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title: "Geschäftsreglement der Kommissionen für die Anerkennung der Hochschuldiplome für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe, der Sekundarstufe I, der Maturitätsschulen sowie für pädagogisch-therapeutische Lehrberufe"
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# Geschäftsreglement der Kommissionen für die Anerkennung der Hochschuldiplome für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe, der Sekundarstufe I, der Maturitätsschulen sowie für pädagogisch-therapeutische Lehrberufe

## Art. 1 {#art_1}

Aufgaben
Aufgaben der Anerkennungskommission sind die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung der Diplome von Studiengängen und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen in
diesem Zusammenhang.

## Art. 2 {#art_2}

Präsidium
1Der Vorstand der EDK wählt aus den Mitgliedern der Anerkennungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten
sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2Die Präsidentin oder der Präsident
a. beruft die Sitzungen der Anerkennungskommission ein und
leitet sie,
b. legt die Traktandenliste fest und
c. vertritt die Anerkennungskommission nach aussen.

## Art. 3 {#art_3}

Subkommissionen
1Die Anerkennungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Subkommissionen einsetzen.
2Die Subkommissionen setzen sich aus Mitgliedern der Anerkennungskommission zusammen.
3Die Anerkennungskommission kann ausländische Experten
beiziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Sitzungen
1Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Mitglieder der Anerkennungskommission unter Angabe der Traktanden zu einer
Sitzung ein, wenn
a. die Anerkennungskommission diese geplant hat,
b. die Präsidentin oder der Präsident diese als notwendig erachtet oder
c. mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Anerkennungskommission diese verlangen.
2Die Einladung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste und
den Sitzungsunterlagen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin.

## Art. 5 {#art_5}

Antrags- und Stimmrecht
Alle Mitglieder der Anerkennungskommission haben Antrags-
und Stimmrecht. Diese Rechte sind persönlich auszuüben.

## Art. 6 {#art_6}

Entscheidverfahren
1Die Anerkennungskommission ist beschlussfähig, wenn zwei
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ein sich im Ausstand
befindendes Mitglied gilt als nicht anwesend.
2Die Anerkennungskommission fasst ihre Beschlüsse mit dem
einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3Die Mitglieder der Anerkennungskommission können sich der
Stimme enthalten.
4Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung
auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustandekommen von
Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder der Anerkennungskommission
erforderlich.
5Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet im Einzelfall
nach Rücksprache mit der Subkommission, ob ein konkreter
Verfahrensschritt im Rahmen eines Präsidialentscheids ohne
Beizug der gesamten Anerkennungskommission vorgenommen
werden kann. Bei Erstanerkennungsverfahren müssen die Anträge an den EDK-Vorstand von der Gesamtkommission verabschiedet werden.
6Über allfällige Präsidialentscheide wird jeweils anlässlich der
nächsten ordentlichen Sitzung der Gesamtkommission informiert.

## Art. 7 {#art_7}

Protokoll
1Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission führt über die Sitzungen ein Beschlussprotokoll, welches die wesentlichen Erwägungen und
die Beschlüsse festhält.
2Das Protokoll ist den Mitgliedern der Anerkennungskommission zur Kenntnis zu bringen und im Rahmen der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.

## Art. 8 {#art_8}

Geheimhaltungspflicht
1Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind in ihrer
Tätigkeit und ihren Aufgaben als Kommissionsmitglieder der
Geheimhaltungspflicht unterworfen.
2Sie haben gegenüber Dritten über alles zu schweigen, was sie
in ihrer Stellung als Kommissionsmitglied erfahren haben. Akten aus der Kommissionstätigkeit dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3Dies gilt in jedem Fall auch für Auskünfte gegenüber den betroffenen Hochschulen und kantonalen Trägern, Medien, Verbänden und anderen Körperschaften, die ein Interesse an den
Anerkennungsverfahren haben könnten. Sämtliche Kontakte
mit Hochschulen und Trägern, welche die Verfahren betreffen,
laufen über die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
4Berichte der Anerkennungskommission sind Verfahrensakten
und dienen als Entscheidungsgrundlage der Anerkennungsbehörde (EDK-Vorstand). Sie sind nicht für die Öffentlichkeit
bestimmt, werden gegenüber Hochschulen und Trägern von
Kommissionsmitgliedern in der Regel nicht mündlich erläutert
und dürfen nicht publiziert werden.
5Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Beendigung
der Kommissionstätigkeit bestehen.

## Art. 9 {#art_9}

Ausstandspflicht
1Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind in ihrer
Tätigkeit als Kommissionsmitglieder den Regeln der Ausstandspflicht unterworfen.
2Die Kommissionsmitglieder haben in den Ausstand zu treten,
wenn sie oder ihnen nahe stehende Personen an konkreten
Sachgeschäften unmittelbar und persönlich interessiert sind
oder sie aus einem anderen Grund als befangen erscheinen.
3Die Mitglieder der Anerkennungskommission gelten insbesondere dann als befangen, wenn die Anerkennung eines Studiengangs im eigenen Interesse ist oder wenn sie in einem Anstellungsverhältnis zur Hochschule stehen, deren Studiengänge
zu überprüfen sind.
4Wenn streitig ist, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet
der Präsident oder die Präsidentin der Anerkennungskommission. Bezieht sich der Ausstandsgrund auf den Präsidenten
oder die Präsidentin, entscheidet der Vizepräsident oder die
Vizepräsidentin.

## Art. 10 {#art_10}

Geschäftsstelle
1Die Geschäftsstelle trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Anerkennungskommission.
2Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
3Die Aktenablage erfolgt am Sitz der Geschäftsstelle. Auf Verlangen erhält jedes Mitglied der Anerkennungskommission
Einblick in alle Protokolle und Sitzungsakten.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Das Geschäftsreglement tritt auf den 1. August 2014 in Kraft.
Bern, 18. März 2014
Im Namen deU Anerkennungskommissionen
Der Präsident der Kommission für die Anerkennung
der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Franz Baeriswyl
Die Präsidentin der Kommission für die Anerkennung
von Hochschuldiplomen für pädagogisch-therapeutische
Lehrberufe
Judith Hollenweger
Der Präsident der Kommission für die Anerkennung
von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Cyril Petitpierre
Der Präsident der Kommission für die Anerkennung
von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe
und der Primarstufe
Hans-Rudolf Schärer
