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title: "Tourismusgesetz"
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provisions: 7
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# Tourismusgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Der Kanton fördert zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums
Zug einen sanften Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Geschäftstourismus im Vordergrund.

## § 2 {#par_2}

Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:
a) Kantonale, regionale oder schweizerische Tourismus- und Tourismusmarketingorganisationen und -institutionen;
b) * eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen an die ungedeckten Kosten von Angeboten im Tourismusbereich;
c) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Angeboten im kantonalen Tourismusbereich;
d) Organisatorinnen und Organisatoren von Tourismusanlässen mit zumindest kantonaler Ausstrahlung.
2 Beiträge nach Abs. 1 setzen eine angemessene Leistung der interessierten
Kreise oder Gemeinwesen voraus. An deren Leistung können Beiträge Dritter angerechnet werden.
1) BGS 111.1
GS 27, 763 1
944.1

## § 3 {#par_3}

Leistungsvereinbarung
1 Beiträge gemäss § 2 Bst. a und c werden grundsätzlich auf der Basis von
Leistungsvereinbarungen gewährt, welche mindestens die Grundzüge der zu
erbringenden Leistung, die Entschädigung sowie Art und Umfang des Controllings enthalten.

## § 4 {#par_4}

Verfahren
1 Mit dem Gesuch um Gewährung von Beiträgen sind die notwendigen Basisdaten und Konzepte einzureichen, Bewilligungen nachzuweisen und alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

## § 5 {#par_5}

Zug Tourismus
1 Der Kanton leistet an die Finanzierung des Vereins «Zug Tourismus»
einen jährlichen Beitrag.
2 «Zug Tourismus» verwendet den Betrag gemäss der Leistungsvereinbarung für den Betrieb einer kantonalen Tourismusanlaufstelle in Zug und für
das Basismarketing.
3 Erbringt «Zug Tourismus» die Dienstleistung gemäss Abs. 2 nicht mehr,
kann der Beitrag an eine andere Organisation ausgerichtet werden, sofern
diese die Voraussetzung gemäss Abs. 2 erfüllt.

## § 6 {#par_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung
des Fremdenverkehrs vom 17. April 19752) aufgehoben.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. *
2) GS 20, 565
944.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.03.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 763
26.11.2009 06.02.2010 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 427
25.11.2010 01.01.2012 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 31, 41
944.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.03.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 27, 763
§ 2 Abs. 1, b) 25.11.2010 01.01.2012 geändert GS 31, 41
§ 7 Abs. 1 26.11.2009 06.02.2010 geändert GS 30, 427
