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title: "Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr"
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provisions: 13
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# Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die Grundsätze für den Generellen Leistungsauftrag und
enthält Kriterien und Richtlinien für die Angebotsstruktur des regionalen Personenverkehrs im Rahmen von § 4 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen

## § 2 Verkehrs.2) {#par_2}

Genereller Leistungsauftrag
1 Der Landrat beschliesst in der Regel alle 4 Jahre im Rahmen dieses Dekrets
einen Generellen Leistungsauftrag für das Angebot im öffentlichen Verkehr.

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeiten
1 Die Ausarbeitung des Generellen Leistungsauftrags, die Ermittlung des Finanzbedarfs, die Vernehmlassung bei den Gemeinden (Verkehrskonferenzen)
und die Erfolgskontrolle obliegen der Bau- und Umweltschutzdirektion.
2 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des Generellen Leistungsauftrags die
Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine 2-jährige Fahrplanperiode. Er
entscheidet bei Angebotsanpassungen und bei neuen Angeboten über die
Prioritäten.
3 Die genehmigten Leistungen bilden für die Bau- und Umweltschutzdirektion
die Basis, um die detaillierten Leistungsaufträge auszuarbeiten.
1) SGS 480
2) SGS 480
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.076
2 483.1

## § 4 {#par_4}

Probebetriebe
1 Gemeinden können ausserhalb des Generellen Leistungsauftrags neue
Angebote als Probebetriebe einführen.
2 Der Probebetrieb kann auf eine Dauer von 2 bis 6 Jahren festgelegt werden.
Der Ablauf ist auf die Laufzeit eines Generellen Leistungsauftrags abzustimmen.
3 Der Kanton beteiligt sich einmalig an Probebetrieben. Der Regierungsrat legt
die Höhe der Beteiligung fest.
4 Nach Ablauf des Probebetriebs und bei Erreichen der Anforderungen nach
§ 11 wird das Angebot in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen.

## § 5 {#par_5}

Bestellverfahren Ortsverkehr
1 Die Bestellung von Leistungen des Ortsverkehrs richtet sich nach der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November 20093). Dies gilt auch für Bestellungen von Leistungen des Ortsverkehrs
durch die Gemeinden.
2 Gliederung des Angebots

## § 6 {#par_6}

Angebotsbereiche
1 Das Angebot gliedert sich in 3 Angebotsbereiche, die sich überlagern können:
a. Das Hauptangebot stellt die Funktion der Transportkette sicher. Es verbindet mehrere Ortschaften miteinander und bindet diese direkt an Zielgebiete von regionaler Bedeutung oder an einen Anschlusspunkt des
übergeordneten Netzes an. Angestrebt werden eine hohe Taktdichte und
eine hohe zeitliche Verfügbarkeit durch Bündelung der Nachfrage.
b. Mit dem Ergänzungsangebot werden innerhalb von Siedlungsgebieten
dicht besiedelte Quartiere, Arbeitsplatzgebiete und öffentliche Einrichtungen erschlossen.
c. Das Grundangebot stellt die flächige Erschliessung des Kantonsgebiets
durch den öffentlichen Verkehr sicher. Das Angebot richtet sich nach den
örtlichen Bedürfnissen. Bei geringer Nachfrage können alternative
Betriebsformen eingesetzt werden, die den Linienbetrieb ergänzen oder
ersetzen.

## § 7 {#par_7}

Betriebszeiten
1 Die Betriebszeiten gliedern sich in Hauptverkehrszeiten (HVZ), Nebenverkehrszeiten (NVZ), Randverkehrszeiten (RVZ) und Nachtverkehrszeiten.
3) SR 745.16
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.076
3 483.1
2 Die HVZ umfassen folgende Zeiten:
a Montag bis Freitag zwischen 6 und 9 Uhr sowie zwischen 16 und 19 Uhr.
3 Die NVZ umfassen folgende Zeiten:
a. Montag bis Freitag zwischen 9 und 16 Uhr sowie zwischen 19 und
21 Uhr;
b. Samstag zwischen 8 und 21 Uhr;
c. Sonntag zwischen 10 und 21 Uhr.
4 Die RVZ umfassen folgende Zeiten:
a. Montag bis Freitag zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr;
b. Samstag zwischen 5 und 8 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr;
c. Sonntag zwischen 5 und 10 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr.
5 Die Nachtverkehrszeiten umfassen folgende Zeiten:
a. Nächte von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag zwischen
1 und 5 Uhr.
6 Ausserhalb der Betriebszeiten werden in der Regel keine Fahrten angeboten.

## § 8 {#par_8}

Fahrplanangebot
1 Für alle Linien werden regelmässige und aufeinander abgestimmte Kursfolgezeiten angestrebt. Mögliche Grundtaktzeiten sind 60, 30, 15, 10 und 7,5 Minuten oder dichtere Grundtaktzeiten.
2 Für das Hauptangebot wird in den HVZ und NVZ in der Regel mindestens der
Halbstundentakt, in den RVZ und Nachtverkehrszeiten mindestens der Stundentakt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann der Takt für die jeweilige Verkehrszeit verdichtet werden.
3 Für das Ergänzungsangebot wird in den HVZ und NVZ in der Regel mindestens der Halbstundentakt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann das
Angebot auf die RVZ ausgedehnt oder der Takt für die jeweilige Verkehrszeit
verdichtet werden.
4 Für das Grundangebot wird in den HVZ in der Regel mindestens jede Stunde,
in den NVZ mindestens jede 2. Stunde eine Fahrt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann das Angebot auf die RVZ und die Nachtverkehrszeiten
ausgedehnt oder das Angebot für die jeweilige Verkehrszeit verdichtet werden.

## § 9 {#par_9}

Netzgestaltung
1 Der Netzaufbau des öffentlichen Verkehrs verfolgt das Ziel, die Reisezeit der
Fahrgäste in der Gesamtheit zu minimieren.
2 Die Anzahl der Umsteigevorgänge ist zu minimieren.
3 Parallelführungen mehrerer Linien über längere Strecken sind zu vermeiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.076
4 483.1
3 Erfolgskontrolle

## § 10 {#par_10}

Erschliessung
1 Durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen sind:
a. Ortschaften;
b. zusammenhängende Gebiete, welche mindestens 6 Hektaren umfassen
und durchschnittlich pro überbaute Hektare wenigstens 100 Einwohner
und/oder Arbeitsplätze aufweisen.
2 Gebiete innerhalb folgender Luftliniendistanz zur nächsten Haltestelle gelten
als erschlossen:
a. 600 m bei S-Bahnhaltestellen;
b. 500 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit von 7,5 Minuten oder weniger;
c. 400 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit über 7,5 und unter 30 Minuten;
d. 300 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit von 30 Minuten oder mehr.
3 Die durchschnittliche Kursfolgezeit bemisst sich am Kehrwert der Anzahl Abfahrten pro Stunde an einer Haltestelle in den NVZ. Bei Haltestellen auf der Linie werden Abfahrten nur in eine Richtung angerechnet. Abfahrten verschiedener Linien werden kumuliert.
4 Besondere topografische Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.

## § 11 {#par_11}

Wirtschaftlichkeit
1 Der öffentliche Verkehr ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen und
zu betreiben. Angestrebt wird ein möglichst hoher Kundennutzen bei möglichst
geringen Kosten.
2 Die Transportunternehmen sind dazu verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit ihres
Angebots im Rahmen ihrer Möglichkeiten laufend zu verbessern oder zumindest beizubehalten.
3 Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 30 % nicht erreichen, werden hinsichtlich Linienführung und Fahrplanangebot überprüft. Nötigenfalls werden
Massnahmen zur Optimierung des Angebots vorgeschlagen.
4 Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 20 % nicht erreichen, werden in
der bestehenden Form nicht in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen.

## § 12 {#par_12}

Auslastung
1 Beim Haupt- und Ergänzungsangebot kann das Fahrplanangebot gemäss § 8
unterschritten werden, wenn die Nachfrage ungenügend ist oder für gewisse
Verkehrszeiten eine ungenügende Nachfrage zu erwarten wäre.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.076
5 483.1
2 Eine ungenügende Nachfrage liegt vor, wenn am stärkst belasteten Teilstück
einer funktionalen Teillinie durchschnittlich weniger als 10 % der Sitz- und
Stehplätze belegt sind.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 13 {#par_13}

Übergangsfrist für Angebotsanpassungen
1 Für die Anpassung des Angebots an die Bestimmungen dieses Dekrets wird
eine Übergangsfrist bis zum Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2025 eingeräumt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.076
6 483.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.09.2020 02.10.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.076
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.076
7 483.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.09.2020 02.10.2020 Erstfassung GS 2020.076
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.076
Erlasstitel Dekret über das Angebot im öffentlichen
Personennahverkehr (Angebotsdekret)
SGS-Nr. 483.1
GS-Nr. 2020.076
Erlassdatum 24.09.2020 (2020/154, Revision Angebotsdekret)
In Kraft seit 02.10.2020
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den
Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu
finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Mit diesem Dekret aufgehoben wurde:
Erlasstitel Dekret über das Angebot im öffentlichen
Personennahverkehr (Angebotsdekret)
GS-Nr. 30.293
Erlassdatum 17.05.1990 (Geschäft 89/234)
Dauer In Kraft seit 01.01.1990, aufgehoben mit Wirkung ab
02.10.2020
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
26.06.1997 32.1006 01.01.1998 1996-252, ÖVG-Revision
