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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung)"
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provisions: 9
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung)

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der
Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen koordiniert
werden und bei Bedarf Leistungen gegenseitig bezogen oder übertragen
werden können.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Schaffhauser Polizei und die Verwaltungspolizei Schaffhausen helfen
sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus.
2 Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden
Massnahmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
354.211 Kanton Schaffhausen
3 Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen
der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom
anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden.
2 Bezug und Übertragung von Leistungen

## Art. 3 {#art_3}

Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche
1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es
um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen
zu dieser Vereinbarung geregelt.
2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen
jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung.
3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über:
a) Art und Umfang der Leistungen
b) die Finanzierung

## Art. 4 c) die Auflösung {#art_4}

Nicht geregelte Leistungen
1 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt
Folgendes:
a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die
Leitung der Verwaltungspolizei Schaffhausen
b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei Schaffhausen an die
Leitung
c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von
Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann

## Art. 5 durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. c stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

## Art. 6 Kanton Schaffhausen 354.211 {#art_6}

Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres
verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten.
2 Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
3 Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben.
3 Rechtsschutz

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Vertragsdauer, Änderung und Auflösung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden.
3 Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen
Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
4 Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen
Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 5.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2001, S. 85.
354.211 Kanton Schaffhausen
3 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung
betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kantons- und der Stadtpolizei
Schaffhausen vom 15. August 1989 aufgehoben.
Kanton Schaffhausen 354.211
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 85
354.211 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 85
