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title: "Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf"
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provisions: 11
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# Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
1Kantonale, interkantonale sowie kantonal oder interkantonal
anerkannte Abschlüsse für Zusatzausbildungen für den Lehrberuf werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem
Reglement und in den entsprechenden Profilen festgelegten
Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
2Zusatzausbildungen, die an einer Hochschule vermittelt werden, können als Master of Advanced Studies (MAS), als Diploma of Advanced Studies (DAS) oder als Certificate of Advanced Studies (CAS) angeboten werden. Die Verleihung der Titel
richtet sich nach dem Titelreglement der EDK vom 28. Oktober
2005.1
1Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007
3Für die Anerkennung der Zusatzausbildungen als Master of
Advanced Studies gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen
gemäss Absatz 1 die Richtlinien der EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15.

## Art. 2 Dezember 2005.2 {#art_2}

Profile3
Der Vorstand der EDK erlässt für Zusatzausbildungen, deren
Inhalt eine Mehrheit der Kantone betreffen, ein Profil, in welchem ausbildungsspezifische Elemente sowie der Mindestumfang der Zusatzausbildung definiert werden.

## Art. 3 II. Anerkennungsvoraussetzungen {#art_3}

Ausbildungsziele
Die Zusatzausbildung ermöglicht Lehrpersonen, anspruchsvolle Führungsaufgaben in der Schule zu übernehmen oder mit
spezialisiertem und vertieftem Fachwissen einen Beitrag zur
Schulentwicklung zu leisten.

## Art. 4 {#art_4}

Umfang und Organisation der Ausbildung4
1Der Umfang der Zusatzausbildung richtet sich nach den im
entsprechenden Profil festgelegten Angaben beziehungsweise
nach der dort festgelegten Mindestzahl an ECTS-Kreditpunkten. Ein Master of Advanced Studies (MAS) umfasst im Minimum 60 ECTS-Kreditpunkte, ein Diploma of Advanced Studies
(DAS) im Minimum 30 ECTS-Kreditpunkte und ein Certificate
of Advanced Studies (CAS) im Minimum 10 ECTS-Kreditpunkte.
2Der Anteil betreuten Präsenzunterrichts umfasst in der Regel
40% des Gesamtumfangs einer Zusatzausbildung. Zusätzlich
2Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007
3Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007
4Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007
muss eine praxisbezogene Abschlussarbeit geschrieben werden.
Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss den Richtlinien der
EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005.
3Die Zusatzausbildungen werden in der Regel in modularer
Form angeboten.

## Art. 5 {#art_5}

Zulassungsvoraussetzungen
1Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung
sind in der Regel der Abschluss einer Grundausbildung als
Lehrperson und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach
Abschluss der Grundausbildung.
2Die Profile können zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen enthalten.

## Art. 6 {#art_6}

Abschlussverfahren
1Für eine Zusatzausbildung kann aufgrund folgender Elemente
eine Abschlussurkunde verliehen werden:
a. das Bestehen der Qualifikationsschritte während der Zusatzausbildung sowie
b. die Annahme der praxisbezogenen Abschlussarbeit.5
2Die Abschlussarbeit muss sich auf ein Thema der entsprechenden Zusatzausbildung beziehen und ist in einer im Voraus festgelegten Zeit durchzuführen.
3Die Zusatzausbildung und das Abschlussverfahren werden in
einem Reglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren
Kantonen erlassen oder genehmigt ist.
5Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007

## Art. 7 {#art_7}

Urkunde
1Die Abschlussurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und gegebenenfalls des Kantons oder der Kantone, welche die Urkunde
ausstellen,
b. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
c. den Titel des Abschlusses mit der Angabe der absolvierten
Zusatzausbildung und einem Kurzbeschrieb der Inhalte,
d. den Umfang der Zusatzausbildung (allenfalls ECTS Kreditpunkte),
e. die Unterschrift der für die Ausstellung zuständigen Stelle
sowie
f. Ort und Datum.6
2Der anerkannte Abschluss trägt zusätzlich den Vermerk,
"schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom .....)".

## Art. 8 III. Anerkennungsverfahren {#art_8}

Anerkennungsgesuch und Prüfungsinstanz
1Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an das Generalsekretariat der EDK gerichtet.
Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung ist Aufgabe
des Generalsekretariats der EDK. Sofern notwendig, können
Fachexpertinnen oder -experten beigezogen werden.
6Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007

## Art. 9 {#art_9}

Entscheid
1Der Vorstand der EDK entscheidet über die Anerkennung der
Zusatzausbildung auf Antrag des Generalsekretariats der EDK.
2Wird die Anerkennung abgelehnt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

## Art. 10 IV. Rechtsmittel {#art_10}

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes
und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission
der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsvereinbarung).7

## Art. 11 V. Schlussbestimmungen {#art_11}

In-Kraft-Treten
1Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
7Änderung vom 29./30. Oktober 2009; sofort in Kraft getreten
Bern, 17. Juni 2004
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
