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title: "Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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provisions: 16
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# Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Kanton
Uri.
2 Ausbildungsverpflichtung und Beiträge für

## Artikel 2 Ausbildungsleistungen {#art_2}

Verpflichtung zur Ausbildung

## Artikel 2der {#art_2der}

Verordnung zum Bundesgesetz über
die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (RB 20.2237) sind verpflichtet, Ausbildungsplätze für folgende Bildungsgänge (Qualifikationsstufen) bereitzustellen:
a) Tertiärstufe:
1. Pflegefachfrau / Pflegefachmann HF
2. Pflegefachfrau / Pflegefachmann FH
b) Sekundarstufe 2:
1. Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ FaGe
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2239 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Definition derAusbildungsleistung
1 Die Ausbildungsleistung eines Pflegebetriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.

## Artikel 4 {#art_4}

Festlegen des Soll-Werts für die Ausbildungsleistung
1 Der jährliche Soll-Wert für die Ausbildungsleistung wird wie folgt bestimmt:
a) Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der
SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege in der
jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das
Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im
Kanton Uri
b) Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs,
die in der SPITEX-Statistik des Vorjahres ausgewiesen werden, mit
dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten
Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert
durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten
Pflege im Kanton Uri
c) Kantonsspital Uri: Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweiligen
Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion passt die durchschnittliche
Dauer der Ausbildung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen an.

## Artikel 5 {#art_5}

Ist-Werte Ausbildungsleistungen
1 Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikationsstufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbildung
an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres berechnet.
2 Die Pflegebetriebe teilen dem Amt für Gesundheit jährlich bis Ende Januar
die Ausbildungsleistungen des Vorjahres pro Qualifikationsstufe mit. Erfolgt
innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungspflicht als nicht erfüllt.
3 Personen, die sich auf eine Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und -betreuung vorbereiten, werden auf Tertiärstufe angerechnet.

## Artikel 6 Kanton Uri 20.2239 {#art_6}

Ersatzabgabe: Grundsatz
1 Pflegebetriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen,
entrichten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit
dem Malus-Faktor.
2 Der Grundbetrag beträgt:
a) 4'200 Franken für Bildungsgang FH
b) 9'000 Franken für Bildungsgang HF
c) 1'800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ
3 Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.
4 Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die
Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder
wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildungen
auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht mehr als geeigneten Praktikumsbetrieb anerkennt.

## Artikel 7 {#art_7}

Ersatzabgabe: Ausnahmen
1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsverpflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
2 Für das Jahr 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn mindestens 75 Prozent des Soll-Werts erreicht werden.
3 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die
Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht
die entsprechenden Belege unaufgefordert dem Amt für Gesundheit ein.
4 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
a) eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte
und keine andere Person mehr angestellt werden konnte
b) eine Person die Ausbildung abbricht
c) eine Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht
d) dokumentierte branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des
Betriebs erfolglos blieben
20.2239 Kanton Uri

## Artikel 8 {#art_8}

Bonus
1 Betriebe erhalten für die über ihrem Soll-Wert liegenden Ausbildungsleistungen einen Bonus, der aus den Ersatzabgaben des jeweiligen Jahres finanziert wird. Es wird maximal der Betrag ausgerichtet, der als Ersatzabgabe im jeweiligen Jahr anfällt.
2 Der Bonus wird für jeden Versorgungsbereich getrennt wie folgt berechnet:
Total der Ersatzabgaben dividiert durch das Total der Ausbildungsleistungen, die über dem Soll-Wert liegen, ergibt den Bonus pro zusätzlichem Ausbildungsplatz.
3 Der maximal auszahlbare Betrag entspricht dem Betrag der Ersatzabgabe
gemäss Artikel 6 auf der jeweiligen Qualifikationsstufe.
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann die nicht für Bonuszahlungen verwendeten Gelder für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einsetzen oder zu diesem Zweck Beiträge an die Kosten von Massnahmen oder Projekten Dritter
leisten.

## Artikel 9 {#art_9}

Beiträge an Ausbildungsbetriebe
1 Die Pflegebetriebe erhalten einen Beitrag von 300 Franken pro Praktikumswoche für Studierende HF und FH.
2 Weitere Beiträge können auf Gesuch hin ausgerichtet werden, sofern der
Bund diese als beitragsberechtigt anerkennt:
a) an den Aufbau und den Betrieb von Ausbildungsverbünden
b) für andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Pflegebetrieben im Bereich der Ausbildung
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Höhe der Beiträge
gemäss Absatz 2 im Einzelfall fest.
4 Die Beiträge gemäss Absatz 1 werden jährlich rückwirkend ausbezahlt und
sind in die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Qualität der
praktischen Ausbildung im Betrieb zu investieren. Das Amt für Gesundheit
kann entsprechende Nachweise einfordern.

## Artikel 10 Kanton Uri 20.2239 {#art_10}

Ausbildungsverbünde
1 Schliessen sich Pflegebetriebe für das Erfüllen der Ausbildungsverpflichtung zu einem Ausbildungsverbund zusammen, regelt die Gesundheits-,
Sozial- und Umweltdirektion mit dem Ausbildungsverbund den administrativen Ablauf, das Vorgehen bei der Festlegung des Soll-Wertes, das Anrechnen der Ist-Werte, die Ersatzabgabe sowie die Auszahlung eines allfälligen
Bonus in einem Vertrag.
3 Beiträge an höhere Fachschulen

## Artikel 11 {#art_11}

1 Beiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Über die Verwendung und Wirkung der Beiträge ist durch die Höhere Fachschule periodisch Bericht zu erstatten.
4 Unterstützungsbeiträge an Studierende

## Artikel 12 {#art_12}

Höhe der Beiträge
1 Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich:
a) nach Vollendung des 22. Lebensjahrs 250 Franken
b) nach Vollendung des 25. Lebensjahrs 500 Franken
c) nach Vollendung des 28. Lebensjahrs 1'000 Franken
2 Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in
Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie
unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal
700 Franken.
3 Angebrochene Monate werden pro rata temporis ausbezahlt.

## Artikel 13 {#art_13}

Verfahren
1 Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Gesuche
sind dem Amt für Gesundheit bis spätestens drei Monate nach Studienbeginn mit dem entsprechenden Formular einzureichen und haben alle Unterlagen zu enthalten, die darauf gefordert sind.
20.2239 Kanton Uri
2 Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen wurden, gilt eine Einreichungsfrist bis zum 30. September 2024.
3 Sind die Fristen nach Absatz 1 und 2 eingehalten, besteht der Anspruch
rückwirkend ab Beginn der Ausbildung. Bei nicht fristgerecht eingereichten
Gesuchen wird der Beitrag ab dem Folgemonat des Einreichungsdatums berechnet.
4 Die Beiträge werden monatlich rückwirkend ausbezahlt.
5 Wird die Ausbildung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbrochen, wird der Beitrag weiterhin ausbezahlt.

## Artikel 14 {#art_14}

Rückerstattung
1 Bricht eine beitragsberechtigte Person den Bildungsgang ab, hat sie
50 Prozent der bezogenen Unterstützungsbeiträge gemäss Artikel 12 Absatz. 1 zurückzuzahlen. Bei einem Abbruch des Bildungsgangs innerhalb
von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht.
2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infolge:
a) Krankheit oder Unfall
b) Schwangerschaft
c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann in weiteren besonderen Fällen auf eine Rückerstattung verzichten.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 15 {#art_15}

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni
2032.
Kanton Uri 20.2239
A1 Anhang 1: Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen zur
Deckung des Nachwuchsbedarfs im Kanton Uri (Deckungsgrad
100 Prozent)
Artikel A1-1
1 Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen:
Bereich Bedarf an Ausbildungs-abschlüssen
im Kanton Uri pro
Jahr1)
Durchschnittliche
Dauer der Ausbildung in Jahren
Bedarf an Ausbildungsplätzen im
Kanton Uri pro Jahr
Alle Bereiche: Tertiärstufe FH/HF
17.52)
Alle Bereiche: Sekundarstufe II EFZ
26.53)
Pflegeheime: Tertiärstufe FH/HF
6.8 2.6 17.7
Pflegeheime: Sekundarstufe II EFZ
14.9 2.8 41.7
Spitex-Organisationen:
Tertiärstufe FH/HF
1.8 2.0 3.6
Spitex-Organisationen:
Sekundarstufe II EFZ
3.0 2.7 8.1
Kantonsspital Uri: Tertiärstufe FH/HF
8.8 2.1 18.5
Kantonsspital Uri: Sekundarstufe II EFZ
8.7 3.0 26.1
1) Auswertung Obsan 2022, Daten basieren auf dem Analysejahr 2019 und dem Prognosejahr 2029 (Zahlen gerundet); Quellen: BFS – Krankenhausstatistik (KS), Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED), Statistik der Hilfe und Pflege
zu Hause (SPITEX) und Strukturerhebung (SE) sowie Ergänzende Obsan-Auswertung «Jährliches Ausbildungsziel für einen Deckungsgrad von 100 Prozent (Zeitraum 2019–2022, Zentralschweiz, nach Bereich und Kanton» vom Februar 2022.
2) Tertiärstufe: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + vorzeitige Berufsaustritte + Pensionierungen + Verlust nach dem Diplom.
3) Sekundarstufe II EFZ: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + Pensionierungen +
Ersatzbedarf wg. Ausbildung in APH + Verlust nach dem Diplom (Zubringerfunktion+
Berufsaustritte).
20.2239 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung AB 21.06.2024
Kanton Uri 20.2239
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung AB 21.06.2024
