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title: "Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz"
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provisions: 11
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# Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Name und Sitz
1 Die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ilz) ist eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft der Kantone, die dieses Statut genehmigt haben. Sie hat ihren Sitz am Ort ihrer Geschäftsstelle.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die ilz unterstützt die Kantone bei der Sicherstellung eines qualitativ
hochstehenden Angebots an Lehrmitteln.
2 Sie erbringt im Auftrag der Kantone Dienstleistungen im Bereich der
Lehrmittelkoordination.

## Art. 3 {#art_3}

Mitgliedschaft
1 Der Beitritt eines Kantons zur ilz erfolgt durch die Genehmigung dieses
Statuts.
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann mit allen Rechten und Pflichten eines
Kantons ebenfalls Mitglied der ilz sein.
3 Ein Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren
auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

## Art. 4 B. Organisation {#art_4}

Plenarversammlung der Mitgliederkantone
1 Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz
und erfüllt die Aufgaben gemäss diesem Statut.
2 Sie setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der
Mitgliederkantone zusammen und tagt in der Regel einmal jährlich. Die
Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
1) BGS 411.271.
GS 2021, 25
411.271
3 Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten / eine
Präsidentin für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem
einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat
der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
5 In besonderen Fällen kann der Präsident / die Präsidentin Beschlüsse auf
dem Zirkulationsweg treffen lassen; Absatz 4 gilt sinngemäss.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Plenarversammlung
1 Die Plenarversammlung hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
a) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets der ilz,
b) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts,
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge,
d) Beschluss über Projekte,
e) Einsetzung von Gremien zur Vorbereitung der Geschäfte der Plenarversammlung sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben.

## Art. 6 {#art_6}

Präsident / Präsidentin
1 Die Präsidentin / der Präsident leitet die Plenarversammlung und vertritt
die ilz nach aussen. Er kann diese Vertretung nach aussen an die Geschäftsstelle delegieren.

## Art. 7 {#art_7}

Geschäftsstelle
1 Die Plenarversammlung bezeichnet eine Geschäftsstelle, welche die Geschäfte der ilz führt.
2 Die Einzelheiten zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der Geschäftsstelle werden in einer Leistungsvereinbarung mit der Trägerschaft der Geschäftsstelle geregelt.

## Art. 8 C. Finanzen {#art_8}

Beiträge
1 Die Aufwendungen der ilz werden bestritten durch jährliche Beiträge der
Mitglieder pro Einwohner.
2 Die Plenarversammlung setzt die Höhe der Beiträge bei der Genehmigung des Budgets fest.
3 Bei einem Austritt besteht kein Anspruch am Vermögen der ilz.

## Art. 9 {#art_9}

Revisionsstelle
1 Die Plenarversammlung wählt die Revisionsstelle.
411.271

## Art. 10 D. Schlussbestimmungen {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Statut kann in Kraft gesetzt werden, wenn es durch die Mehrheit
der bisherigen Mitglieder genehmigt worden ist.
2 Die Plenarversammlung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird das Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.
Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr.
2021/655 vom 10. Mai 2021.
Inkrafttreten am 1. Januar 2022.
Publiziert im Amtsblatt vom xx. Juli 2021.
