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title: "Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit"
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# Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
2 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin oder
einer Drittperson übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche
Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und deren Familie (Art. 36 Bst. a StG).

## Art. 2 {#art_2}

Ehegatte und Ehegattin
1 Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten und jeder unselbstständig erwerbenden Ehegattin zu. Bei
Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehegattin sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber
mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

## Art. 3 {#art_3}

Fahrkosten
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
1) GDB 641.41
OGS 1995, 57
2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar, so können die Kosten
des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen
werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).
4 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die
Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 4 Abs. 1 dieser
Ausführungsbestimmungen) beschränkt. *
5 Der Fahrkostenabzug ist auf Fr. 10 000.– beschränkt. Bei der Fahrkostenbeschränkung werden sämtliche entstandenen Fahrkosten berücksichtigt (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad, Privatauto inkl. der Fahrkosten bei Wochenaufenthalt). *
Art. 3a * Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von
Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private
Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten
der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Artikel 3 eine
pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

## Art. 4 {#art_4}

Mehrkosten für Verpflegung
1 Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang
abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen
ist:
a. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine
Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
b. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber
oder der Arbeitgeberin verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant
oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenommen werden kann.
3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von
den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich
der oder die Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen
Bewertungsansätzen liegen.
4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause
eingenommen werden können.
5 Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber oder
der Arbeitgeberin im Lohnausweis anzugeben.
6 Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Art. 7 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen beansprucht
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Übrige Berufskosten
1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (samt EDV-Hard- und -Software),
Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh-
und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale gemäss Anhang
abgezogen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten
(Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen). *
2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres
oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

## Art. 7 Art. 6 * … {#art_7}

Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort
übernachten müssen (sogenannter Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können
die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Für Unterkunftskosten bei auswärtigem
Wochenaufenthalt ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten.
4 Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 8 {#art_8}

Gelegentlicher Nebenerwerb
1 Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis
höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).

## Art. 9 {#art_9}

Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen
1 Werden anstelle einer Pauschale gemäss Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1
und Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche
Notwendigkeit nachzuweisen.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar
1995 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Urpsüngliche Fundstelle: OGS 1995, 57
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 1995
Geändert durch:
- Nachtrag vom 10. Dezember 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (OGS
1997, 46),
- Nachtrag vom 22. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS
1999, 58),
- Nachtrag vom 12. Dezember 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS
2000, 56),
- Nachtrag vom 26. November 2002, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar
2002 (OGS 2002, 70),
- Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS
2006, 85),
- Nachtrag vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 121),
- Nachtrag vom 18. Oktober 2011, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar 2011
(OGS 2011, 54),
- Nachtrag vom 1. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS
2015, 66),
- Nachtrag vom 18. Oktober 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS
2016, 57),
- Nachtrag vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS
2018, 56)
- Nachtrag vom 29. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS
2019, 52),
- Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS
2021, 47),
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im
Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
(OGS 2024, 38),
- AB über die Nachführung zum Nachtrag zum Steuergesetz 2026 vom
25. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 22)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 57
10.12.1996 01.01.1997 Art. 3 Abs. 4 geändert OGS 1997, 46
01.12.2015 01.01.2016 Art. 6 aufgehoben OGS 2015, 66
01.12.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2015, 66
18.10.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2016, 57
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2018, 56
29.10.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 5 eingefügt OGS 2019, 52
29.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
OGS 2019, 52
30.11.2021 01.01.2022 Art. 3a eingefügt OGS 2021, 47
26.11.2024 01.01.2025 Ingress geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
25.11.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2025, 22
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.01.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 57
Ingress 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 4 10.12.1996 01.01.1997 geändert OGS 1997, 46
Art. 3 Abs. 5 29.10.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 52
Art. 3a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 47
Art. 5 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 6 01.12.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 66
Anhang 1 01.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert OGS 2015, 66
Anhang 1 18.10.2016 01.01.2017 Inhalt geändert OGS 2016, 57
Anhang 1 18.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert OGS 2018, 56
Anhang 1 29.10.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert
OGS 2019, 52
Anhang 1 25.11.2025 01.01.2026 Inhalt geändert OGS 2025, 22
Anhang
zu den Ausführungsbestimmungen über den
steuerlichen Abzug von Berufskosten bei
unselbstständiger Erwerbstätigkeit
vom 3. Januar 19951
Die Pauschalansätze für Berufskosten je Bemessungsjahr betragen:
1.2 Fahrkosten privater Fahrzeuge (Art. 3 Abs. 3 AB)
Der Betrag des Abzugs ist auf Fr. 10 000.– begrenzt.
Im Übrigen gelten die folgenden Abzüge für:
Fahrräder, Motorfahrräder,
Kleinmotorräder bis 50 cm³
Hubraum (gelbes Kontrollschild) im Jahr
Fr.
700.–
Motorräder über 50 cm³
Hubraum (weisses
Kontrollschild)
je Fahrkilometer * –.40
Autos bis 10 000 km je Fahrkilometer* –.75
darüber je Fahrkilometer* –.40
für die wöchentliche je Fahrkilometer –.40
1 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember
2000, Nachtrag vom 26. November 2002, Nachtrag vom 5. Dezember 2006,
Nachtrag vom 9. Dezember 2008, Nachtrag vom 18. Oktober 2011, Nachtrag vom
1. Dezember 2015, Nachtrag vom 18. Oktober 2016, Nachtrag vom 29. Oktober
2 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember
2000, Nachtrag vom 26. November 2002, Nachtrag vom 9. Dezember 2008,
Nachtrag vom 18. Oktober 2011 und Nachtrag vom 1. Dezember 2015, Nachtrag
vom 29. Oktober 2019, AB über die Nachführung zum Nachtrag zum Steuergesetz
2026 vom 25. November 2025 (OGS 2025, 22)
Heimkehr bei
auswärtigem
Wochenaufenthalt, sofern
die Benützung der
öffentlichen
Verkehrsmittel nicht
zumutbar ist
generell
* Vorbehalten bleibt die Beschränkung für Hin- und Rückfahrt über
Mittag auf den vollen Abzug für auswärtige Verpflegung (Art. 3 Abs. 4
AB).
2.3 Mehrkosten für Verpflegung
a. Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder
Nachtarbeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 AB)
Fr.
– voller Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag 15.–
im Jahr 3 200.–
– halber Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag 7.50
im Jahr 1 600.–
b. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 7 Abs. 2 AB)
– voller Abzug im Tag 30.–
im Jahr 6 400.–
– gekürzter Abzug, wenn gemäss Art. 4 Abs. 2 AB für
eine der beiden täglichen
Hauptmahlzeiten nur ein
halber Abzug zulässig ist
im Tag
im Jahr
22.50
4 800.–
3.4 Übrige Berufskosten (Art. 5 Abs. 1 AB)
3% des Nettolohns5 mindestens im Jahr 2 000.–
höchstens im Jahr 4 000.–
3 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember
2000, Nachtrag vom 26. November 2002 und Nachtrag vom 5. Dezember 2006
4 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember
2000, Nachtrag vom 26. November 2002, Nachtrag vom 18. Dezember 2018
5 Geändert durch Nachtrag vom 18. Oktober 2016
4. 6 Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt
(Art. 7 AB) im Jahr 4 800.–
5. 7 Gelegentlicher Nebenerwerb (Art. 8 AB)
20 Prozent der Nettoeinkünfte mindestens im Jahr 800.–
höchstens im Jahr 2 400.–
6 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember
2000, Nachtrag vom 26. November 2002 und Nachtrag vom 18. Oktober 2011
7 Geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1998, Nachtrag vom 12. Dezember
2000, Nachtrag vom 26. November 2002 und Nachtrag vom 5. Dezember 2006
