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title: "Pensionskassengesetz"
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provisions: 18
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# Pensionskassengesetz

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des
Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber stehenden
Personen.

## Art. 3 {#art_3}

Verhältnis zum Bundesrecht
1 Die Pensionskasse ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gemäss dem
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und erbringt mindestens die in diesem Gesetz formulierten Leistungen.
2 Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse.
2 Sie besteht aus zehn auf Amtsdauer gewählten Personen, wovon fünf die
Arbeitgeber und fünf die Arbeitnehmenden vertreten. Je vier müssen Mitglieder der Pensionskasse sein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
185.100 Kanton Schaffhausen
3 Der Regierungsrat wählt Fachpersonen als Arbeitgebervertreterinnen und
-vertreter in die Verwaltungskommission. Er hört vorgängig die angeschlossenen Arbeitgeber an.
4 Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden. Sie kann einen Rentnervertreter oder eine Rentnervertreterin mit
beratender Stimme vorsehen.
5 Die Verwaltungskommission bringt den Geschäftsbericht dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Vertretung der Arbeitnehmenden
zur Kenntnis.
Art. 5 * Personalrecht
1 Das Arbeitsverhältnis von Geschäftsleitung und Mitarbeitern der Pensionskasse untersteht dem Privatrecht (Art. 319 ff. des Obligationenrechts).

## Art. 6 {#art_6}

Anschlussverträge
1 Die Verwaltungskommission kann Anschlussverträge abschliessen mit:
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im
Kanton Schaffhausen
b) privatrechtlichen juristischen Personen, an denen der Kanton oder eine angeschlossene Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
massgeblich beteiligt ist oder die öffentliche oder gemeinnützige Aufgaben erfüllt
2 Die mit Anschlussvertrag Versicherten sind Kassenmitglieder mit allen
Rechten und Pflichten.

## Art. 7 {#art_7}

Beitrittspflicht
1 Für Arbeitnehmende des Kantons oder eines angeschlossenen Arbeitgebers, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BVG erfüllen, ist der Beitritt zur
Pensionskasse obligatorisch.
2 Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Gesamteinkommen,
welches beim Kanton und den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird,
die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt, können eine Versicherung bei
der Pensionskasse verlangen.
Kanton Schaffhausen 185.100
3 Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem BVG. Im Anschlussvertrag
oder der Verordnung des Regierungsrates können eindeutig definierte Personalgruppen von der Versicherungspflicht bei der Pensionskasse ausgenommen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Versicherte Besoldung
1 Die versicherte Besoldung richtet sich nach der AHV-pflichtigen Brutto-
Jahresbesoldung, soweit sie bei einem der Pensionskasse angeschlossenen
Arbeitgeber erzielt wird.
2 Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, weil sie im Auszahlungsmodus oder in ihrer Höhe variieren, werden bei der Ermittlung der versicherten Besoldung nicht berücksichtigt, nämlich:
a) Treueprämien und Dienstaltersgeschenke
b) von der Leistung oder vom Geschäftsergebnis abhängige Prämien,
Beteiligungen oder ähnliche Zuwendungen
c) Vergütungen und Zuschläge für Überstunden oder Überzeitarbeit
d) Abfindungen und andere Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
e) Vergütungen für nicht bezogene Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
f) Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend- und Bereitschaftsdienst und ähnliche Schichtarbeiten
g) Spezialdienstzulagen und Zulagen für vorübergehend übernommene
zusätzliche Funktionen
h) Zulagen mit Spesencharakter
i) allfällige weitere nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile werden
im Reglement ausgeführt
3 Zur Koordination mit den Leistungen der AHV und IV wird von der versicherbaren Besoldung ein von der Verwaltungskommission festgesetzter
Anteil nicht versichert. Der Abzug darf aber nicht höher sein als die Hälfte
der versicherbaren Besoldung. *
4 Bei Teilzeitarbeit wird der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad
entsprechend reduziert.
5 Die versicherte Besoldung darf, unter Vorbehalt von Art. 79c BVG, nicht
höher sein als das 1.5-fache der versicherten Besoldung im Maximum des
obersten Lohnbandes der kantonalen Lohnverordnung.
6 Die versicherte Besoldung wird auf ganze Fr. 100.00 gerundet.
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3 Pflichten der Arbeitgeber und der Mitglieder

## Art. 9 {#art_9}

Meldepflicht
1 Arbeitgeber und Mitglieder der Pensionskasse sind verpflichtet, der Pensionskasse alle für die Durchführung der Versicherung relevanten Angaben zu
machen. Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten.
2 Die Arbeitgeber und die Mitglieder haften für alle der Pensionskasse erwachsenen finanziellen Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen.

## Art. 10 {#art_10}

Zahlungsfrist
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zusammen mit den
entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen ohne Verzug, spätestens aber bis
zum fünften Tag des folgenden Monats, an die Pensionskasse abzuliefern.
2 Zu spät bezahlte Beiträge sind mit dem BVG-Mindestzinssatz zuzüglich
2 Prozent zu verzinsen.
4 Indexfonds

## Art. 11 {#art_11}

Indexfonds
1 Zur Finanzierung von zukünftigen Indexzulagen auf die laufenden Renten
wird ein von den Arbeitgebern oder aus freien Mitteln der Kasse finanzierter
Indexfonds gebildet.
2 Bei einer Unterdeckung werden die im Indexfonds vorhandenen Mittel soweit notwendig zur Behebung der Unterdeckung verwendet.
5 Beiträge

## Art. 12 {#art_12}

Beiträge
1 Die Pensionskasse erhebt von den Aktiv-Versicherten und von den Arbeitgebern Risiko-, Spar- und Stabilisierungsbeiträge. Die Summe der Sparbeiträge ergibt die jeweilige Altersgutschrift für die Aktiv-Versicherten.
2 Das Verhältnis des Gesamttotals der Beiträge der Aktiv-Versicherten und
des Totals der Beiträge der Arbeitgeber soll 1:1.5 betragen.
Kanton Schaffhausen 185.100
3 Die Prämien werden monatlich fällig. Die erste Prämie wird bei Eintritt bis
zum 15. Tag im Eintrittsmonat erhoben, andernfalls im Folgemonat. Die letzte in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft endet oder ein Versicherungsfall
eintritt. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Arbeitgeber.

## Art. 13 {#art_13}

Risiko und Sparbeiträge
1 Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten folgende maximale Risiko-
und Sparbeiträge in Prozenten der versicherten Besoldung:
Massgebliches Alter Aktiv-Versicherte Risikobeitrag
Sparbeitrag Total Arbeitgeber
Risikobeitrag
Sparbeitrag Total
18 bis 24 1.2 0.0 1.2 1.8 0.0 1.8
25 bis 30 3.0 7.0 10.0 0.0 10.5 10.5
31 bis 35 3.0 8.0 11.0 0.0 12.0 12.0
36 bis 40 3.0 9.0 12.0 0.0 13.5 13.5
41 bis 45 3.0 10.0 13.0 0.0 15.0 15.0
46 bis 50 3.0 11.0 14.0 0.0 16.5 16.5
51 bis 55 3.0 12.0 15.0 0.0 18.0 18.0
ab 56 3.0 13.0 16.0 0.0 19.5 19.5
2 Die Pensionskasse kann neben einem Standardvorsorgeplan weitere Vorsorgepläne anbieten, bei denen die Aktiv-Versicherten zusätzliche Sparbeiträge leisten. Die Arbeitgeberbeiträge haben in jedem Vorsorgeplan die gleiche Höhe.
3 Die Verwaltungskommission legt die Prämiensätze im Reglement fest.

## Art. 14 {#art_14}

Stabilisierungsbeiträge
1 Für die Äufnung der Wertschwankungsreserven, die Äufnung eines Indexfonds und zur Behebung einer Unterdeckung gemäss Art. 65d BVG erhebt
die Kasse von den Aktiv-Versicherten und den Arbeitgebern einen Stabilisierungsbeitrag. Aktiv-Versicherte leisten nur bei einer Unterdeckung Stabilisierungsbeiträge.
2 Bei einem Deckungsgrad zwischen 100% und 115% beträgt der Stabilisierungsbeitrag für die Arbeitgeber 3% der versicherten Besoldung. Dieser Beitrag wird zur Äufnung der Wertschwankungsreserven verwendet.
3 Ab einem Deckungsgrad von 115% beträgt der Stabilisierungsbeitrag der
Arbeitgeber maximal 2% der versicherten Besoldung. Dieser Beitrag wird
zur Äufnung des Indexfonds verwendet.
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4 Bei einer Unterdeckung beträgt der Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber
4% und derjenige der Aktiv-Versicherten maximal 0.5% der versicherten Besoldung. Dieser Beitrag wird vollumfänglich für die Sanierung verwendet.

## Art. 15 {#art_15}

Weitere Massnahmen bei Unterdeckung
1 Bei einer Unterdeckung mit einem Deckungsgrad von mindestens 90%
kann die Verwaltungskommission den Zinssatz für die Altersguthaben der
Aktiv-Versicherten maximal um 0.5% tiefer ansetzen als der vom Bundesrat
beschlossene Mindestzinssatz (Minderverzinsung um maximal 0.5%). Sinkt
der Deckungsgrad unter 90%, muss die Verwaltungskommission eine Minderverzinsung beschliessen.
2 Pro Senkung des Zinssatzes für die Verzinsung der Altersguthaben der Aktiv-Versicherten um 0.25% unter den Mindestzinssatz wird der Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber um 0.9% erhöht. Der zusätzliche Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber beträgt höchstens 3.6%.

## Art. 16 {#art_16}

Massgebender Zeitpunkt
1 Für die Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 14 und 15 ist der von der
Pensionskasse ermittelte Deckungsgrad am 30. September massgebend.
Die Beiträge und Massnahmen sind ab dem 1. Januar des folgenden Jahres
wirksam.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Verwaltungskommission
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Amtsdauer der für die
Amtsperiode 2013–2016 gewählten Verwaltungskommission vorzeitig zu Ende. Für den Rest der Amtsperiode wird eine Neuwahl vorgenommen.

## Art. 18 {#art_18}

Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Regierungsrates über die kantonale Pensionskasse
Schaffhausen (Pensionskassenverordnung) bleibt mit allen Bestimmungen,
die diesem Gesetz nicht widersprechen, in Kraft, bis sie durch die Verwaltungskommission ersetzt wird.

## Art. 19 Kanton Schaffhausen 185.100 {#art_19}

1 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert1):

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Dieses Gesetz tritt auf den 1. November 2013 in Kraft2).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Gegenstandslos.
2) Amtsblatt 2013, S. 1351.
3) Amtsblatt 2013, S. 839.
185.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 839, S. 1351
25.01.2016 01.07.2016 Art. 1 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Kanton Schaffhausen 185.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.2013 01.11.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 839, S. 1351
Art. 1 25.01.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 5 25.01.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 8 Abs. 3 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
