---
title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg"
id: 3052f0a5-221c-467f-92a9-2f88d856c22f
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "551.173"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-551_173-1975_03_25-1975_04_23-091.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3052f0a5-221c-467f-92a9-2f88d856c22f
language: de
in_force_from: 1975-04-23
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C1256C610039641BC125603200542F79&file=551.173_25.3._23.4.75_91.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: bce0b41754952536a0aba07d9fc2ed2a18727fae32aff121854781ecb5d96aa6
provisions: 19
---

# Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg

## Art. 1 Autobahnpolizei {#art_1}

Auf dem sanktgallischen Teilstück der Autobahn N 3 zwischen der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal und
dem heutigen Anschluss und späteren Autobahnkreuz Reichenburg
werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit
Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.
II. Zuständigkeit

## Art. 2 Grundsatz {#art_2}

1 Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gallen hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die
gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern
wie die Polizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob
die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von
dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als
Stammkanton, der Kanton St. Gallen als Gebietskanton bezeichnet.
Örtliche
Beschränkung
der

## Art. 3 Zuständigkeit {#art_3}

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung,
Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom
24. März 19644.
551.173 Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem
Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden
einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356
StGB3).
Sachliche

## Art. 4 Zuständigkeit {#art_4}

Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der
in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die
Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt
des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
5. die Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und die Erstattung der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle und die Abnahme von Bussendepositen nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.
b. Gerichtliche

## Art. 5 Polizei {#art_5}

1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die
polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts
auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die
zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere
Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich
die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
a. Strassenpolizei
Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3 551.173

## Art. 6 Verfahren {#art_6}

1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die
Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-
und Meldewesen.

## Art. 7 Rettungswesen {#art_7}

Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst
den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

## Art. 8 Gerichtsstand {#art_8}

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis
auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile (Art. 350–356 StGB3).

## Art. 9 Unterstellung {#art_9}

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr
Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons
und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

## Art. 10 Befehlsgewalt {#art_10}

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der sanktgallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des
Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der sanktgallischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung
des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

## Art. 11 Disziplinargewalt {#art_11}

1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, die auf der sanktgallischen Strecke begangen
werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten
des fehlbaren Beamten zu melden.
Amts- und

## Art. 12 Beamtenhaftung {#art_12}

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet
der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen
den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Beamten steht dem Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton
zu.
551.173 Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst
auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton,
soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen
seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

## Art. 13 Beistand {#art_13}

Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden
dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten
zusteht.
Dienstliche

## Art. 14 Unfälle {#art_14}

Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen
im eigenen Kanton.
IV. Kostenregelung

## Art. 15 Betriebskosten {#art_15}

1 Der Stammkanton erstellt für jedes Kalenderjahr eine
Abrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof
Neubüel zugeteilten Abschnittes und stellt dem Gebietskanton bis Ende
Februar des folgenden Jahres für die Leistungen seiner Autobahnpolizei auf dem sanktgallischen Teilstück der N 3 Rechnung. Der Betrag ist
innert 30 Tagen seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlossen die Amortisationskosten für bestehende Gebäude und Erweiterungsbauten. Bei kleineren Bauaufwendungen ist über die Frage der
Amortisation bzw. direkten Kostenumlegung von Fall zu Fall einvernehmlich zu entscheiden.
3 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei
sind anteilsmässig abzuziehen.
4 Der Gebietskanton leistet an die Gesamtkosten der Autobahnpolizei für die sanktgallische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen
und den schwyzerischen Teil aufwenden muss.
Vereinbarung betreffend die Autobahnpolizei auf der N 3 551.173
5 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten
Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung,
sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt
des Kantons St. Gallen sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.

## Art. 16 Vollzug {#art_16}

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion
der Polizei des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kantons St. Gallen.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6
Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 17 Anstände {#art_17}

Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Inkrafttreten
und

## Art. 18 Vertragsdauer {#art_18}

1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit der Verkehrsübergabe des sanktgallischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende
schriftlich gekündigt wird.

## Art. 19 {#art_19}

Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV2
dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
1 OS 45, 531 und GS IV, 137.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).
5 SR 741.01.
