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title: "Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen"
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# Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen

## § 1 {#par_1}

Grundsätze
1 Für die Benutzung der Schweizerischen Rheinhäfen ist eine Hafenabgabe zu entrichten. In der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für
Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der
Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. 3)
2 Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und da -
selbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen
und entweder auf Schiffen zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die
Häfen wieder verlassen.
3 Die Hafenabgabe wird aufgrund der monatlichen Mitteilungen der Umschlagsfirmen an die Schweizerischen Rheinhäfen ermittelt. Dafür ist ausschliesslich das auf der Homepage der Schweizerischen
Rheinhäfen abrufbare Meldeformular zu verwenden. Meldetermin ist der fünfte Arbeitstag des Folgemonates.

## § 2 {#par_2}

Tarifstruktur
1 Es gilt folgende Tarifstruktur im Bereich Flüssiggüter, Trockengüter und Container:
a) Flüssiggüter werden im Umschlag per Camion tarifiert, jährlich ermittelt und wirksam jeweils ab dem 1. Januar, basierend auf dem Umschlag der vergangenen 12 Monate September bis August, im Verhältnis des Eingangs per Schiff (CHF 2.28 pro Tonne) zum
Eingang per Landverkehr (CHF 1.14 pro Tonne).
b) Trockengüter werden für Umschlagsbewegungen im Eingang und im Ausgang tarifiert,
mit CHF 0.25 pro Tonne im Schiffsverkehr und CHF 0.80 pro Tonne im Camionverkehr.
Für spezielle Güter im Bereich Baustoffe können die Schweizerischen Rheinhäfen nach
Bedarf im Interesse der Schifffahrt Tarifreduktionen vornehmen.
c) Für Container gelten pro beladenem und pro leerem Container für jede ein und jede aus -
gehende Bewegung beim Umschlag per Schiff CHF 2.50 und per Camion CHF 4.00. Für
ein- und ausgehende Leercontainer im nationalen Verkehr kann der Tarif reduziert werden.

## § 3 {#par_3}

Neuverkehre
1 Für Neuverkehre kann ein zeitlich befristeter Rabatt (bis max. 3 Jahre) gewährt werden, im ersten
Jahr 40 %, im zweiten Jahr 25 % und im dritten Jahr 10 %. Diese Regelung gilt für Gütergruppen der
Bereiche Flüssiggüter und Trockengüter. Ihre Umsetzung wird auf Antrag individuell mit jeder Umschlagsfirma für jedes Umschlagsgut auf ihr Potenzial geprüft und vereinbart.
1) Von den Regierungsräten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt am 10. 2. 2015.
2) SG 955.400, SGS 421.1.
3) § 31 Abs. 1 Staatsvertrag.
Schweizerische Rheinhäfen: Abgabetarif 955.480
2 Als Neuverkehr gilt der Umschlag
a) von Gütern, die bisher nicht über die Schweizerischen Rheinhäfen umgeschlagen wurden,
b) von Gütern, die von einer Umschlagsfirma noch nie oder mindestens seit den vergangenen 3 Jahren nicht umgeschlagen wurden und nicht von einem in den Schweizerischen
Rheinhäfen ansässigen Mitbewerber abgeworben wurde,
c) deren Endkunde ein neuer Endkunde ist, bzw. seit mindestens 3 Jahren erstmalig wieder
über die Schweizerischen Rheinhäfen umschlägt.
3 Bisher abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit. Falls die neuen Tarife gemäss § 2 günstiger
sind, als die in den abgeschlossenen Verträgen, können auf Antrag der Hafenfirmen diese neuen Tarife
die abgeschlossenen Verträge ersetzen.
4 Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen auf ihrer Homepage ein Antragsformular ein.

## § 4 {#par_4}

Schlussbestimmungen
1 Dieser Abgabetarif ist zu publizieren. Er bedarf der Genehmigung der Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Der Tarif wird rückwirkend per 1. Januar 2015 wirksam. 4) Der Abgabetarif vom 7. April 2010 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.
4) Publiziert am 18. 3. 2015.
Schweizerische Rheinhäfen: Abgabetarif 955.480
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung KB 18.03.2015
Schweizerische Rheinhäfen: Abgabetarif 955.480
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2014 01.01.2015 Erstfassung KB 18.03.2015
