## § 24 {#par_24}

Mitteilungen in Zivilsachen
1 Die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide in Zivilsachen erfolgt nach den massgebenden Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
2 Die Gerichte melden Entscheide, welche einen Einfluss auf den Wohnsitz einer
minderjährigen Person haben, dem Einwohneramt der Gemeinde, in welcher das
Kind Wohnsitz hat. Sind von einem Entscheid minderjährige Kinder betroffen, entscheiden die Gerichte im Übrigen nach pflichtgemässem Ermessen, welchen Stellen
der Entscheid zusätzlich mitgeteilt wird. Will das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit Vollzugsaufgaben beauftragen, ist die Behörde sofort nach Fällung des Entscheids zu informieren. *
3 Entscheide in Mietsachen sind der zuständigen Schlichtungsbehörde zur Kenntnis
zu bringen. *
4 Die amtlichen Mitteilungen an die Zivilstandsämter und Einwohnerämter sind von
der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. *
5 Teilrechtskraftbescheinigungen können seitens des Obergerichts in Briefform ausgestellt werden. *
1) SR 312.3

## § 25 Informationsverordnung 271.31 {#par_25}

Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
1 Die Akteneinsicht inländischer Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden richtet
sich nach dem StGB und der StPO. *
2 Ausländischen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden wird Akteneinsicht im
Rahmen der massgebenden Staatsverträge und des Bundesrechts gewährt. Ausserhalb dieser Vorschriften ist Akteneinsicht zu gewähren, sofern deren Notwendigkeit
als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen
noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen.

## § 26 {#par_26}

Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte
1 Inländischen Zivil- und Verwaltungsgerichten ist, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, Akteneinsicht zu gewähren, wenn ein sachliches Interesse an
der Einsichtnahme glaubhaft gemacht wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen oder die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeit von Privatpersonen entgegenstehen. Vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2
StPO. *
2 Die Akteneinsicht ausländischer Zivil- und Verwaltungsgerichte erfolgt nach den
massgeblichen Bestimmungen der Staatsverträge und des Bundesrechts. Im Übrigen
kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige
Interessen von Privatpersonen entgegenstehen; die Einsicht kann vom Einverständnis der betroffenen Partei abhängig gemacht werden. *

## § 27 {#par_27}

Inländische Verwaltungsbehörden *
1 Inländischen Verwaltungsbehörden ist Akteneinsicht zu gewähren, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht; § 23 bleibt vorbehalten. Für die Akteneinsicht in hängige strafprozessuale Verfahren gilt Art. 101 Abs. 2 StPO. *
2 Im Übrigen können rechtskräftige Entscheide an Verwaltungsbehörden herausgegeben werden, sofern eine eindeutige Zustimmungserklärung der betroffenen Person
vorliegt, oder sofern keine überwiegenden privaten Interessen von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen und genügende öffentliche Interessen gegeben sind. Als genügendes Interesse gilt insbesondere, wenn es einerseits um eine Polizeierlaubnis geht,
die betroffene Person eine Einbürgerung verlangt oder gegen sie ein Disziplinarverfahren geführt wird, und wenn andererseits zwischen dem früheren Verfahren und
dem hängigen Verwaltungsverfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht
oder das Verwaltungsverfahren eine Leumundsprüfung erfordert. *
271.31 Informationsverordnung
3 Über Akteneinsichtsbegehren, die über die Kenntnisnahme richterlicher Entscheide
hinausgehen, entscheidet die Instanz, bei der sich die Akten befinden. In medizinische und psychiatrische sowie psychologische Gutachten, die sich in den Akten befinden, sowie in Aktenteile, die sich in erster Linie auf Drittpersonen beziehen, wird
vorbehältlich anderer Bestimmungen, namentlich § 99 der Justizvollzugsverordnung
(JVV)1), in der Regel keine Einsicht gewährt. *
4 Über die Einsicht in strafrichterliche Entscheide, bei denen es nur um Übertretungen geht, oder bei welchen der zu beurteilende Sachverhalt mehr als zehn Jahre zurück liegt, entscheidet das Obergericht.
§ 27a * Ausländische Verwaltungsbehörden
1 Ausländischen Verwaltungsbehörden kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern
deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen.
Die Einsicht kann vom Einverständnis der betroffenen Partei abhängig gemacht werden.

## § 28 {#par_28}

Gesuche und Verfahren
1 Akteneinsichtsbegehren von Behörden sind schriftlich und unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die zuständige Behörde entscheidet nach
pflichtgemässem Ermessen, inwieweit beteiligten Personen das rechtliche Gehör zu
gewähren ist.
5. Information von Privaten

## § 29 {#par_29}

Akteneinsicht in hängigen Verfahren
1 Privatpersonen, insbesondere Versicherungsgesellschaften, ist in Strafverfahren
Akteneinsicht nur dann zu gewähren, wenn sie durch eine zu den Akten zu nehmende Vollmacht einer Prozesspartei dazu ausdrücklich legitimiert sind. Vorbehalten
bleibt Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)2).
2 Im Übrigen haben Privatpersonen kein Recht auf Akteneinsicht, sofern ihnen im
Verfahren keine Parteistellung zukommt. Vorbehalten bleibt Art. 101 StPO. *
1) RB 340.31
2) SR 830.1

## § 30 Informationsverordnung 271.31 {#par_30}

Akteneinsicht bei vom Gericht erledigten Verfahren *
1 Privatpersonen erhalten auf Gesuch hin Einsicht in Entscheide, soweit sie dafür ein
wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher
Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsicht keine überwiegenden Interessen der Prozessparteien oder Dritter verletzt werden. Das Gesuch ist zu begründen
und schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bei der Instanz einzureichen, die den
Entscheid gefällt hat. *
1bis Unter den gleichen Voraussetzungen kann ausnahmsweise die Einsicht in weitere
Prozessakten gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit glaubhaft erscheint, insbesondere wenn die betroffene Person ein gerichtliches oder administratives Verfahren anstreben will, für das diese Akten von Bedeutung sind. Über solche Gesuche
entscheiden die Vorsitzenden der Instanz, bei der sich die Akten befinden. Bei noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bleibt Art. 101 StPO vorbehalten. *
2 Liegen die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 1bis vor, können Entscheide oder
Akten in anonymisierter oder entsprechend angepasster Form in Kopie abgegeben
werden. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn der Empfänger
Gewähr für eine sachgerechte und die notwendige Geheimhaltung wahrende Verwendung bietet. *
3 Die Akteneinsicht kann gegenüber Privatpersonen verweigert werden, wenn damit
ein für den Gerichtsbetrieb unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt, insbesondere auch auf Teile eines Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder
Dritten dies erfordert.
4 Anwältinnen und Anwälten sind archivierte Akten auszuleihen, wenn sie ein
schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

## § 31 {#par_31}

Akteneinsicht bei im Staatsarchiv archivierten Akten
1 Über Einsichtsgesuche betreffend Akten, die bereits an das Staatsarchiv abgeliefert
wurden, entscheidet das Staatsarchiv nach den entsprechenden Vorschriften.
6. Veröffentlichung von Entscheiden *
§ 31a * Abgabe von Entscheiden bei erledigten Verfahren
1 Für Institutionen und Organisationen, welche ein wissenschaftliches Interesse
nachweisen und Gewähr für eine sachgerechte Verwendung bieten, kann das Obergerichtspräsidium generell die Zustellung von Entscheiden aus einem bestimmten
Rechtsgebiet vorsehen, ohne dass eine Anonymisierung der Entscheide notwendig
wäre.
271.31 Informationsverordnung
§ 31b * Veröffentlichung von Entscheiden
1 Die Publikation von Entscheiden in Fachzeitschriften oder ähnlichen Medien darf
nur mit Genehmigung des Präsidiums des betreffenden Gerichts erfolgen. In der
Veröffentlichung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen, wenn ein Entscheid
noch nicht rechtskräftig ist.
7. … *
§ 32–33 * …
Informationsverordnung 271.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.10.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 48/2006
§ 1 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 1 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 aufgehoben 24/2010
§ 1 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 1 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 2 Abs. 4 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt 50/2011
§ 2 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 3 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 3 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 4 27.05.2010 01.01.2011 aufgehoben 24/2010
§ 5 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 5 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 5 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 5 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 5 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 6 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 6 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 6 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
Titel 2. 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
Titel 2. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 7 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 7 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 8 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 8 Abs. 5 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 8 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 10 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 10 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 aufgehoben 50/2011
§ 11 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 11 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 11 Abs. 1bis 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 11 Abs. 1ter 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 11 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 11 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 11 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 12 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 12 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 12 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 12 Abs. 3 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 12 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 12 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 13 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 13 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 13 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 14 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
271.31 Informationsverordnung
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 15 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 16 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 19 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 21 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 21 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 Abs. 4 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 21 Abs. 5 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 21 Abs. 6 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 22 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 22a 24.04.2015 01.05.2015 eingefügt 19/2015
§ 22a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 22a Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 23 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 23 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 23 Abs. 2, 2. 22.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 45/2012
§ 23 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 23 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 aufgehoben 24/2010
§ 24 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012
§ 24 Abs. 2 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 24 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 24 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 24 Abs. 4 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 24 Abs. 5 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 25 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 26 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 26 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 27 27.05.2010 01.01.2011 Titel geändert 24/2010
§ 27 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 27 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 27 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 27a 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 29 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 30 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 30 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 30 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 30 Abs. 1bis 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 30 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
Titel 6. 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 31a 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 31b 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
Informationsverordnung 271.31
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Titel 7. 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
Titel 7. 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 32 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 33 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
