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title: "Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen"
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# Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Ausführungsbestimmungen umschreiben die nach ELG anerkannten Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten sowie deren Vergütung.

## Art. 2 {#art_2}

Tagestaxen
1 Tagestaxen von Heimen oder Spitälern nach Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sind die Hotel- und Betreuungskosten sowie der
Pflegebeitrag nach Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19943).
1) SR 831.30
2) GDB 853.2
3) SR 832.10

## Art. 3 OGS 2010, 84 {#art_3}

Beizug von Fachstellen
1 Die Ausgleichskasse Obwalden als Vollzugsstelle kann zur Abklärung
des Bedarfs von Leistungen (Art. 13, 15, 16 und 20 Abs. 1 Bst. c dieser
Ausführungsbestimmungen), der Eignung von Personen (Art. 14 und 15
dieser Ausführungsbestimmungen) und Institutionen (Art. 11 Abs. 2 und
15 dieser Ausführungsbestimmungen), Fachstellen beiziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Frist für die Geltendmachung
1 Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden
vergütet, sofern sie innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht werden

## Art. 4 bis {#art_4bis}

6 ELG und dieser Ausführungsbestimmungen erfüllt
sind.
2 Die Vollzugsstelle ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.

## Art. 5 {#art_5}

Wirtschaftlichkeit
1 Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig.

## Art. 6 {#art_6}

Anerkennung von Kosten nach Erbringungsort
1 In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während
eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch
indizierten Massnahmen nur im Ausland erbracht werden können.
3 Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden
nicht vergütet.
2. Anerkannte Kosten

## Art. 7 {#art_7}

Versicherung mit wählbaren Franchisen
1 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 19954) gewählt,
so wird höchstens eine Kostenbeteiligung nach Art. 103 KVV vergütet.

## Art. 8 {#art_8}

Zahnbehandlungskosten
1 Es werden grundsätzlich nur Kosten von Behandlungen durch Zahnärzte
und Zahnärztinnen mit Bewilligung zur Berufsausübung im jeweiligen
Kanton berücksichtigt.
2 Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-
Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen
und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
3 Kosten für einen Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur
berücksichtigt, wenn dieser entweder durch einen Zahnarzt oder eine
Zahnärztin eingegliedert wird oder dies durch einen Zahntechniker oder
eine Zahntechnikerin (jedoch nur bei Voll- oder Teilprothesen, keine Kronen oder Brücken) erfolgt, der oder die zur selbstständigen Berufsausübung befugt ist.
4 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (eingeschlossen Labor) voraussichtlich höher als 3 000 Franken, so ist der Vollzugsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Wurde eine Behandlung von über 3 000 Franken ohne Genehmigung des
Kostenvoranschlags durchgeführt, werden höchstens 3 000 Franken vergütet, sofern im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, ob die Behandlung
wirtschaftlich und zweckmässig durchgeführt wurde.

## Art. 9 {#art_9}

Diätkosten
1 Ausgewiesene Mehrkosten für von einem Arzt oder einer Ärztin verordnete lebensnotwendige Diät für Personen, die weder in einem Heim noch
Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 2 100 Franken vergütet.
4) SR 832.102

## Art. 10 {#art_10}

Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital
1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 5 KVG nicht vergütet.

## Art. 11 {#art_11}

Kosten von Erholungskuren und -aufenthalten
1 Von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten für ärztlich verordnete
Kuren nach einem Spitalaufenthalt in Kurhäusern, die vom Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer santésuisse anerkannt
sind, wird höchstens eine Tagestaxe gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des
kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter wird angerechnet.
2 Kosten von Erholungsaufenthalten zur Entlastung von Angehörigen werden berücksichtigt, wenn der Aufenthalt in einem anerkannten Heim,
Spital oder einer von der Vollzugsstelle als geeignet bezeichneten Institution erfolgt.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad
1 Von den Kosten für eine ärztlich verordnete und in einem nach KVG anerkannten Heilbad durchgeführte Badekur wird höchstens eine Tagestaxe
gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige
Leistungen Dritter wird angerechnet.

## Art. 13 {#art_13}

Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause
1 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt durch anerkannte Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause nach Art. 51 KVV werden vergütet. Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste
Tarif angerechnet.
2 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt werden bis höchstens 4 800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn
die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Organisation der Krankenpflege
und Hilfe zu Hause eingesetzt wird. Pro Stunde werden höchstens
25 Franken vergütet.

## Art. 14 {#art_14}

Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause
1 Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19955), die infolge Alter,
Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind, werden vergütet.
2 Anwendbar ist der Tarif, welcher zwischen den Versicherern und den
Leistungserbringern gilt.

## Art. 15 {#art_15}

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern und Bezügerinnen mit einer Hilflosenentschädigung für
schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für jenen Teil der Pflege und
Betreuung vergütet, die nicht durch eine anerkannte Organisation der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause im Sinne von Art. 51 KVV erbracht
werden kann.
2 Die Vollzugsstelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall
nicht von einer anerkannten Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause erbracht werden kann, sowie das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird diese Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

## Art. 16 {#art_16}

Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht
wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:
a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und
b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche
Erwerbseinbusse erleiden.
2 Je Stunde werden 25 Franken vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls vergütet.
3 Die Vollzugsstelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest.
4 Bei der Berechnung der Entschädigung wird die Hilflosenentschädigung
bei schwerer Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei mittlerer Hilflosigkeit zur
Hälfte angerechnet.
5) SR 832.112.31

## Art. 17 {#art_17}

Kosten für Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in anerkannten Tagesheimen
und Beschäftigungsstätten werden vergütet:
a. an invalide Personen bis höchstens 45 Franken pro Tag, wenn sich
die Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält;
b. an altersrentenbeziehende Personen höchstens bis zum Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Keine Kosten werden vergütet:
a. bei Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach
Art. 10 Abs. 2 ELG,
b. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung.

## Art. 18 {#art_18}

Verhältnis zur Hilflosenentschädigung
1 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, so
wird die Hilflosenentschädigung der Invaliden- und der Unfallversicherung
von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den Art. 14
bis 16 dieser Ausführungsbestimmungen abgezogen. Der Mindestbetrag
nach Art. 14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
2 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder der
Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im
Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
3 Absatz 1 und 2 gelten sinngemäss für Bezügerinnen und Bezüger einer
Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung
nach Art. 14 Abs. 5 ELG der IV bezogen haben.

## Art. 19 {#art_19}

Transportkosten
1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der
Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für
Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort.
2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die
versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines
andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
Für private Personenwagen werden höchsten 70 Rappen pro Kilometer
erstattet.
3 Für Personen in Tagesstrukturen werden ausgewiesene Transportkosten in medizinische Behandlungsorte gemäss Absatz 2 vergütet.
4 Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.

## Art. 20 {#art_20}

Hilfsmittel und Hilfsgeräte
1 Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG Anspruch auf:
a. die Vergütung der Anschaffungskosten für:
1. kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an
Konfektionsschuhen,
2. automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine
versicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist;
b. die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte:
1. Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege notwendig ist,
2. Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist,
3. Aufzugständer (Bettgalgen);
c. weiterer Hilfsmittel und Hilfsgeräte, die von der Vollzugsstelle bei
ausgewiesenem Bedarf anerkannt werden.
2 Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte werden abgesehen von kostspieligen orthopädischen Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen nur für die Hauspflege abgegeben.
3 Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen haben zudem
Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrags der AHV bei Hilfsmitteln:
a. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung vom 28. August 19786) aufgeführt sind
und
b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
6) SR 831.135.1
4 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom
28. Juni 20057) werden aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund8) am 1. Januar 2011 in Kraft.
7) OGS 2005, 43
8) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 26. Januar 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2010 26.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 84
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2010 26.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 84
