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title: "Verordnung über Einwohner- und Fremdenkontrolle"
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# Verordnung über Einwohner- und Fremdenkontrolle

## Art. 1 Niederlassung und Aufenthalt {#art_1}

Geltungsbereich
Die Verordnung regelt das Niederlassungs- und Aufenthaltsverhältnis der Schweizer und Ausländer in der Stadt Zürich,
soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften anders
bestimmen.

## Art. 2 {#art_2}

Niederlassungsbewilligung
1Schweizerbürger, die nicht Stadtbürger sind, bedürfen einer
Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit der Absicht längeren
Verbleibens nach Zürich übersiedeln.
2Die Niederlassungsbewilligung wird auf Grund der Anmeldung
und Schriftenabgabe durch die Einwohnerkontrolle in Form des
Schriftenempfangscheines erteilt.
3Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet; sie erlischt mit
dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Schriften, mit dein Rückzug der Schriften, mit dem Entzug oder mit dem tatsächlichen

## Art. 3 Wegzug von Zürich {#art_3}

Aufenthaltsbewilligung
1Schweizerbürger, die nicht Stadtbürger sind, gelten als Aufenthalter, wenn sie nur vorübergehend auf dem Gebiete der Stadt
Zürich verweilen und nicht ausdrücklich um Niederlassungsbewilligung nachsuchen.
2Der Aufenthalter bedarf einer Aufenthaltsbewilligung. Sie ist
befristet.
3Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer,
mit der Ersetzung durch die Niederlassungsbewilligung,
mit dem Entzug,
mit dem Rückzug der Schriften oder
mit dem tatsächlichen Wegzug von Zürich.

## Art. 4 {#art_4}

Stadtbürger
Stadtbürger, die nach Zürich übersiedeln, erhalten auf Grund
der Anmeldung einen Personalausweis. Sie bedürfen weder
einer Niederlassungs- noch einer Aufenthaltsbewilligung.

## Art. 5 {#art_5}

Niederlassung, Aufenthalt und Toleranz der
Ausländer
Niederlassung, Aufenthalt und Toleranz der Ausländer richten
sich nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 / 8. Oktober 1948.

## Art. 6 {#art_6}

Nebenniederlassung und Wochenaufenthalt
a) Nebenniederlassung
1Wer nach Zürich zuzieht, ohne seinen Wohnsitz andernorts
aufzugeben und ohne regelmässig wöchentlich dorthin zurückzukehren, begründet Nebenniederlassung in Zürich;
b) Wochenaufenthalt
2wer, ohne seinen Wohnsitz andernorts aufzugeben, während
der Woche in Zürich verweilt und regelmässig das Wochenende
an seinem Wohnsitz verbringt, gilt als Wochenaufenthalter.
3Nebenniederlassung und Wochenaufenthalt sind befristet.

## Art. 7 Meldepflicht {#art_7}

Persönliche Anmeldepflicht
1Wer in Zürich Niederlassung oder Aufenthalt nimmt, hat sich
innert 8 Tagen seit dem Zuzug persönlich oder durch einen mit
den Verhältnissen vertrauten Vertreter im Kreis- oder Quartierbüro seines Wohnkreises anzumelden.
2Die persönliche Anmeldung entbindet den Familienvorstand,
Vermieter, Arbeit- oder Logisgeber nicht von seiner Meldepflicht
im Sinne der Art. 9 und 10 dieser Verordnung.

## Art. 8 {#art_8}

Anmeldepflicht für Mieter von Geschäftslokalen
Wer, ohne für sich in Zürich Niederlassung oder Aufenthalt zu
nehmen, ein Geschäft irgendwelcher Art eröffnet oder betreibt,
hat binnen 8 Tagen vom Bezuge des Geschäftslokales an dem
Kreis- oder Quartierbüro des betreffenden Kreises oder Quartiers Anzeige zu erstatten.

## Art. 9 {#art_9}

Familienvorstand und Vermieter
1Die Meldepflicht für Ein- und Auszug von Familiengliedern,
Angestellten oder Logisnehmern (Mieter und unentgeltlich beherbergte, nicht zur Familie gehörende Personen) obliegt dem
Familienvorstand, Vermieter, Arbeit- oder Logisgeber. Die Meldung hat – vorbehältlich der in Art. 11 aufgeführten Fälle – binnen 8 Tagen mit vorgeschriebenen, bei den Kreis- oder Quartierbüros zu beziehenden Formularen zu erfolgen.
2Die gleiche Meldepflicht obliegt dem Vermieter von Geschäftslokalen.
3Die Meldung durch den Familienvorstand, Vermieter, Arbeit-
oder Logisgeber ersetzt nicht die persönliche Anmeldepflicht.
4Das Doppel der Ein- oder Auszugsanzeige wird als Empfangsbescheinigung ausgehändigt; es ist während eines Jahres aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

## Art. 10 {#art_10}

Inhaber von Beherbergungsstätten
1Inhaber von Hotels, Gasthöfen, Pensionen und ähnlichen Betrieben sind verpflichtet, den Kreis- oder Quartierbüros Gäste,
die sich länger als 3 Monate bei ihnen aufhalten, innert 8 Tagen
nach Ablauf dieser Frist mit Einzugsanzeige zu melden; solche
Gäste sind beim Wegzug innert 8 Tagen mit Auszugsanzeige
abzumelden.
2Im übrigen gelten die Bestimmungen der «Verordnung betreffend die Fremdenkontrolle in Gasthöfen».

## Art. 11 {#art_11}

Befreiung von der Meldepflicht
1Von der Anmeldepflicht und Schriftenabgabe im Sinne der
Art. 7 und 12 sind für eine Dauer bis zu 3 Monaten befreit:
a) Personen, welche sich ohne Erwerbstätigkeit bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch aufhalten;
b) Personen, die zu Vergnügungs- oder Erholungszwecken in
Hotels, Gasthöfen oder bulletinpflichtigen Pensionen ab
steigen;
c) Grosshandelsreisende.
2Dauert die Anwesenheit länger als 3 Monate, so haben auch
sie sich anzumelden, um Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung einzukommen und ihre Schriften abzugeben.
3Anmeldung und Schriftenabgabe hat in diesem Falle innert
8 Tagen nach Ablauf der 3 Monate zu erfolgen.

## Art. 12 Ausweisschriften {#art_12}

Schriftenabgabe
1Mit der persönlichen Anmeldung ist die Schriftenabgabe verbunden.
2Es haben abzugeben:
a) Stadtbürger und übrige Schweizerbürger den Heimatschein
oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift;
b) Ausländer das heimatliche Ausweispapier und 2 Passphotos
aus neuerer Zeit.

## Art. 13 {#art_13}

Schriftenvorlage
Bei der Schriftenabgabe sind
a) zuhanden des Sektionschefs das Dienstbüchlein von Personen, die der militärischen Meldepflicht unterstehen, abzugeben,
b) hinreichende Ausweise über Zivilstands- und Familienverhältnissse und
c) der Ausländerausweis vorzulegen.

## Art. 14 {#art_14}

Besondere Schriftenverhältnisse
I. Mündige
1Mündig gewordene Söhne und Töchter, Stadtbürger ausgenommen, haben eigene Ausweisschriften abzugeben, Ausländer überdies 2 Passphotos aus neuerer Zeit
II. Unmündige
2Eigene Ausweisschriften haben ferner zu hinterlegen:
a) unmündige, nicht beim Vater wohnende Kinder geschiedener Eltern;
b) unmündige Kinder von Witwen nach der Wiederverheiratung
der Mutter;
c) aussereheliche Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder.

## Art. 15 {#art_15}

Schriftenerneuerung
I. Schriftenablauf
1Hinterlegte Schriften, deren Gültigkeit beschränkt ist, sind vor
Ablauf rechtzeitig erneuern zu lassen.
II. Zivilstandsänderung
2Bei Veränderung des Zivilstandes sind die hinterlegten Schriften ebenfalls erneuern zu lassen.

## Art. 16 Um- und Wegzug {#art_16}

Wohnungs-, Logis- und Geschäftslokalwechsel
1Wer seine Wohnung oder das Logis innerhalb der Stadt wechselt, hat dies dem Kreis- oder Quartierbüro des neuen Wohnkreises innert 8 Tagen, unter Vorlage des Personalausweises
oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zu melden. Diese Pflicht besteht auch bei Wohnungs- oder Logiswechsel innerhalb des gleichen Kreises oder Quartieres.
2Personen, die der militärischen Meldepflicht unterstehen, haben zudem das Dienstbüchlein vorzuweisen.
3Wer im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung zur Anmeldung des
Geschäftslokales verpflichtet ist, hat auch den Wechsel des
Geschäftslokales innert der gleichen Frist anzuzeigen.

## Art. 17 {#art_17}

Abmeldung und Schriftenrückzug
1Wer seinen Wohnsitz in der Stadt Zürich aufgibt, hat sich im
Stadthaus bei der Einwohnerkontrolle innert 8 Tagen abzumelden. Die Schriften werden gegen Rückgabe des Personalausweises oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
ausgehändigt.
2Personen, die der militärischen Meldepflicht unterstehen, haben zudem das Dienstbüchlein zur militärischen Abmeldung
vorzulegen.

## Art. 18 Allgemeine und Strafbestimmungen {#art_18}

Auskunftspflicht
1Personen, die auf Grund dieser Verordnung einer Anmelde-
oder Meldepflicht unterstehen, haben die notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.
2Anmeldepflichtige Personen dürfen sich an ihrem Wohnort
nicht verleugnen lassen.

## Art. 19 {#art_19}

Auskunftserteilung und -verweigerung durch die
Einwohnerkontrolle
1Die Einwohnerkontrolle erteilt Auskünfte an Amtsstellen und
Privatpersonen, an letztere jedoch nur auf persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Gesuch hin.
2Die Auskunftserteilung Privatpersonen gegenüber erstreckt
sich auf Name, Vorname, Beruf, Bürgerort, Staatsangehörigkeit
und Wohnadresse; weitergehende Auskünfte, wie solche über
Geburtsdatum, Zivilstand, Konfession, ehemaligen Bürgerort,
alte Wohnadresse usw., werden nur auf schriftlich begründetes
Gesuch und nachdem der Gesuchsteller sich über seine Person ausgewiesen hat, erteilt. Auskünfte aus den Straf- und
Stimmregistern werden nicht erteilt; vorbehalten bleibt § 159,
Ziff. 6, des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926.
3Die Einwohnerkontrolle ist zur Verweigerung von Auskünften
befugt, wenn es das öffentliche Interesse gebietet oder wenn
begründeter Verdacht missbräuchlicher Verwendung der nachgesuchten Auskünfte besteht.

## Art. 20 {#art_20}

Mitwirkung der Polizei
Der Einwohnerkontrolle wird die zum Vollzug dieser Verordnung notwendige Anzahl Polizeifunktionäre zugeteilt.

## Art. 21 {#art_21}

Strafbestimmungen
1Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden,
soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften zur
Anwendung gelangen, mit Polizeibusse gemäss Allgemeiner
Polizeiverordnung der Stadt Zürich bestraft.
2Bei erstmaliger Übertretung kann statt einer Busse ein Verweis
ausgesprochen werden.
3Für den Wiederholungsfall kann die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB angedroht werden.
4Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung.

## Art. 22 Schlusstitel {#art_22}

Übergangsbestimmungen
1Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat am Tage nach der Veröffentlichung im Städtischen
Amtsblatt in Kraft2 und ersetzt die Verordnung betreffend Schriftenabgabe und Einwohnerkontrolle vom 31. Oktober 1908.3
2Gleichzeitig werden alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben.
Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am
17. Juni 1958.
1 BS 1, 71.
2 9. Juli 1958.
3 AS 9, 45; Sb 387.
