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title: "Gesundheitsversorgungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)"
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provisions: 22
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# Gesundheitsversorgungsreglement der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

## Art. 1 I. Zweck {#art_1}

Dieses Reglement definiert die Leistungen, die die AOZ
im Bereich der Gesundheitsversorgung erbringt.
II. Allgemein

## Art. 2 A. Grundsätze {#art_2}

Zur bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung werden
insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. Geschlecht;
b. sexuelle Orientierung;
c. Sprache;
d. kultureller Hintergrund;
e. physische und psychische Gesundheit;
f. Alter;
g. familiäre und/oder der AOZ bekannte freundschaftliche Beziehungen.
1 vom Verwaltungsrat der AOZ erlassen am 19. November 2021,
vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
2 AS 851.160
Kriterien der
Gesundheitsversorgung
2Gesundheitsversorgungsreglement der

## Art. 3 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.168 {#art_3}

Über die ihnen zustehenden Leistungen in der Gesundheitsversorgung werden die von der AOZ betreuten Personen
informiert mittels:
a. persönlichen Gesprächen (falls angezeigt mit interkulturellen Dolmetschenden);
b. niederschwellig zugänglichem Informationsmaterial zu Angeboten der Aufklärung und Prävention von externen Fachstellen in verschiedenen Sprachen;
c. regelmässigen Sprechstunden des Gesundheitspersonals
vor Ort in der betreuten Unterbringung;
d. regelmässigen Informationsveranstaltungen durch interne
und externe Fachstellen in der betreuten Unterbringung im
Rahmen der Gesundheitsprävention.

## Art. 4 {#art_4}

Zum Schutz der Privatsphäre der Klientinnen und Klienten stehen in allen Unterbringungs- und Betreuungssituationen
gesonderte Räume für die medizinische Beratung zu Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die medizinischen Dossiers werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben geführt.
2 Die korrekte Datenweitergabe an Drittstellen ist sichergestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Die Gesundheitsversorgung in betreuter Unterbringung
wird von qualifiziertem und geschultem Personal übernommen.

## Art. 7 {#art_7}

Das AOZ-Personal besucht:
a. mehrtägige Einführungen;
b. interne Weiterbildungen zu fachspezifischen Themen;
c. externe fachspezifische Weiterbildungen nach Bedarf und
auf Antrag.

## Art. 8 {#art_8}

Bei medizinischer Notwendigkeit sucht das AOZ-Personal:
a. die Zusammenarbeit mit Fachstellen, die auf die Betreuung
vulnerabler Personen spezialisiert sind;
b. die Zusammenarbeit mit Fachorganisationen des Gesundheitsbereichs und stellt die Triage sicher;
c. den Kontakt zu den Auftraggebenden für eine Kostengutsprache für medizinische Behandlungen.
Information
Schutz der
Privatsphäre
Dossierführung
Fachpersonal
betreute Unterbringung
Schulungen
Zusammenarbeit mit externen Fachstellen
3Gesundheitsversorgungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.168

## Art. 9 B. Vulnerable Personen {#art_9}

Für die Gesundheitsversorgung von Kindern mit Erziehungsberechtigten gilt:
a. Erziehungsberechtigte sind bei der Gesundheitsversorgung
und den medizinischen Untersuchungen der Kinder grundsätzlich anwesend;
b. Erziehungsberechtigte werden über den Gesundheitszustand der Kinder informiert;
c. Erziehungsberechtigte entscheiden über die Gesundheitsversorgung der Kinder.

## Art. 10 {#art_10}

Für die Gesundheitsversorgung von Frauen gilt:
a. Frauen werden von weiblichem Gesundheitspersonal untersucht;
b. Frauen werden grundsätzlich von weiblichen Fachpersonen
beraten.

## Art. 11 {#art_11}

Bei der Gesundheitsversorgung von LGBTIQ-Personen
werden folgende Punkte berücksichtigt:
a. Geschlecht der zu untersuchenden und der untersuchenden Person;
b. aktive Information zu spezialisierten Fachstellen.

## Art. 12 {#art_12}

Für die Gesundheitsversorgung von Menschen mit physischer Beeinträchtigung werden folgende Punkte berücksichtigt:
a. barrierefreie Infrastruktur zu medizinischer Versorgung;
b. aktive Information zu Angeboten zu Aufklärung und Prävention von Fachstellen.

## Art. 13 {#art_13}

Für die Gesundheitsversorgung von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung werden folgende Punkte berücksichtigt:
a. niederschwelliger Zugang zu psychiatrischer Betreuung;
b. Unterstützung des Betreuungsteams bei fallspezifischen
Fragen durch psychologische Fachpersonen;
c. aktive Information zu Angeboten zu Aufklärung und Prävention von Fachstellen.
Kinder
Frauen
LGBTIQ-
Personen
Physisch
Beeinträchtigte
Psychisch
Beeinträchtigte
4Gesundheitsversorgungsreglement der

## Art. 14 Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.168 {#art_14}

Für die Gesundheitsversorgung von MNA gilt:
a. regelmässige Sprechstunden von psychologischen Fachpersonen vor Ort;
b. Unterstützung des Betreuungsteams bei fallspezifischen
Fragen durch psychologische Fachpersonen;
c. Umsetzung einer Präventionsplanung innerhalb der Betreuung.

## Art. 15 III. Besonderheiten {#art_15}

Die besonderen Bestimmungen für unterschiedliche
Einrichtungen und Orte mit Gesundheitsversorgung gelten in
Ergänzung zu Kapitel II. Allgemein.

## Art. 16 A. Bundesasylzentren {#art_16}

1 In jedem Bundesasylzentrum wird eine Hausapotheke
geführt, die einen Grundstock an nicht rezeptpflichtigen Medikamenten enthält.
2 Die Hausapotheke wird von medizinischem Fachpersonal geführt.

## Art. 17 {#art_17}

Nach Eintritt in ein Bundesasylzentrum durchlaufen alle
zugewiesenen Personen eine standardisierte medizinische Erstuntersuchung.

## Art. 18 {#art_18}

Die Aufgaben der externen Partnerärzte und Partnerärztinnen sind:
a. Beaufsichtigung der Hausapotheke;
b. Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente.
B. Kantonale Durchgangszentren und

## Art. 19 MNA-Zentren {#art_19}

1 In jedem Durchgangs- und MNA-Zentrum wird eine
Hausapotheke geführt, die einen Grundstock an nicht rezeptpflichtigen Medikamenten enthält.
2 Die Hausapotheke wird von medizinischem Fachpersonal geführt.

## Art. 20 {#art_20}

Externe Hausärzte und Hausärztinnen beaufsichtigen
die Hausapotheke.
Unbegleitete
Minderjährige
Grundsatz
Hausapotheke
Erstuntersuchung
Partnerärzte /
Partnerärztinnen
Hausapotheke
Hausärzte und
Hausärztinnen
5Gesundheitsversorgungsreglement der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.168
C. Gesundheitsversorgung in kommunalen

## Art. 21 Aufträgen {#art_21}

Für Personen in kommunaler Zuständigkeit gelten die
Vorgaben gemäss Sozialhilfegesetz, Asylfürsorgeverordnung
und kommunaler Richtlinien im Gesundheitsbereich hinsichtlich:
a. Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung;
b. Krankenkassenadministration und Weiterverrechnung;
c. Übernahme von Kosten;
d. Beratung und Triage an die relevanten externen und internen Stellen.

## Art. 22 IV. Schlussbestimmungen {#art_22}

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch
den Stadtrat am 1. Januar 2022 in Kraft.3
3 vom Stadtrat genehmigt am 8. Dezember 2021 (STRB Nr. 1270/2021).
Wirtschaftliche
und persönliche
Hilfe
Inkrafttreten
