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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung"
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provisions: 1
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

## § 2 Regierungsrat {#par_2}

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der
Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere
Mittel zur Verfügung.7
Volkswirtschaftsdirektion
§ 3.8 Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL
und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.
KDWL§ 4.7 1 Die oder der KDWL
a. leitet im Auftrag und nach Weisung des Bundes den Vollzug der
wirtschaftlichen Landesversorgung auf kantonaler Stufe,
b. stellt die Verbindung zur Kantonalen Führungsorganisation (KFO)
sicher,
c. informiert die Bevölkerung,
d. beaufsichtigt die GWL.
172.4 V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
2 Sie oder er bezeichnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden
Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:8
a. Fachbereiche Energie, Betriebe, Ernährung, Heilmittel, Logistik
sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),
b. Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle.
3 Sie oder er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Wirtschaft.
Fachbereiche § 4 a.8 1 Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der
oder des KDWL tätig. Sie
a. erfüllen die Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft,
b. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der
Verwaltung ein und vermitteln diese,
c. vernetzen sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung.
2 Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäftsstellen des Bundes.
Stabsfunktionen § 4 b.6 1 Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der
oder des KDWL tätig.
2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für
a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und
Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,
b. die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der
KFO,
c. die Ausbildung, Information und Beratung der GWL.
GWL § 5.7 1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren
Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.
2 Die GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL
angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.8
Kosten § 6.7 1 Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die
Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWL.
V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung 172.4
2 Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und der Stabsfunktionen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993 entschädigt.
3 Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.
1 OS 66, 107; Begründung siehe ABl 2010, 2895.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 177.111.
4 SR 531.
5 SR 531.11.
6 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft
seit 1. Oktober 2018.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft
seit 1. Oktober 2018.
8 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2024 (OS 79, 301; ABl 2024-07-19). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
