---
title: "Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz"
id: 30eded1d-634e-4822-9e11-0cdcbc5d3c9c
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "971.312"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/971.312/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/30eded1d-634e-4822-9e11-0cdcbc5d3c9c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13887/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3a5599eb951bc0e0a30aa8112948d457616317a9e174f1cac2a96e2d75b8fd00
provisions: 2
---

# Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gästekontrolle
1 Die Beherbergungsbetriebe, das heisst Hotel- und Kurbetriebe (Gasthäuser, Hotels, Garnibetriebe, Motels, Pensionen sowie Kurhäuser) und
Camping, haben über sämtliche übernachtenden Gäste eine Kontrolle zu
führen.
2 Zu erfassen sind innert 24 Stunden Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnadresse sowie Einzugs- und Auszugsdatum (Check-in
und Check-out). Bei Gruppen ab zehn Personen sind die entsprechenden
Angaben bei einer Kontaktperson zu erheben und bei allen anderen
Gruppenmitreisenden genügt eine Liste der Namen und Vornamen sowie
Geburtsdatum.
3 Die oder der Beherbergende hat die Angaben des Gastes mittels eines
gültigen Ausweisdokuments wie Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis, Visapapier zu überprüfen.
4 Die schriftlichen Unterlagen oder Meldescheine müssen der Polizei während eines Jahres zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden.
1) Seit 1. Juli 2022: Sicherheits- und Sozialdepartement (OGS 2022, 20)
2) GDB 971.3
OGS 2014, 35
971.312

## Art. 2 {#art_2}

Statistik
1 Alle Beherbergenden sind zur Meldung der Übernachtungen für die Erstellung von Statistiken durch das Bundesamt für Statistik verpflichtet: Logiernächte in Hotel- und Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen,
Gruppenunterkünften sowie Jugendherbergen werden direkt erhoben, solche in Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und weiteren Unterkunftsmöglichkeiten sind an die zuständige Tourismusorganisation zu
melden.
Informationen zum Erlass
Aufgehobener Erlass: Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach
Tourismusgesetz vom 16. Januar 1998 (ABl 1998, 71)
971.312
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 35
971.312
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2014 01.09.2014 Erstfassung OGS 2014, 35
