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title: "Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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# Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## Art. 1 {#art_1}

Ausbildungsverpflichtung
1 Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und
FH verpflichtet:
a. Spitäler mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG2);
b. Pflegeheime mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen
Pflegeheimliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG3);
c. Spitex-Organisationen, die für Leistungen im Kanton Obwalden zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen.

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungsleistung
1 Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen,
die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.
1) GDB 811.7
2) SR 832.10
3) SR 832.10
OGS 2024, 20
811.711

## Art. 3 {#art_3}

Soll-Wert Ausbildungsleistung
1 Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen wird wie folgt bestimmt:
a. Spitäler: Multiplikation der Vollzeitäquivalente der ausgebildeten
Pflegekräfte, die im Betrieb angestellt sind, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen gemäss Anhang, dividiert durch das Total der Vollzeitäquivalente im Kanton Obwalden;
b. Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in
der SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem
kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege
gemäss Anhang, dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im Kanton Obwalden;
c. Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des
Betriebs, die in der SPITEX-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten Pflege gemäss Anhang, dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Obwalden.
2 Bei den Pflegestunden (KLV-Stunden) wird auf den Durchschnitt der
vorangehenden drei Jahre abgestellt.
3 Die berechneten Soll-Werte werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Soll-Werte kleiner als 1 werden nicht abgerundet.

## Art. 4 {#art_4}

Ist-Wert Ausbildungsleistung
1 Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikationsstufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbildung an den Stichtagen 31. März und 30. September berechnet.
2 Die Betriebe teilen dem Gesundheitsamt jährlich bis Ende des ersten
Quartals des Folgejahrs ihre Ausbildungsleistungen mit. Erfolgt innert
Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungspflicht als nicht erfüllt.

## Art. 5 {#art_5}

Abgeltung der Ausbildungsleistung
1 Die Ausbildungsleistungen werden den Betrieben mit Fr. 300.– pro Studierende bzw. Studierender und Praktikumswoche abgegolten.
2 Die Abgeltung ist für die Verbesserung der Bedingungen der praktischen
Ausbildung in den Betrieben zu verwenden. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann entsprechende Nachweise verlangen.
811.711
3 Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr.
2. Beiträge an höhere Fachschulen

## Art. 6 {#art_6}

Koordination und Vollzug
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement koordiniert mit den anderen
Zentralschweizer Kantonen die Beiträge an die höheren Fachschulen. Es
ist ermächtigt, den Vollzug einem anderen Kanton zu übertragen.
3. Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege

## Art. 7 {#art_7}

Anspruch auf Unterstützungsbeiträge
1 Personen, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege
absolvieren, haben nach Vollendung des 22. Lebensjahrs Anspruch auf
Unterstützungsbeiträge:
a. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF;
b. Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH.
2 Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz oder der Anknüpfungspunkt
gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der
Ausbildung im Bereich der Pflege im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
3 Bei einem Wohnsitzwechsel während des Semesters werden die Unterstützungsbeiträge anteilmässig gewährt und bereits ausbezahlte Unterstützungsbeiträge müssen anteilmässig zurückerstattet werden.
4 Wird die Ausbildung unterbrochen, entfällt der Anspruch für die Dauer
des Unterbruchs. Der Anspruch entfällt nicht bei Unterbruch der Ausbildung aufgrund von Krankheit oder Unfall, während des Mutterschafts-
oder Vaterschaftsurlaubs und während der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten, solange der Ausbildungsvertrag weitergeführt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Höhe der Unterstützungsbeiträge
1 Berechtigte Personen haben Anspruch auf folgende Unterstützungsbeiträge pro Monat:
a. nach Vollendung des 22. Lebensjahrs: Fr. 300.–
b. nach Vollendung des 25. Lebensjahrs: Fr. 600.–
c. nach Vollendung des 28. Lebensjahrs: Fr. 1 200.–
811.711
2 Hat eine Person, die sich in Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum
Pflegefachmann HF oder FH befindet, ein oder mehrere minderjährige
oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen
hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag
von pauschal Fr. 600.–.

## Art. 9 {#art_9}

Verfahren
1 Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch muss innert drei Monaten nach Beginn der Ausbildung und in der
Folge innert drei Monaten des jeweils übernächsten Semesters eingereicht werden. Wird das Gesuch erst später eingereicht, erfolgt keine Auszahlung für die Zeit vor der Gesuchseinreichung.
2 Nebst den Angaben gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d EG Ausbildungsförderung Pflege hat das Gesuch folgende Angaben und Unterlagen zu
enthalten:
a. Studienbestätigung;
b. Ausbildungsbetrieb;
c. bei Gesuchen für Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen: Bestätigung der Ausgleichskasse.
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement legt die Unterstützungsbeiträge
im Einzelfall fest und veranlasst deren Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt in der Regel semesterweise. Das Departement kann diese Aufgaben
dem Gesundheitsamt übertragen.
4. Finanzierung

## Art. 10 {#art_10}

Finanzierung
1 Das Gesundheitsamt stellt den Einwohnergemeinden einmal jährlich
Rechnung für ihren Anteil.
5. Übergangsbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Ist-Wert Ausbildungsverpflichtung für das Jahr 2024
1 Für die Berechnung des Ist-Werts Ausbildungsverpflichtung gemäss Art.
4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen für das Jahr 2024 wird auf die
Anzahl Personen in Ausbildung am 30. September 2024 abgestellt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 20
811.711
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 20
811.711
Anhang: Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen
zur Deckung des Nachwuchsbedarfs im Kanton
Obwalden (Deckungsgrad 100 Prozent)1
Versorgungsbereich/ Qualifikationsstufe
Bedarf an Ausbildungsabschlüssen im
Kanton Obwalden
pro Jahr
Durchschnittliche Dauer der
Ausbildung
in Jahren
Bedarf an Ausbildungsplätzen im Kanton
Obwalden
pro Jahr
Alle Bereiche
Tertiärstufe
HF/FH2
21 2.2 46.2
Spitäler
Tertiärstufe
HF/FH
7 2.2 15.4
Stationäre
Pflege
Tertiärstufe
HF/FH
10 2.2 21.7
Ambulante
Pflege
Tertiärstufe
HF/FH
4 2.2 9.0
1 Auswertung Obsan 2022, Daten basieren auf dem Analysejahr 2019 und dem Prognosejahr 2029 (Zahlen gerundet); Quellen: BFS – Krankenhausstatistik (KS), Statistik der
sozialmedizinischen Institutionen (SOMED), Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause (SPI-
TEX) und Strukturerhebung (SE)
2 Tertiärstufe: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + vorzeitige Berufsaustritte + Pensionierungen + Berufsausstieg nach Diplomabschluss
