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title: "Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz"
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# Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz

## Art. 1 {#art_1}

Name und Sitz
1 Die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ilz) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der Kantone, die dieses Statut genehmigt haben. Sie hat ihren Sitz am
Ort ihrer Geschäftsstelle.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die ilz unterstützt die Kantone bei der Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Angebots an Lehrmitteln.
2 Sie koordiniert die Initiierung und Konzeption lehrplankonformer, praxisorientierter und preisgünstiger Lehrmittel.
3 Sie unterstützt die kantonalen Lehrmittelverantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und erbringt im Auftrag der Kantone Dienstleistungen im Bereich
der Lehrmittelkoordination.

## Art. 3 {#art_3}

Mitgliedschaft
1 Der Beitritt eines Kantons zur ilz erfolgt durch die Genehmigung dieses Statuts.
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann mit allen Rechten und Pflichten eines
Kantons ebenfalls Mitglied der ilz sein.
3 Ein Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf
Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-6
439.63-1 2
2 Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Plenarversammlung der Mitgliederkantone
1 Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz und
erfüllt die Aufgaben gemäss diesem Statut.
2 Sie setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mitgliederkantone zusammen und tagt in der Regel im Rahmen der D-EDK
Plenarversammlung. Der Direktor oder die Direktorin der ilz nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Regelungen für die D-EDK
Plenarversammlung.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Plenarversammlung
1 Die Plenarversammlung hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
a Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets der ilz,
b Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts,
c Beschluss über die Ergebnisverwendung,
d Festlegung der Beiträge der Mitglieder und der Abgaben der Verlage,
e Wahl des Aufsichtsrats sowie der Präsidien der Konferenz der kantonalen
Lehrmittelverantwortlichen und der Verlagskonferenz,
f Festlegung des Sitzes der ilz.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsichtsrat
1 Der Aufsichtsrat überwacht im Auftrag der Plenarversammlung die Geschäftsführung der ilz.
2 Der Aufsichtsrat setzt sich aus 5 bis 7 Personen zusammen. Ein Mitglied der
Plenarversammlung präsidiert den Aufsichtsrat.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben des Aufsichtsrats
1 Der Aufsichtsrat hat insbesondere die folgenden Kompetenzen und Aufgaben; er
a stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Jahresberichts,
b erlässt eine Geschäftsordnung inkl. Finanzreglement für die nachgeordneten Organe,
c stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung des Budgets, der
Jahresrechnung inkl. Ergebnisverwendung und des Revisionsberichts,
3 439.63-1
d stellt der Plenarversammlung Antrag auf Festlegung der Beiträge der Mitglieder und der Abgaben der Verlage,
e kontrolliert die Rechnungsführung,
f wählt den Direktor oder die Direktorin,
g kann dem Direktor oder der Direktorin Aufträge erteilen,
h kann ständige Kommissionen einsetzen und deren Mitglieder wählen.

## Art. 8 {#art_8}

Beschlussfassung
1 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei
Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Der Aufsichtsrat regelt die Einzelheiten zum Geschäftsablauf und zur Beschlussfassung in einem Organisationsreglement.

## Art. 9 {#art_9}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle führt unter der Leitung des Direktors oder der Direktorin
die Geschäfte der ilz.
2 Der Direktor oder die Direktorin ist für sämtliche Aufgaben zuständig, soweit
sie nicht durch dieses Statut, durch die Geschäftsordnung oder Beschlüsse der
übergeordneten Organe anderweitig zugeteilt werden. Er oder sie vertritt die ilz
nach aussen.
3 Die Einzelheiten zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der ilz werden, soweit sie nicht im vorliegenden Statut oder im Tätigkeitsprogramm der D-EDK
enthalten sind, vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen
1 Die kantonalen Lehrmittelverantwortlichen der Mitgliedskantone bilden die
Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen. Diese dient der Lehrmittelkoordination, der Vorbereitung lehrmittelpolitischer Entscheide und dem Informationsaustausch der Kantone.
2 Die Plenarversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Konferenz. Eine Vertretung der Geschäftsstelle und in der Regel auch der Verlagskonferenz nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Der Aufsichtsrat regelt die einzelnen Aufgaben der Konferenz in der Geschäftsordnung.
439.63-1 4

## Art. 11 {#art_11}

Verlagskonferenz
1 Die Verlagskonferenz setzt sich aus den Leitern oder Leiterinnen der kantonalen Lehrmittelverlage oder Lehrmittelstellen zusammen. Sie dient der Förderung des Informationsaustauschs zwischen den öffentlichen Lehrmittelverlagen
und Lehrmittelstellen.
2 Die Plenarversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Konferenz. Eine Vertretung der Geschäftsstelle und in der Regel der Konferenz der
kantonalen Lehrmittelverantwortlichen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Der Aufsichtsrat regelt die einzelnen Aufgaben der Konferenz in der Geschäftsordnung.
3 Finanzen und Personal

## Art. 12 {#art_12}

Beiträge
1 Die Aufwendungen der ilz werden bestritten durch:
a jährliche Beiträge der Mitglieder pro Einwohner,
b Abgaben der Verlage auf Lehrmittel, die gemäss Geschäftsordnung von
der ilz gefördert worden sind.
2 Die Plenarversammlung setzt die Höhe der Beiträge und Abgaben bei der
Genehmigung des Budgets fest.
3 Bei einem Austritt besteht kein Anspruch am Vermögen der ilz.

## Art. 13 {#art_13}

Personal- und Haftungsrecht
1 Die Plenarversammlung regelt das Personal- und Haftungsrecht für das Personal der ilz.

## Art. 14 {#art_14}

Revisionsstelle
1 Die Plenarversammlung bezeichnet für die ilz eine Revisionsstelle für eine
Amtsdauer von vier Jahren.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmung
1 Insoweit und solange die Geschäftsordnungen und die Reglemente zu diesem Statut nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse der ilz als
Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Statut nicht widersprechen.
5 439.63-1

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Statut kann in Kraft gesetzt werden, wenn es durch die Mehrheit der
bisherigen Mitglieder genehmigt worden ist.
2 Die Plenarversammlung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird das Statut der Interkantonalen Zentralstelle für die Lehrmittelkoordination vom 23. Juni 1995 aufgehoben.
Zürich, 7. Dezember 2012 Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale
Der Präsident: Patric Bezzola
Der Direktor: Marcel Gübeli
439.63-1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.12.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung 14-6
7 439.63-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.12.2012 01.01.2014 Erstfassung 14-6
