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title: "Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton Schwyz
die Kosten nach Art. 41 Abs. 3 KVG übernimmt, wenn eine im Kanton Schwyz
wohnhafte versicherte Person die Leistungen eines ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals in der allgemeinen Abteilung beansprucht.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Abkommen.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen der Kostenübernahme
Der Kanton Schwyz übernimmt die Kosten im Sinne von Art. 41 Abs. 3, wenn
und insoweit als:
a) medizinische Gründe eine ausserkantonale stationäre Spitalbehandlung
erfordern, und
b) die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung eingehalten sind.

## § 3 II. Materielle Voraussetzungen {#par_3}

Medizinische Gründe
1 Medizinische Gründe liegen vor:
a) bei Notfall;
b) wenn die erforderliche medizinische Leistung in keinem Spital im Kanton
Schwyz erbracht werden kann, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist.
2 Die medizinischen Leistungen der Spitäler nach Abs. 1 Bst. b sind im Anhang
zu dieser Verordnung umschrieben.

## § 4 III. Formelle Voraussetzungen {#par_4}

Im allgemeinen
1 Wer die Leistungen eines ausserkantonalen Spitals beanspruchen will, hat
rechtzeitig, mindestens zehn Tage vor dem Eintritt, beim Amt für Gesundheit
und Soziales um Kostengutsprache nachzusuchen.SRSZ 1.1.2015
361.411
2 Das Gesuch um Kostengutsprache kann anstelle des Versicherten auch vom
einweisenden Arzt oder vom Spital eingereicht werden.
3 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Wohnsitz des Versicherten;
b) Diagnose und medizinische Gründe gemäss § 3 Abs. 1;
c) Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthaltes;
d) Personalien des behandelnden Arztes;
e) Name des Zielspitals;
f) Name und Adresse des Versicherers.

## § 5 {#par_5}

Bei Notfalleinweisungen
1 Bei Notfalleinweisungen gibt das ausserkantonale Spital oder die einweisende
Stelle dem Amt für Gesundheit und Soziales von der Einweisung unverzüglich
Kenntnis und ersucht innert sieben Tagen um Kostengutsprache.
2 Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
a) Personalien und Wohnsitz des Patienten;
b) Diagnose und Beschreibung des Notfalls;
c) Datum des Eintritts und voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthaltes;
d) Personalien des behandelnden Arztes;
e) Name des Zielspitals;
f) Name und Adresse des Versicherers.

## § 6 {#par_6}

Prüfung der medizinischen Indikation
1 Vor Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache prüft der kantonsärztliche Dienst die medizinische Indikation für die ausserkantonale stationäre Spitalbehandlung.
2 Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, kann das Amt für Gesundheit und Soziales ein zusätzliches ärztliches Gutachten einholen (second opinion).

## § 7 {#par_7}

Entscheid
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales erlässt eine Verfügung, mit der es über
Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache und ihre Dauer entscheidet.
2 Kann die Behandlung voraussichtlich innert der Dauer, für die Kostengutsprache geleistet wurde, nicht abgeschlossen werden, und ist die Verlegung in ein
Spital im Kanton Schwyz, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat das ausserkantonale Spital rechtzeitig und
begründet um Verlängerung der Kostengutsprache nachzusuchen.

## § 8 {#par_8}

Rechnungsstellung
1 Das ausserkantonale Spital stellt seine detaillierte Rechnung dem Amt für
Gesundheit und Soziales zu.
2 Dieses überprüft, ob die Voraussetzungen der Kostenübernahme erfüllt sind
und weist gegebenenfalls den geschuldeten Betrag zur Zahlung an.
361.411
3 Lehnt es die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, erlässt es eine Verfügung.

## § 9 IV. Schlussbestimmungen {#par_9}

2 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit und Soziales kann Beschwerde
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.3
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Abl 1996 661mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Fassung vom 17. Dezember 2013.
3 Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015
