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title: "Reglement über den Vollzug von Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit"
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provisions: 22
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# Reglement über den Vollzug von Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit

## Art. 1 {#art_1}

Sanktionsarten
1 Die Anspruchsvoraussetzungen auf gemeinnützige Arbeit (GA) werden unter Artikel 79a StGB definiert.
2 GA ist zulässig für Freiheitsstrafen, Bussen4) und Geldstrafen.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 27.09.2017. Inkrafttreten am 01.01.2018.
2) SR 311.0
3) SR 311.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 GA ist nicht mehr möglich, wenn die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt
und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe5) angeordnet wurde.

## Art. 2 {#art_2}

Beschreibung
1 GA ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten.
2 Der Verurteilte leistet die GA während seiner Freizeit.
3 GA wird unentgeltlich geleistet.

## Art. 3 {#art_3}

Berechnung der Dauer
1 Vier Stunden GA entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz
Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen6).
2 Wenn die Strafe in Monaten ausgesprochen wurde, so gilt ein Monat für 30
Tage, also 120 Stunden.
2 Vollzugsbedingungen

## Art. 4 {#art_4}

Zeitliche Voraussetzungen
1 GA setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der
gemeinsam zu vollziehenden Strafen:
a) 6 Monate oder weniger beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip)7), oder
4) Nicht zur Anwendung kommen kann GA bei Ordnungsbussen. Falls die verurteilte
Person die Ordnungsbusse nicht sofort oder in der vorgeschriebenen Frist begleicht,
so unterliegt sie einem ordentlichen Strafverfahren. Die im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochene Ordnungsbusse bleibt vorbehalten (vgl. Art. 6 und 14 des Ordnungsbussengesetztes vom 18.03.2016).
5) Vgl. Art. 79a Abs. 2 StGB. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Ersatzfreiheitsstrafen
gemeinsam mit Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.
6) Die gemeinnützige Arbeit kann auch an Stelle einer Busse wegen Übertretung verhängt werden. Hingegen ist ausgeschlossen, dass ein Verurteilter diese Vollzugsform an Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe, die wegen Nichtbezahlung einer Geldstrafe
oder einer Busse verhängt wurde, wählt (vgl. Botschaft, BBl 2012 S. 4747).
7) Bruttoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen auf die
vom Gericht ausgefällte Strafdauer abgestellt und angerechnete Haft nicht berücksichtigt wird.
b) mehr als 6 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch höchstens 6 Monate noch
zu vollziehen sind (Nettoprinzip)8).
2 Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil für die Anwendung von Absatz 1 massgeblich.

## Art. 5 {#art_5}

Reststrafe
1 Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten
Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich:
a) falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe ausgefällt wurde:
die Reststrafe;
b) falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe ausgefällt wurde:
die Gesamtstrafe in neuer Sache.

## Art. 6 {#art_6}

Persönliche Voraussetzungen
1 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss von
GA zu kommen:
a) ein Gesuch der verurteilten Person;
b) keine Fluchtgefahr;
c) keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
d) eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz;
e) keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB;
f) die Einwilligung der verurteilten Person zur Bekanntgabe der Straftatbestände, welche der Verurteilung zu Grunde liegen, an den Arbeitgeber9);
g) die Gewähr, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und
des Einsatzbetriebs eingehalten werden.
8) Nettoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen die
angerechnete Haft von der vom Gericht ausgefällten Strafdauer abgezogen wird.
9) Gilt als Arbeitgeber im Sinne dieses Reglements jede Institution oder Person, bei
welcher die verurteilte Person GA leistet.
3 Vorgehen

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben der Vollzugsbehörde
1 Die Vollzugsbehörde:
a) informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform;
b) setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs
um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform;
c) prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen;
d) entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen
fest.

## Art. 8 {#art_8}

Pflichten der verurteilten Person
1 Die verurteilte Person muss auf Verlangen der Vollzugsbehörde alle Belege und Informationen vorlegen, die ihren Antrag stützen.
2 Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein.

## Art. 9 {#art_9}

Andere Vollzugsform
1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere
Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein
Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen.
2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten
von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugsform
von vornherein ausgeschlossen ist.
4 Umsetzung

## Art. 10 {#art_10}

Bewilligung
1 Die Bewilligung zu GA und die Vereinbarung zwischen Vollzugsbehörde,
verurteilter Person und Arbeitgeber regeln namentlich:
a) Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit;
b) den Einsatzplan für die GA, mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeitszeiten;
c) die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung von
Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Arbeitseinsatzes.
2 Die verurteilte Person leistet pro Woche mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit.
3 Die Dauer für die Anreise und die Einnahme von Mahlzeiten wird bei der
Berechnung der Arbeitszeit der GA nicht angerechnet.

## Art. 11 {#art_11}

Pflichten der verurteilten Person
1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen
nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollen
1 Während der Dauer der GA stellt die Vollzugsbehörde sicher, dass die verurteilte Person ihre Arbeit tatsächlich verrichtet.
2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Sie kann
sich namentlich jederzeit an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.
3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit an eine andere Behörde delegieren.
5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter

## Art. 13 Bewilligung oder während des Vollzugs {#art_13}

Erlöschen der Bedingungen
1 Das Hinzukommen einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder Geldstrafe während des laufenden Vollzugs der GA hat in der Regel deren Abbruch zur Folge.
2 Sind die persönlichen Voraussetzungen für die GA nicht mehr erfüllt oder
verzichtet die verurteilte Person darauf, so wird der Vollzug der GA abgebrochen. Die Restfreiheitsstrafe wird im Normalvollzug oder, falls die dazu nötigen Bedingungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Die Geldstrafe oder Busse wird allenfalls vollstreckt.
6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans

## Art. 14 {#art_14}

Verwarnung
1 Die für den Verurteilten zuständige Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn der Verurteilte die an die GA geknüpften Bedingungen nicht
einhält oder wenn er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner
andren Weise verletzt, namentlich wenn er:
a) die Arbeit nicht innert Frist leistet;
b) Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;
c) ihm obliegende Verpflichtungen nicht einhält.

## Art. 15 {#art_15}

Widerruf der Vollzugsform
1 Wenn der Verurteilte trotz formeller Verwarnung an seinem Verhalten festhält, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die GA widerrufen und anordnen, dass die Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug oder, falls die dazu nötigen Bedingungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen
wird. Die Geldstrafe oder Busse wird allenfalls vollstreckt.
2 In gravierenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.

## Art. 16 {#art_16}

Vorübergehende Aussetzung
1 Die zuständige Behörde kann aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme eine vorübergehende Aussetzung der GA anordnen.
2 Bei Bestehen einer Restfreiheitsstrafe wird diese unverzüglich im Normalvollzug vollstreckt.
3 Ein Sachentscheid wird binnen 10 Tagen gefällt.

## Art. 17 {#art_17}

Strafuntersuchung
1 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so
kann die Einweisungsbehörde den Vollzug der GA aussetzen oder widerrufen.

## Art. 18 {#art_18}

Anrechnung bei Vorliegen von mehreren Strafen
1 Bei mehreren zu vollziehenden Strafen wird die geleistete GA grundsätzlich an diejenigen Freiheitsstrafen angerechnet, die zuerst verjähren.
7 Anrechnung von Teilzahlungen

## Art. 19 {#art_19}

Modalitäten
1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung.
2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.
8 Beteiligung an den Vollzugskosten

## Art. 20 {#art_20}

Grundsatz
1 Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung
der GA selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
9 Bedingte Entlassung

## Art. 21 {#art_21}

Grundsatz
1 Die bedingte Entlassung aus dem GA-Vollzug einer Freiheitsstrafe richtet
sich nach den Richtlinien über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, mit folgenden Besonderheiten:
a) Die Vollzugsdaten werden nach den geleisteten, in Vollzugstage umgerechneten Arbeitsstunden berechnet;
b) Anstelle des Berichts der Anstaltsleitung tritt das Stundenkontrollblatt
des Einsatzbetriebs und gegebenenfalls die Beurteilung der Arbeitsqualität.
2 Die Regeln über die bedingte Entlastung finden auf GA oder Teil-GA als
Ersatzstrafe zur Zahlung einer Busse oder Geldstrafe keine Anwendung.
10 Abschliessende Bestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Inkraftsetzung
1 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre
kantonalen Regelungen über den Vollzug einer Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit anzupassen.
2 Dieses Reglement findet auch für Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verhängt wurden, aber noch nicht vollzogen wurden.
3 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden
Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.03.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.03.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 40/2017
