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title: "Verordnung über die Tierzucht"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Tierzucht

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Massnahmen dieser Verordnung bezwecken die Förderung der Zucht
landwirtschaftlicher Nutztiere, die Förderung der Bienenzucht und die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen.

## Art. 2 {#art_2}

Fachkommission für Tierzucht
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft setzt eine Fachkommission für
Tierzucht ein. Diese berät, beschliesst und vollzieht die Förderungsmassnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. Sie ist insbesondere
zuständig für die Vergabe von Zuchtbeiträgen gemäss Art. 18 des Gesetzes über die Landwirtschaft. *
2 Das Landwirtschaftsamt führt das Aktuariat der Fachkommission und leistet ihr Unterstützung beim Vollzug der Förderungsmassnahmen.
1) SR 916.310
2) bGS 920.1
3) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 722 1
920.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Viehschauen
1 Die Fachkommission koordiniert die im Kanton stattfindenden Viehschauen. Sie erlässt das jährliche Schauprogramm mit den Schauvorschriften und
bestimmt die Experten für die Viehschauen.
2 Der Kanton richtet im Rahmen der Schauvorschriften Schauprämien aus.
Er übernimmt die Kosten für die Viehschauexperten und für eine angemessene Publikation der Viehschauen.
3 Die Gemeinden stellen die Infrastruktur für die Viehschauen zur Verfügung
und tragen bei zu einem möglichst reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen.4)

## Art. 4 {#art_4}

Andere Zuchtveranstaltungen
1 Für Auktionen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen, die der Zucht
von Nutztieren, der Bienenzucht oder der Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen dienen, können im Rahmen der bewilligten Kredite angemessene Beiträge an die Organisationskosten geleistet werden.
2 Beitragsgesuche sind mindestens zwei Monate vor der Durchführung der
Veranstaltung an die Fachkommission zu stellen.

## Art. 5 {#art_5}

Unterstützung von Viehmärkten
1 Das Landwirtschaftsamt unterstützt regionale Viehmärkte mit organisatorischer und sachlicher Hilfe.

## Art. 6 {#art_6}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Fachkommission kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden. *

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 5. Juni 1961 über die Förderung der Tierzucht und die
Unterstützung der Viehversicherungsgenossenschaften5) wird aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

G über die Landwirtschaft
5) bGS 925.211 (aGS lll/347)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.14
Art. 8 Inkraftreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
920.14 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
