---
title: "Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen"
id: 30803730-eca1-4b52-8f35-bbb8d44c601d
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "910.114"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/910.114/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/30803730-eca1-4b52-8f35-bbb8d44c601d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33309/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 44c39b346e7c20c31ec75f8d3a4cad6646c00a64132a765c98973a1ea13b335a
provisions: 29
---

# Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Unterstützung von Unternehmen im Kanton Obwalden im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes6), welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den
Folgen der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind und Härtefälle
darstellen.
1) SR 818.102
2) SR 951.262
3) GDB 910.1
4) GDB 910.11
5) GDB 130.4
6) SR 818.102
OGS 2021, 8
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln zudem die Abweichungen von
bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Leistung der Härtefallmassnahmen sowie das Verfahren und den Vollzug.
3 Die Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf
Millionen Franken richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht.
Art. 1a * Geltungsbereich
1 Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt für den Zeitraum bis 30. Juni
2021 nach den Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen. Für die
Unterstützungsmassnahmen ab 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 gelten die
Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen 7).

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche:
a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-
Härtefallverordnung8) und
b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllen.
2 Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den
anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
2. Anforderungen an Unternehmen

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
1 Für die Anforderungen an die Rechtsform der Unternehmen gelten die
Art. 2 und 2a der Covid-19-Härtefallverordnung.
2 Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) verfügen.
3 Für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens gelten die Bestimmungen von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung.
4 Im Jahr 2018 und 2019 muss das Unternehmen einen durchschnittlichen
Jahresumsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.
7) GDB 910.115
8) SR 951.262

## Art. 4 {#art_4}

Anspruchsvoraussetzungen
1 Unternehmen sind nur unterstützungsberechtigt, wenn:
a. sie im Kanton Obwalden ihren Sitz haben;
b. sie in der Schweiz eine operative Geschäftstätigkeit ausüben, eigene Geschäftsräumlichkeiten nutzen oder eigenes Personal beschäftigen;
c. sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen9) unterhalten;
d. sie profitabel und überlebensfähig im Sinn von Art. 4 der Covid-19-
Härtefallverordnung sind und am 15. März 2020 keine Betreibungen
für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantone und Gemeinden haben;
e. sie die Angaben zu einem allfällig gewährten Covid-19-Kredit vollständig eingereicht haben;
f. Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt nicht zu mehr als zehn
Prozent an ihrem Kapital beteiligt sind. Für Gemeinden mit weniger
als 12 000 Einwohner kommt Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung zur Anwendung; und
g. sie die gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erforderlichen
Nachweise und Bestätigungen mit dem Gesuch auf Härtefallmassnahmen eigenständig einreichen.
2 Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a
bis g nicht vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.
3 Personen- und Kapitalgesellschaften haben zusammen mit dem Gesuch
die Namen und Adressen von allfälligen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, welche jeweils
einzeln über Anteile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügen.
4 Die finanzielle Situation dieser Gesellschafterinnen und Gesellschafter
beziehungsweise Aktionärinnen und Aktionäre wird bei der Prüfung der
Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob
die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis
des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen berücksichtigt.
9) SR 952.0
5 Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig gewährte
Mietererlasse, Mietzinsreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können
bei der Berechnung des Umsatzrückgangs nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen angemessen berücksichtigt werden.
6 Das Unternehmen bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang ein Anteil
an ungedeckten Fixkosten im Sinne von Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung resultiert.

## Art. 5 {#art_5}

Vermögens- und Kapitalsituation
1 Das Unternehmen muss profitabel und überlebensfähig gemäss den
Voraussetzungen von Art. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung sein und
die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen haben.
2 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis gelten in Ergänzung zu Art. 4 Abs. 2 der Covid-
19-Härtefallverordnung namentlich:
a. Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Anpassungen des Geschäftsmodells;
b. Verzicht auf Dividenden und Tantiemen oder Verzicht auf Rückerstattung von Kapitaleinlagen gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung;
c. Verzicht auf Rückzahlungen von Aktionärsdarlehen seit dem 15.
März 2020, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden und
d. Eigenleistungen privater Eignerinnen und Eigner oder von Investorinnen und Investoren.
3 Die Vermögens- und Kapitalsituation von Unternehmen, welche nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit
oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind,
sind gesamthaft zu beurteilen.

## Art. 6 {#art_6}

Doppelsubventionierungsverbot
1 Das Unternehmen darf keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-
19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher
Verkehr oder Medien haben.
2 Sofern die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt werden können und es keine Überlappungen gibt, dürfen gemäss Art. 12 Abs. 2ter
des Covid-19-Gesetzes verschiedene Arten von finanziellen Beihilfen
gewährt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Umsatzrückgang
1 Das Unternehmen muss belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 und
2021 aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie dem Umsatzrückgang gemäss Art. 5 der Covid-Härtefallverordnung entspricht.
2 Für Unternehmen, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29.
Februar 2020 gegründet wurden, kommt Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid-
Härtefallverordnung zur Anwendung.
2a Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, kommt Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Covid-
Härtefallverordnung zur Anwendung.
3 Bei der Berechnung des Jahresumsatzes 2020 und 2021 des Unternehmens werden Kurzarbeitsentschädigungen, Entschädigungen des Erwerbsausfalls, Mietzinserlasse oder -reduktionen, Covid-19-Versicherungsleistungen, Beiträge aus dem Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle und weitere Erträge aus Entschädigungen nicht hinzugerechnet.
3. Form der Unterstützung

## Art. 8 {#art_8}

Formen der Unterstützung
1 Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat oder von den
Stimmberechtigten bewilligten Kredite mit Härtefallmassnahmen in der
Form von Bürgschaften für rückzahlbare Darlehen und à-fonds-perdu-Beiträgen.
2 Die Unterstützungsmassnahmen werden in Kombination von einem Drittel rückzahlbarer Darlehen, abgesichert durch eine Bürgschaft des
Kantons, und zwei Drittel à-fonds-perdu-Beiträgen gewährt.
2a In Abweichung von Art. 8d Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchstens 1,2 Millionen Franken pro Unternehmen.
2a1 Wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist, kommt Art. 8a Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung
sinngemäss zur Anwendung. In Abweichung von Art. 8d Abs. 3 der Covid-
19-Härtefallverordnung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019
sowie höchstens auf 1,5 Millionen Franken pro Unternehmen.
2b Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken
richten sich die Härtefallmassnahmen nach Bundesrecht.
3 ...
4 Zusatzbeiträge im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz können
als nicht rückzahlbare Beiträge insbesondere folgenden Unternehmen
gewährt werden:
a. Unternehmen, die einen sehr hohen Umsatzausfall erlitten haben
und bei der Härtefallzahlung an einer Obergrenze angestossen sind
("Härtefälle im Härtefall");
b. Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen, die bereits am
Härtefallprogramm teilnahmen und finanziell immer noch stark
betroffen sind, namentlich aus den Bereichen Tourismus und Event.

## Art. 9 {#art_9}

Abgesicherte rückzahlbare Darlehen
1 Der Kanton sichert dem Unternehmen die Übernahme einer Bürgschaft
für die Aufnahme eines Darlehens bei seiner Hausbank zu.
2 ...
3 Die Verzinsung der Darlehen richtet sich nach der zehnjährigen Bundesobligation zuzüglich 1 Prozent, mindestens jedoch 0 Prozent.
4 Die abgesicherten Darlehen haben eine Laufzeit von maximal zehn
Jahren.
5 Die lineare Amortisation beginnt nach fünf Jahren. Vorgängige Rückzahlungen sind möglich. Zurückbezahlte Darlehensbeträge werden nicht
mehr ausbezahlt.

## Art. 10 {#art_10}

Eckwerte der Bürgschaften
1 Die Bürgschaft wird in der Form einer Solidarbürgschaft gemäss Art. 496
Abs. 1 OR10) gewährt.
10) SR 220
2 Die Bürgschaften belaufen sich auf den bewilligten Darlehensbetrag zuzüglich des Betrags des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.
3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal zehn Jahre.
Art. 11 ...
Art. 12 ...
4. Verfahren
Art. 13 Zeitfenster Gesuchseinreichung
1 Unternehmen haben ihr Gesuch grundsätzlich vom 1. Februar 2021 bis
am 12. März 2021 elektronisch beim Kanton einzureichen.
2 Gesuche mit Eingang nach dem 12. März 2021 werden beurteilt, sofern
nach dem Entscheid über die Gesuche gemäss Absatz 1 noch Mittel für
Härtefallmassnahmen vorhanden sind.
3 Der Kanton öffnet ein zweites Zeitfenster für die Gesuchseinreichung
vom 5. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2021.
4 Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 12. März 2021
bereits ein Gesuch eingereicht haben, müssen kein neues Gesuch nachreichen. Allfällig benötigte Unterlagen werden vom Kanton direkt bei den
Unternehmen nachgefordert.
Art. 14 Einzureichende Unterlagen
1 Härtefallgesuche sind mittels Gesuchsformular des Kantons online einzureichen.
2 Das Unternehmen hat folgende Nachweise zu erbringen:
a. provisorische Jahresrechnung 2020, rechtsgültig unterzeichnet;
b. Jahresrechnung 2019; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister
eine Revisionsstelle eingetragen ist;
c. Jahresrechnung 2018; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister
eine Revisionsstelle eingetragen ist;
d. Budget 2021 und Liquiditätsplanung;
e. aktueller Handelsregisterauszug;
f. aktueller Betreibungsregisterauszug;
g. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das
Gesuchsformular unterzeichnet und elektronisch einreicht;
h. bei Einzelunternehmen: Steuererklärung 2019 der Inhaberin oder
des Inhabers (Hauptformular) mit Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und Fragebogen für Selbstständigerwerbende.
3 Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen,
dass:
a. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 Covid-
19-Härtefallverordnung eingehalten wird;
b. keine verdeckten Gewinnausschüttungen ausgerichtet werden, wie
überhöhte Saläre, überhöhte Honorare, überhöhte Spesenvergütungen, nicht markgerechte Zinssätze für Darlehen von Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen, geschäftsmässig nicht
begründeter Aufwand oder anderweitige Leistungen gegenüber Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen, welche einem Drittvergleich nicht standhalten;
c. am 15. März 2020 keine Betreibungsverfahren für Steuerschulden
gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder für Sozialversicherungsbeiträge bestanden bzw. keine Verlustscheine aus solchen
Verfahren vorhanden sind;
d. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind;
e. die zuständigen kantonalen Amtsstellen, von diesen beigezogene
Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom
Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit
dies zur Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise
und Bestätigungen erforderlich ist.
4 Der Kanton kann auf dem elektronischen Gesuchformular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen, namentlich Unterlagen zur Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle eines Unternehmens. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Anforderungen an die Nachweise auf dem Gesuchsformular fest. Es kann Weisungen erlassen.
4a Für Unternehmen, die in den Jahren 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 50 000 Franken bis 100 000 Franken erzielt haben, kann das Volkswirtschaftsdepartement von der Einreichung bestimmter Unterlagen absehen. Dabei sind jedoch die Mindestvorgaben
gemäss Bundesrecht einzuhalten.
5 Während der Prüfung der Unterlagen können die kantonalen Amtsstellen oder die von diesen beigezogenen Dritten weitere Unterlagen oder
Angaben verlangen, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind.
Art. 15 Minimaler Finanzbedarf
1 Die Unternehmen haben mit dem Gesuch den Finanzbedarf aufzuführen, der für die Überbrückung des Zeitraums bis Ende 2021 für das Unternehmen erforderlich ist.
Art. 16 Prüfung
1 Das Finanzdepartement nimmt die formale Prüfung auf Vollständigkeit
der Unterlagen vor.
2 Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten. Sie werden zurückgewiesen und sind vollständig neu einzureichen.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die vollständigen Gesuche an
die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank zur detaillierten Prüfung
weiter.
4 Die Obwaldner Kantonalbank bzw.die Hausbank prüft die Unterlagen
und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Sie
plausibilisieren die eingereichten Unterlagen insbesondere:
a. auf die Einhaltung der Bundes- und kantonalen Vorgaben;
b. auf die Ausschöpfung der Selbsthilfemassnahmen;
c. auf die Kostenstruktur;
d. auf die Verschuldungskapazität und den
e. minimalen Finanzbedarf gemäss Art. 15 dieser Ausführungsbestimmungen.
5 Aus der detaillierten Prüfung resultiert eine qualitative und datenbasierte
Einschätzung insbesondere bezüglich Liquiditätsbedarf, Verschuldungsfaktor, Kredithöhe und Ausfallrisiko.
6 Die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank übermitteln dem
Kanton:
a. das Prüfergebnis mit einer Empfehlung auf Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs;
b. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen, die sich am
minimalen Finanzbedarf orientiert.
Art. 17 Entscheid
1 Der Regierungsrat setzt für den Entscheid über die Gesuche ein Expertengremium von maximal fünf Personen ein, bestehend aus Vertretern
des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie des Gewerbes und der
Wirtschaft.
2 Das Expertengremium entscheidet mit Mehrheitsentscheid über die
Gewährung von Unterstützungen.
3 Bei seinem Entscheid orientiert sich das Expertengremium an folgenden
Grundsätzen:
a. Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19-Gesetzes
speziell erwähnt sind, werden bevorzugt;
b. Unternehmen werden möglichst rechtsgleich behandelt, wobei die
Unterschiede in der Vermögens- und Kapitalsituation, der Geschäftstätigkeit sowie der vorhandenen Liquidität zu berücksichtigen
sind;
c. Die Höhe der Finanzhilfen im Rahmen der Härtefallmassnahmen orientiert sich am minimalen Finanzbedarf des jeweiligen Unternehmens bis Ende 2021, den ungedeckten Fixkosten, dem Umsatzrückgang im Jahr 2020 bzw. dem Umsatzrückgang der bereits vergangenen Monate im Jahr 2021, der innerbetrieblichen Anstrengungen sowie der Einschätzung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens.
4 Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
5 Der Entscheid des Expertengremiums wird durch das Volkswirtschaftsdepartement eröffnet.
6 Der Entscheid wird mit einem Schreiben mitgeteilt. Das Unternehmen
kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine anfechtbare Verfügung verlangen.
7 Gesuchsteller, die bereits einen abschliessenden Entscheid erhalten haben, können innert 20 Tagen ab Publikation des Nachtrags vom 25. Mai
2021 im Amtsblatt eine anfechtbare Verfügung verlangen.
8 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde
beim Regierungsrat erhoben werden.
Art. 18 Zusicherung von Bürgschaften und Auszahlung der à-fondsperdu-Beiträge
1 Der Kanton, vertreten durch den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des
Volkswirtschaftsdepartements, sichert den berechtigten Unternehmen die
Übernahme einer Solidarbürgschaft zu.
2 Die Zusicherung des Kantons beinhaltet die Bürgschaftsbedingungen
und dient als Auftragsbestätigung für die Bank.
3 Die Banken sind für die Auszahlung und Bewirtschaftung der Darlehen
zuständig, einschliesslich Inkasso nach Ablauf der Laufzeit.
4 Die Auszahlung des Darlehens hat innerhalb eines Monats ab Datum
der Zusicherung durch den Kanton zu erfolgen.
5 Die Banken sind verpflichtet, dem Kanton jeweils eine Kopie der wichtigsten Unterlagen einschliesslich des unterschriebenen Darlehensvertrags mit der Darlehensnehmerin zuzustellen.
6 Die à-fonds-perdu-Beiträge werden vom Kanton direkt ausbezahlt.
Art. 19 Ablehnung eines Kredits
1 Die Banken können die Gewährung eines Darlehens ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen.
2 Unternehmen, denen von der Hausbank kein Darlehen gewährt wird,
können sich beim Kanton melden.
3 Die Obwaldner Kantonalbank zahlt den bewilligten Betrag auf Antrag
des Kantons aus, falls die Bank eines Unternehmens den Kredit nicht
gewährt.
Art. 20 Formular und Richtlinien
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erstellung der erforderlichen
Formulare und Richtlinien verantwortlich.
2 Es sorgt für die Information der Unternehmen und Banken im Kanton
Obwalden.
Art. 21 Zusammenarbeit mit Dritten
1 Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Dritten, z.B. der Obwaldner Kantonalbank oder anderen Bankinstituten, zusammenarbeiten.
2 Der Kanton erarbeitet zusammen mit den beigezogenen Dritten Rahmenbestimmungen, in denen die wichtigsten Eckwerte der Zusammenarbeit geregelt sind.
Art. 22 Datenbekanntgabe
1 Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Kreditsicherungsgarantie überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank vom Bankkundengeheimnis sowie die zuständigen kantonalen Amtsstellen und das Expertengremium von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom
Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Obwaldner Kantonalbank, die Hausbank, weitere beigezogene Dritte, die zuständigen kantonalen Stellen und das Expertengremium die notwendigen Daten untereinander austauschen. Das gesuchstellende Unternehmen hat
diesem Datenaustausch zuzustimmen.
3 Im Übrigen gelten Art. 12a des Covid-19-Gesetzes und Art. 9 der Covid-
19-Härtefallverordnung.
Art. 23 Datenschutz
1 Die gemäss dieser Verordnung eingebundenen kantonalen Amtsstellen
und Banken sammeln die verlangten Daten.
2 Die Datenbearbeitung durch die kantonalen Amtsstellen, das Expertengremium sowie die beigezogenen Dritten untersteht der Gesetzgebung
über den Datenschutz. Diese regelt namentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Daten.
5. Sicherung der Unterstützungsleistungen
Art. 24 Missbrauchsbekämpfung
1 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Unternehmen
gegen das Verwendungsverbot gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung verstösst, kann der Kreditvertrag, namentlich auf Antrag des
Kantons als Bürge, von der Bank gekündigt oder die Rückzahlung des
gewährten Beitrages verlangt werden.
2 Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können das Expertengremium, die Obwaldner Kantonalbank oder die Hausbank, weitere
beigezogene Dritte und die zuständigen kantonalen Amtsstellen bei den
Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen. Dieses Recht ist in die
entsprechenden Verträge aufzunehmen.
3 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten
und es kann eine Umtriebsentschädigung nach Aufwand, aber von mindestens 1 000 Franken erhoben werden.
4 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung, Widerhandlungen gegen die Bestätigungen gemäss Art. 14 dieser Ausführungsbestimmungen oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe.
5 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Art. 25 Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
1 Die durch den Kanton abgesicherten Kredite werden von der kreditgebenden Bank bewirtschaftet.
2 Die Bank informiert das Volkswirtschaftsdepartement mindestens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.
3 Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren
des Kantons eingeleitet.
6. Schlussbestimmungen
Art. 26 Entschädigung des Expertengremiums
1 Die Mitglieder des Expertengremiums erhalten ein pauschales Sitzungsgeld von 250 Franken pro Sitzung. Das Mitglied des Regierungsrats, die
Vertretung der Einwohnergemeinden und die Angestellten der kantonalen
Verwaltung erhalten keine Entschädigung.
Art. 27 Beteiligung der Gemeinden
1 Die Standortgemeinden haben gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes
über die regionale Wirtschaftspolitik11) eine Beteiligung von 20 Prozent der
kantonalen Leistung zu erbringen.
2 Die Standortgemeinde ist jene Einwohnergemeinde, in welcher das Unternehmen bei Gesuchseinreichung seinen steuerlichen Sitz hatte.
Art. 28 Vollzug
1 Der Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Finanzdepartement.
2 Die Auszahlung und Zusicherung von à-fonds-perdu-Beiträgen und
Bürgschaften stehen unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen Rahmenkredits gemäss den Finanzkompetenzen nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b und
Art. 70 Ziff. 5 der Kantonsverfassung12).
Art. 29 Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 28. Januar 2021 in Kraft. *
11) GDB 910.1
12) GDB 101.0
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 8
Ursprüngliches Inkrafttreten: 28. Januar 2021
geändert durch:
- Nachtrag vom 2. Februar 2021, rückwirkend in Kraft seit 28. Januar
2021 (OGS 2021, 11),
- Nachtrag vom 27. April 2021, mit Ausnahme der Änderung von Art. 26
rückwirkend in Kraft seit 28. Januar 2021, Änderung von Art. 26 in Kraft
seit 1. Mai 2021 (OGS 2021, 17),
- Nachtrag vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 27. Mai 2021 (OGS 2021, 19),
- Nachtrag vom 30. August 2021, in Kraft seit 19. Juni 2021 (OGS 2021,
29),
- Nachtrag vom 14. Dezember 2021, rückwirkend in Kraft seit 28. Januar
2021 (OGS 2021, 54),
- Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 3. Mai 2022, in Kraft seit 5. Mai 2022
(OGS 2022,10)
Aus technischen Gründen können die einzelnen Fassungen und die Änderungsinformationen nicht angezeigt werden. Die einzelnen Änderungen
sind im Anhang in synoptischer Form zusammengestellt.
Die Änderung von Art. 26 Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 27. April 2021
trat am 1. Mai 2021 in Kraft (OGS 2021, 17). Die Änderungen gemäss
Nachtrag vom 25. Mai 2021 (Art. 17 Abs. 2 und 5 bis 8) traten am 27. Mai
2021 in Kraft (OGS 2021, 19). Die Änderung gemäss Nachtrag vom 30.
August 2021 (Art. 8 Abs. 2a1) trat rückwirkend auf den 19. August 2021
in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.01.2021 28.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 8
03.05.2022 05.05.2022 Art. 1a eingefügt OGS 2022, 10
03.05.2022 05.05.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert OGS 2022, 10
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.01.2021 28.01.2021 Erstfassung OGS 2021, 8
Art. 1a 03.05.2022 05.05.2022 eingefügt OGS 2022, 10
Art. 29 Abs. 1 03.05.2022 05.05.2022 geändert OGS 2022, 10
AB Covid-19-Härtefallmassnahmen – Historie
In den Spalten sind die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 19. Januar 2021 (linke Spalte) mit Änderungsmarkierungen aufgeführt.
In Kraft seit 28. Januar
Rückwirkend in Kraft
seit 28. Januar 2021
Rückwirkend in Kraft
seit 28. Januar 2021
In Kraft seit 1. Mai
In Kraft seit 27. Mai
Rückwirkend in Kraft
seit 19. August 2021
Rückwirkend in Kraft
seit 28. Januar 2021
OGS 2021, 8
= ABl 2021, 150
OGS 2021, 11
= ABl 2021, 208
OGS 2021, 17
= ABl 2021, 586
OGS 2021, 17
= ABl 2021, 586
OGS 2021, 19
= ABl 2021, 786
OGS 2021, 29
= ABl 2021, 1295
OGS 2021, 54
= ABl 2021, 1879
1. Allgemeines
Art. 1
Zweck
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln
die Unterstützung von
Unternehmen im Kanton Obwalden im Sinne
von Art. 12 des Covid-
19-Gesetzes1), welche
aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen
der Covid-19-Epidemie
besonders betroffen
sind und Härtefälle
darstellen.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln zudem die Abweichungen von bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Leistung der Härtefallmassnahmen sowie das
Verfahren und den
Vollzug.
1) SR 818.102
3 Die Anforderungen
an Unternehmen mit
einem Jahresumsatz
über fünf Millionen
Franken richten sich
ausschliesslich nach
Bundesrecht.
Art. 2
Grundsatz
1 Härtefallmassnahmen
werden nur Unternehmen gewährt, welche:
a. die Anforderungen
gemäss dem Covid-
19-Gesetz und der
Covid-19-Härtefallverordnung2) und
b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllen.
2 Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend
zu den anderen Massnahmen auf Bundes-
und Kantonsebene
ausgerichtet.
2. Anforderungen
an Unternehmen
2) SR 951.262
Art. 3
Rechtsform, Zeitpunkt der
Gründung und Umsatz
1 Für die Anforderungen an die Rechtsform
der Unternehmen gelten die Art. 2 und 2a
der Covid-19-Härtefallverordnung.
2 Das Unternehmen
muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-
Nummer) verfügen.
3 Für den Zeitpunkt der
Gründung des Unternehmens gelten die
Bestimmungen von
Art. 3 der Covid-19-
Härtefallverordnung.
4 Im Jahr 2018 und
2019 muss das Unternehmen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 100 000 Franken
erzielt haben.
4 Im Jahr 2018 und
2019 muss das Unternehmen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 10050 000 Franken erzielt haben.
Art. 4
Anspruchsvoraussetzungen
1 Unternehmen sind
nur unterstützungsberechtigt, wenn:
a. sie im Kanton Obwalden ihren Sitz haben;
b. sie im Kanton Obwalden eine operative Geschäftstätigkeit ausüben, eigene
Geschäftsräumlichkeiten nutzen oder
eigenes Personal beschäftigen;
b. sie im Kanton Obwaldenin der
Schweiz eine operative Geschäftstätigkeit ausüben, eigene
Geschäftsräumlichkeiten nutzen oder
eigenes Personal beschäftigen;
c. sie eine Kontobeziehung bei einer
Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz
über die Banken und
Sparkassen3) unterhalten;
d. sie profitabel und
überlebensfähig im
Sinn von Art. 4 der
Covid-19-Härtefallverordnung sind und
am 15. März 2020
keine Betreibungen
für Steuerschulden
gegenüber Bund,
Kantone und Gemeinden haben;
3) SR 952.0
e. sie einen allfällig gewährten Covid-19-
Kredit vollständig
ausgeschöpft haben;
e. sie einen die Angaben zu einem allfällig
gewährten Covid-19-
Kredit vollständig
ausgeschöpfteingereicht haben;
f. Bund, Kantone oder
Gemeinden insgesamt nicht zu mehr
als zehn Prozent an
ihrem Kapital beteiligt
sind. Für Gemeinden
mit weniger als
12 000 Einwohner
kommt Art. 1 Abs. 2
Bst. a der Covid-19-
Härtefallverordnung
zur Anwendung; und
g. sie die gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Nachweise
und Bestätigungen
mit dem Gesuch auf
Härtefallmassnahmen eigenständig
einreichen.
2 Wird die Erfüllung der
Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis g nicht vollständig in geeigneter
Form belegt beziehungsweise bestätigt,
gelten die Anspruchsvoraussetzungen für
die Gewährung von
Härtefallmassnahmen
als nicht erfüllt.
3 Personen- und Kapitalgesellschaften haben zusammen mit
dem Gesuch die Namen und Adressen von
allfälligen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und Aktionärinnen und Aktionären
anzugeben, welche jeweils einzeln über Anteile im Umfang von
mindestens 30 Prozent
des Gesellschaftskapitals verfügen.
4 Die finanzielle Situation dieser Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Aktionärinnen und Aktionäre wird
bei der Prüfung der
Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen
Massnahmen zum
Schutz der Liquidität
und der Kapitalbasis
des Unternehmens ergriffen worden sind,
angemessen berücksichtigt.
5 Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig
gewährte Mietererlasse, Mietzinsreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie oder
andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können
bei der Berechnung
des Umsatzrückgangs
nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen angemessen berücksichtigt werden.
6 Das Unternehmen
bestätigt, dass aus
dem Umsatzrückgang
am Jahresende ein Anteil an ungedeckten
Fixkosten im Sinne von
Art. 5a der Covid-19-
Härtefallverordnung resultiert.
6 Das Unternehmen
bestätigt, dass aus
dem Umsatzrückgang
am Jahresende ein Anteil an ungedeckten
Fixkosten im Sinne von
Art. 5a der Covid-19-
Härtefallverordnung resultiert.
Art. 5
Vermögens- und Kapitalsituation
1 Das Unternehmen
muss profitabel und
überlebensfähig gemäss den Voraussetzungen von Art. 4 der
Covid-19-Härtefallverordnung sein und die
Massnahmen, die zum
Schutz seiner Liquidität
und seiner Kapitalbasis
nötig sind, ergriffen haben.
2 Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der
Liquidität und der Kapitalbasis gelten in Ergänzung zu Art. 4
Abs. 2 der Covid-19-
Härtefallverordnung
namentlich:
a. Einsparungen, Effizienzsteigerungen
und Anpassungen
des Geschäftsmodells;
b. Verzicht auf Dividenden und Tantiemen
oder Verzicht auf
Rückerstattung von
Kapitaleinlagen gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung;
c. Verzicht auf Rückzahlungen von Aktionärsdarlehen seit
dem 15. März 2020,
soweit solche Massnahmen nicht durch
Kapitalerhöhungen in
mindestens gleichem
Umfang kompensiert
wurden und
d. Eigenleistungen privater Eignerinnen
und Eigner oder von
Investorinnen und Investoren.
3 Die Vermögens- und
Kapitalsituation von
Unternehmen, welche
nach dem Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf
andere Weise unter
einheitlicher Leitung
zusammengefasst
sind, sind gesamthaft
zu beurteilen.
Art. 6
Doppelsubventionierungsverbot
1 Das Unternehmen
darf keinen Anspruch
auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in
den Bereichen Kultur,
Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben.
2 Sofern die Tätigkeiten
eines Unternehmens
klar abgegrenzt werden können und es
keine Überlappungen
gibt, dürfen gemäss
Art. 12 Abs. 2ter des
Covid-19-Gesetzes
verschiedene Arten
von finanziellen Beihilfen gewährt werden.
Art. 7
Umsatzrückgang
1 Das Unternehmen
muss belegen, dass
sein Jahresumsatz
2020 und 2021 aufgrund der behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie dem Umsatzrückgang gemäss
Art. 5 der Covid-Härtefallverordnung entspricht.
2 Für Unternehmen, die
nach dem 31. Dezember 2017 gegründet
worden sind, kommt
Art. 5 Abs. 2 der Covid-Härtefallverordnung zur Anwendung.
2 Für Unternehmen, die
nachzwischen dem
31. Dezember 2017
gegründet worden sind
und dem 29. Februar
2020 gegründet wurden, kommt Art. 53
Abs. 2 Bst. a der Covid-Härtefallverordnung zur Anwendung.
2a Für Unternehmen,
die zwischen dem 1.
März 2020 und dem
30. September 2020
gegründet wurden,
kommt Art. 3 Abs. 2
Bst. b der Covid-Härtefallverordnung zur Anwendung.
3 Bei der Berechnung
des Jahresumsatzes
2020 und 2021 des
Unternehmens werden
Kurzarbeitsentschädigungen, Entschädigungen des Erwerbsausfalls, Mietzinserlasse
oder -reduktionen, Covid-19-Versicherungsleistungen, Beiträge
aus dem Obwaldner
Hilfsfonds für Härtefälle und weitere Erträge aus Entschädigungen nicht hinzugerechnet.
3. Form der Unterstützung
Art. 8
Formen der Unterstützung
1 Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der
vom Kantonsrat oder
von den Stimmberechtigten bewilligten Kredite mit Härtefallmassnahmen in der Form
von Bürgschaften für
rückzahlbare Darlehen
und à-fonds-perdu-Beiträgen.
2 Die Unterstützungsmassnahmen werden
in Kombination gewährt (je hälftig als
Bürgschaft und als àfonds-perdu-Beitrag).
2 Die Unterstützungsmassnahmen werden
in Kombination gewährt (je hälftig als von
einem Drittel rückzahlbarer Darlehen, abgesichert durch eine
Bürgschaft des Kantons, und als à-fondsperdu-Beitrag)zwei
Drittel à-fonds-perdu-
Beiträgen gewährt.
2a In Abweichung von
Art. 8 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich die
kombinierten Hilfen auf
höchstens 25 Prozent
des durchschnittlichen
Jahresumsatzes 2018
und 2019 sowie höchstens 150 000 Franken
pro Unternehmen.
2a In Abweichung von
Art. 8 8d Abs. 3 2 der
Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich
die kombinierten Hilfen
auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
2018 und 2019 sowie
höchstens 150 000
1,2 Millionen Franken
pro Unternehmen.
2a1 Wenn der Umsatz
des Unternehmens im
Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018
und 2019 um mehr als
70 Prozent zurückgegangen ist, kommt
Art. 8a Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung sinngemäss zur
Anwendung. In Abweichung von Art.
8d Abs. 3 der Covid-
19-Härtefallverordnung
belaufen sich die kombinierten Hilfen auf
höchstens 30 Prozent
des durchschnittlichen
Jahresumsatzes 2018
und 2019 sowie höchstens auf 1,5 Millionen
Franken pro Unternehmen.
2b Bei Unternehmen mit
einem Jahresumsatz
über fünf Millionen
Franken richten sich
die Härtefallmassnahmen nach Bundesrecht.
3 Bei einem Finanzierungsbedarf eines Unternehmens unter
10 000 Franken werden keine Unterstützungsmassnahmen
ausgerichtet (Bagatellgrenze).
3 Aufgehoben
4 Zusatzbeiträge im
Sinn von Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz können als nicht
rückzahlbare Beiträge
insbesondere folgenden Unternehmen gewährt werden:
a. Unternehmen, die einen sehr hohen Umsatzausfall erlitten
haben und bei der
Härtefallzahlung an
einer Obergrenze angestossen sind
("Härtefälle im Härtefall");
b. Unternehmen aus
besonders betroffenen Branchen, die
bereits am Härtefallprogramm teilnahmen und finanziell
immer noch stark betroffen sind, namentlich aus den Bereichen Tourismus und
Event.
Art. 9
Abgesicherte rückzahlbare
Darlehen
1 Der Kanton sichert
dem Unternehmen die
Übernahme einer
Bürgschaft für die Aufnahme eines Darlehens bei seiner Hausbank zu.
2 In Abweichung von
Art. 8 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung beläuft sich die
Unterstützung mit Darlehen auf höchstens 20
Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und
2019 sowie höchstens
75 000 Franken pro
Unternehmen.
2 Aufgehoben
3 Die Verzinsung der
Darlehen richtet sich
nach der zehnjährigen
Bundesobligation zuzüglich 1 Prozent, mindestens jedoch 0 Prozent.
4 Die abgesicherten
Darlehen haben eine
Laufzeit von maximal
zehn Jahren.
5 Die lineare Amortisation beginnt nach fünf
Jahren. Vorgängige
Rückzahlungen sind
möglich. Zurückbezahlte Darlehensbeträge werden nicht
mehr ausbezahlt.
Art. 10
Eckwerte der Bürgschaften
1 Die Bürgschaft wird in
der Form einer Solidarbürgschaft gemäss Art.
496 Abs. 1 OR4) gewährt.
2 Die Bürgschaften belaufen sich auf den bewilligten Darlehensbetrag zuzüglich des Betrags des laufenden
und eines verfallenen
Jahreszinses.
3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal
zehn Jahre.

## Art. 11 {#art_11}

À-fonds-perdu-Beiträge
Art. 11 Aufgehoben
4) SR 220
1 In Abweichung von
Art. 8 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung beläuft sich die
Unterstützung mit àfonds-perdu-Beiträgen
auf höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
2018 und 2019 sowie
höchstens auf 75 000
Franken pro Unternehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Kombinierte Unterstützung
Art. 12 Aufgehoben
1 In Abweichung von
Art. 8 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich die
kombinierten Hilfen auf
höchstens 25 Prozent
des durchschnittlichen
Jahresumsatzes 2018
und 2019 sowie höchstens 150 000 Franken
pro Unternehmen.
4. Verfahren

## Art. 13 {#art_13}

Zeitfenster Gesuchseinreichung
1 Unternehmen haben
ihr Gesuch grundsätzlich vom 1. Februar
2021 bis am 12. März
2021 elektronisch beim
Kanton einzureichen.
2 Gesuche mit Eingang
nach dem 12. März
2021 werden beurteilt,
sofern nach dem Entscheid über die Gesuche gemäss Absatz 1
noch Mittel für Härtefallmassnahmen vorhanden sind.
3 Der Kanton öffnet ein
zweites Zeitfenster für
die Gesuchseinreichung vom 5. Mai
2021 bis zum 19. Mai
2021.
4 Unternehmen, die im
Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 12. März
2021 bereits ein Gesuch eingereicht haben, müssen kein
neues Gesuch nachreichen. Allfällig benötigte Unterlagen werden vom Kanton direkt
bei den Unternehmen
nachgefordert.

## Art. 14 {#art_14}

Einzureichende Unterlagen
1 Härtefallgesuche sind
mittels Gesuchsformular des Kantons online
einzureichen.
2 Das Unternehmen
hat folgende Nachweise zu erbringen:
a. provisorische Jahresrechnung 2020,
rechtsgültig unterzeichnet;
b. Jahresrechnung
2019; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister eine Revisionsstelle eingetragen ist;
c. Jahresrechnung
2018; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister eine Revisionsstelle eingetragen ist;
d. Budget 2021 und Finanzplan 2022 (Planbilanz und Planerfolgsrechnung sowie
Liquiditätsplanung);
d. Budget 2021 und Finanzplan 2022 (Planbilanz und Planerfolgsrechnung sowie
Liquiditätsplanung)Liquiditätsplanung;
e. aktueller Handelsregisterauszug;
f. aktueller Betreibungsregisterauszug;
g. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das Gesuchsformular unterzeichnet
und elektronisch einreicht;
h. bei Einzelunternehmen: Steuererklärung 2019 der Inhaberin oder des Inhabers (Hauptformular)
mit Wertschriften-
und Guthabenverzeichnis und Fragebogen für Selbstständigerwerbende.
3 Mit dem Gesuch hat
das Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass:
a. die Einschränkung
des Verwendungszwecks gemäss Art.
6 Covid-19-Härtefallverordnung eingehalten wird;
b. keine verdeckten
Gewinnausschüttungen ausgerichtet
werden, wie überhöhte Saläre, überhöhte Honorare,
überhöhte Spesenvergütungen, nicht
markgerechte Zinssätze für Darlehen von
Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen,
geschäftsmässig
nicht begründeter
Aufwand oder anderweitige Leistungen
gegenüber Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden
Personen, welche einem Drittvergleich
nicht standhalten;
c. am 15. März 2020
keine Betreibungsverfahren für Steuerschulden gegenüber
Bund, Kantonen oder
Gemeinden oder für
Sozialversicherungsbeiträge bestanden
bzw. keine Verlustscheine aus solchen
Verfahren vorhanden
sind;
d. alle Angaben im eingereichten Formular
wahr und vollständig
sind;
e. die zuständigen kantonalen Amtsstellen,
von diesen beigezogene Dritte sowie die
im Gesuchformular
oder in den Beilagen
aufgeführten Banken
von den Geheimhaltungsvorschriften,
insbesondere vom
Bankkunden-,
Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden
sind, soweit dies zur
Beurteilung des Gesuchs einschliesslich
der Nachweise und
Bestätigungen erforderlich ist.
4 Der Kanton kann auf
dem elektronischen
Gesuchformular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen,
namentlich Unterlagen
zur Zukunftsfähigkeit
der Geschäftsmodelle
eines Unternehmens.
Das Volkswirtschaftsdepartement legt die
Anforderungen an die
Nachweise auf dem
Gesuchsformular fest.
Es kann Weisungen
erlassen.
4a Für Unternehmen,
die in den Jahren 2018
und 2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 50 000
Franken bis 100 000
Franken erzielt haben,
kann das Volkswirtschaftsdepartement
von der Einreichung
bestimmter Unterlagen
absehen. Dabei sind
jedoch die Mindestvorgaben gemäss Bundesrecht einzuhalten.
5 Während der Prüfung
der Unterlagen können
die kantonalen Amtsstellen oder die von
diesen beigezogenen
Dritten weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, die zur Prüfung
des Gesuchs notwendig sind.

## Art. 15 {#art_15}

Minimaler Finanzbedarf
1 Die Unternehmen haben mit dem Gesuch
den Finanzbedarf aufzuführen, der für die
Überbrückung des
Zeitraums bis Ende
2021 für das Unternehmen erforderlich ist.

## Art. 16 {#art_16}

Prüfung
1 Das Finanzdepartement nimmt die formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor.
2 Auf unvollständige
Gesuche wird nicht
eingetreten. Sie werden zurückgewiesen
und sind vollständig
neu einzureichen.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die
vollständigen Gesuche
an die Obwaldner Kantonalbank bzw. die
Hausbank zur detaillierten Prüfung weiter.
4 Die Obwaldner Kantonalbank bzw.die
Hausbank prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Sie
plausibilisieren die eingereichten Unterlagen
insbesondere:
a. auf die Einhaltung
der Bundes- und
kantonalen Vorgaben;
b. auf die Ausschöpfung der Selbsthilfemassnahmen;
c. auf die Kostenstruktur;
d. auf die Verschuldungskapazität und
den
e. minimalen Finanzbedarf gemäss Art. 15
dieser Ausführungsbestimmungen.
5 Aus der detaillierten
Prüfung resultiert eine
qualitative und datenbasierte Einschätzung
insbesondere bezüglich Liquiditätsbedarf,
Verschuldungsfaktor,
Kredithöhe und Ausfallrisiko.
6 Die Obwaldner Kantonalbank bzw. die
Hausbank übermitteln
dem Kanton:
a. das Prüfergebnis mit
einer Empfehlung auf
Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs;
b. eine Empfehlung zur
Höhe der Härtefallmassnahmen, die
sich am minimalen
Finanzbedarf orientiert.

## Art. 17 {#art_17}

Entscheid
1 Der Regierungsrat
setzt für den Entscheid
über die Gesuche ein
Expertengremium von
maximal fünf Personen
ein, bestehend aus
Vertretern des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie des
Gewerbes und der
Wirtschaft.
2 Das Expertengremium entscheidet mit
Mehrheitsentscheid
endgültig über die Gewährung von Unterstützungen.
2 Das Expertengremium entscheidet mit
Mehrheitsentscheid
endgültig über die Gewährung von Unterstützungen.
3 Bei seinem Entscheid
orientiert sich das Expertengremium an folgenden Grundsätzen:
a. Unternehmen aus
Branchen, die in Art.
12 des Covid-19-Gesetzes speziell erwähnt sind, werden
bevorzugt;
b. Unternehmen werden möglichst rechtsgleich behandelt, wobei die Unterschiede
in der Vermögens-
und Kapitalsituation,
der Geschäftstätigkeit sowie der vorhandenen Liquidität
zu berücksichtigen
sind.
c. Die Höhe der Finanzhilfen im Rahmen der
Härtefallmassnahmen orientiert sich
am minimalen Finanzbedarf des jeweiligen Unternehmens bis Ende 2021,
den ungedeckten
Fixkosten, dem Umsatzrückgang im Jahr
2020 bzw. dem Umsatzrückgang der bereits vergangenen
Monate im Jahr
2021, der innerbetrieblichen Anstrengungen sowie der
Einschätzung der
Überlebensfähigkeit
des Unternehmens.
4 Auf die Gewährung
von Unterstützung im
Rahmen der Härtefallmassnahmen besteht
kein Rechtsanspruch.
5 Der Entscheid des
Expertengremiums
wird durch das Volkswirtschaftsdepartement
eröffnet. Es kann kein
Rechtsmittel ergriffen
werden.
5 Der Entscheid des
Expertengremiums
wird durch das Volkswirtschaftsdepartement
eröffnet. Es kann kein
Rechtsmittel ergriffen
werden.
6 Der Entscheid wird
mit einem Schreiben
mitgeteilt. Das Unternehmen kann innert
10 Tagen nach Erhalt
des Schreibens eine
anfechtbare Verfügung
verlangen.
7 Gesuchsteller, die bereits einen abschliessenden Entscheid erhalten haben, können
innert 20 Tagen ab
Publikation des Nachtrags vom 25. Mai
2021 im Amtsblatt eine
anfechtbare Verfügung
verlangen.
8 Gegen die Verfügung
kann innert 20 Tagen
Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

## Art. 18 {#art_18}

Zusicherung von Bürgschaften und Auszahlung
der à-fonds-perdu-Beiträge
1 Das Expertengremium sichert den berechtigten Unternehmen die Übernahme
einer Bürgschaft zu.
1 Das Expertengremium Der Kanton, vertreten durch den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartements,
sichert den berechtigten Unternehmen die
Übernahme einer
BürgschaftSolidarbürgschaft zu.
2 Die Zusicherung des
Kantons beinhaltet die
Bürgschaftsbedingungen und dient als Auftragsbestätigung für
die Bank.
3 Die Banken sind für
die Auszahlung und
Bewirtschaftung der
Darlehen zuständig,
einschliesslich Inkasso
nach Ablauf der Laufzeit.
4 Die Auszahlung des
Darlehens hat innerhalb eines Monats ab
Datum der Zusicherung durch den Kanton
zu erfolgen.
5 Die Banken sind verpflichtet, dem Kanton
jeweils eine Kopie der
wichtigsten Unterlagen
einschliesslich des unterschriebenen Darlehensvertrags mit der
Darlehensnehmerin
zuzustellen.
6 Die à-fonds-perdu-
Beiträge werden vom
Kanton direkt ausbezahlt.

## Art. 19 {#art_19}

Ablehnung eines Kredits
1 Die Banken können
die Gewährung eines
Darlehens ablehnen.
Die Ablehnung ist zu
begründen.
2 Unternehmen, denen
von der Hausbank kein
Darlehen gewährt wird,
können sich beim Kanton melden.
3 Die Obwaldner Kantonalbank zahlt den
bewilligten Betrag auf
Antrag des Kantons
aus, falls die Bank eines Unternehmens
den Kredit nicht gewährt und das Expertengremium die Zusicherung nach erneuter
Prüfung unter Einbezug der Obwaldner
Kantonalbank erteilt.
3 Die Obwaldner Kantonalbank zahlt den
bewilligten Betrag auf
Antrag des Kantons
aus, falls die Bank eines Unternehmens
den Kredit nicht gewährt und das Expertengremium die Zusicherung nach erneuter
Prüfung unter Einbezug der Obwaldner
Kantonalbank erteilt.

## Art. 20 {#art_20}

Formular und Richtlinien
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die
Erstellung der erforderlichen Formulare und
Richtlinien verantwortlich.
2 Es sorgt für die Information der Unternehmen und Banken im
Kanton Obwalden.

## Art. 21 {#art_21}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Der Kanton kann bei
der Umsetzung der
Härtefallmassnahmen
mit Dritten, z.B. der
Obwaldner Kantonalbank oder anderen
Bankinstituten, zusammenarbeiten.
2 Der Kanton erarbeitet
zusammen mit den
beigezogenen Dritten
Rahmenbestimmungen, in denen die wichtigsten Eckwerte der
Zusammenarbeit geregelt sind.

## Art. 22 {#art_22}

Datenbekanntgabe
1 Damit die Angaben
für die Kreditgewährung und für die Kreditsicherungsgarantie
überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen
die Obwaldner Kantonalbank bzw. die
Hausbank vom Bankkundengeheimnis sowie die zuständigen
kantonalen Amtsstellen
und das Expertengremium von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom
Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser
Verordnung können
die Obwaldner Kantonalbank, die Hausbank, weitere beigezogene Dritte, die zuständigen kantonalen Stellen und das Expertengremium die notwendigen Daten untereinander austauschen. Das
gesuchstellende Unternehmen hat diesem
Datenaustausch zuzustimmen.
3 Im Übrigen gelten Art.
12a des Covid-19-Gesetzes und Art. 9 der
Covid-19-Härtefallverordnung.

## Art. 23 {#art_23}

Datenschutz
1 Die gemäss dieser
Verordnung eingebundenen kantonalen
Amtsstellen und Banken sammeln die verlangten Daten.
2 Die Datenbearbeitung
durch die kantonalen
Amtsstellen, das Expertengremium sowie
die beigezogenen Dritten untersteht der Gesetzgebung über den
Datenschutz. Diese regelt namentlich die
Verwendung und Aufbewahrung von Daten,
die technischen und
organisatorischen
Massnahmen, die Weitergabe und das
Hosting von Daten.
5. Sicherung der

## Art. 24 Unterstützungsleistungen {#art_24}

Missbrauchsbekämpfung
1 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein
unterstütztes Unternehmen gegen das
Verwendungsverbot
gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung verstösst, kann
der Kreditvertrag, namentlich auf Antrag
des Kantons als Bürge,
von der Bank gekündigt oder die Rückzahlung des gewährten
Beitrages verlangt werden.
2 Zur Überprüfung der
im Gesuch gemachten
Angaben können das
Expertengremium, die
Obwaldner Kantonalbank oder die Hausbank, weitere beigezogene Dritte und die zuständigen kantonalen
Amtsstellen bei den
Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen. Dieses Recht
ist in die entsprechenden Verträge aufzunehmen.
3 Bei Missbrauch sind
die bereits gewährten
Leistungen zurückzuerstatten und es kann
eine Umtriebsentschädigung nach Aufwand,
aber von mindestens
1 000 Franken erhoben werden.
4 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung, Widerhandlungen gegen
die Bestätigungen gemäss Art. 14 dieser
Ausführungsbestimmungen oder eine andere zweckwidrige
Verwendung der Finanzhilfe.
5 Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine
strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

## Art. 25 {#art_25}

Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
1 Die durch den Kanton
abgesicherten Kredite
werden von der kreditgebenden Bank bewirtschaftet.
2 Die Bank informiert
das Volkswirtschaftsdepartement mindestens halbjährlich über
Amortisations- und
Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.
3 Nach Eintritt eines
Garantieverlustes wird
das übliche Inkassoverfahren des Kantons
eingeleitet.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Entschädigung des Expertengremiums
1 Die Mitglieder des
Expertengremiums erhalten keine Entschädigung oder Honorare.
Es werden lediglich die
notwendigen Spesen
übernommen.
1 Die Mitglieder des
Expertengremiums erhalten keine Entschädigung oder Honorare.
Es werden lediglich ein
pauschales Sitzungsgeld von 250 Franken
pro Sitzung. Das Mitglied des Regierungsrats, die notwendigen
Spesen übernommen
Vertretung der Einwohnergemeinden und die
Angestellten der kantonalen Verwaltung erhalten keine Entschädigung.

## Art. 27 {#art_27}

Beteiligung der Gemeinden
1 Die Standortgemeinden haben gestützt auf
Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik5)
eine Beteiligung von
20 Prozent der kantonalen Leistung zu erbringen.
2 Die Standortgemeinde ist jene Einwohnergemeinde, in
welcher das Unternehmen bei Gesuchseinreichung seinen steuerlichen Sitz hatte.

## Art. 28 {#art_28}

Vollzug
1 Der Vollzug dieser
Ausführungsbestimmungen obliegt dem
Volkswirtschaftsdepartement und dem Finanzdepartement.
5) GDB 910.1
2 Die Auszahlung und
Zusicherung von àfonds-perdu-Beiträgen
und Bürgschaften stehen unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen Rahmenkredits
gemäss den Finanzkompetenzen nach Art.
59 Abs. 1 Bst. b und
Art. 70 Ziff. 5 der Kantonsverfassung6).

## Art. 29 {#art_29}

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten
am 28. Januar 2021 in
Kraft und gelten bis
zum 31. Dezember
2021.
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten
am 28. Januar 2021 in
Kraft und gelten bis
zum 31. Dezember
20212022.
6) GDB 101.0
