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title: "Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten"
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provisions: 14
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# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

## § 1 {#par_1}

Vollzug
1 Der Vollzug obliegt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dem Kantonalen
Sozialdienst unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.

## § 2 {#par_2}

Beratungsstellen
1 Eine Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG wird vom Kantonalen Sozialdienst geführt, soweit der Regierungsrat die Aufgaben der Beratungsstellen nicht privaten
oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen hat.
2 Der Kantonale Sozialdienst stellt durch geeignete organisatorische Massnahmen sicher, dass die Beratungsstelle in ihrer Beratungstätigkeit fachlich selbständig ist.
3 Der Kantonale Sozialdienst kann zur Erfüllung einzelner untergeordneter Aufgaben der Beratungsstelle Dritte beiziehen. Er setzt den Regierungsrat davon in Kenntnis.

## § 3 {#par_3}

Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft
1 Nehmen private oder öffentlich-rechtliche Institutionen Aufgaben der Beratungsstellen wahr, führt der Kantonale Sozialdienst die Aufsicht.
2 Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.
1) SR 312.5
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
255.113
3 Die Beratungsstellen und Institutionen erteilen dem Kantonalen Sozialdienst die
zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.

## § 4 {#par_4}

Abgeltung
1 Die Abgeltung der allgemeinen Dienstleistungen privater oder öffentlich-rechtlicher Institutionen kann pauschaliert werden.
2 Die Abgeltung weitergehender Dienstleistungen, welche als Soforthilfe erbracht
werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabrechnungen. Die Beratungsstellen melden
jede dieser Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.

## § 5 {#par_5}

Soforthilfe
1 Beratungsstellen entscheiden im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6 abschliessend
über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.
2 Sind Opfer oder Angehörige mit diesem Entscheid nicht einverstanden, können sie
beim Kantonalen Sozialdienst eine anfechtbare Verfügung verlangen.

## § 6 {#par_6}

Richtlinien
1 Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu Art und Umfang
der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigten oder verbandseigenen Tarifen.

## § 7 {#par_7}

Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter
1 Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt in der Regel nur
nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.

## § 8 {#par_8}

Entschädigung und Genugtuung
1 Der Kantonale Sozialdienst entscheidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.

## § 9 {#par_9}

Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom
27. Februar 2008 2) ist sinngemäss anwendbar.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre nach der letztmaligen Gewährung von Leistungen.
3 Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.
2) SR 312.51
255.113

## § 10 {#par_10}

Regress
1 Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG
gegenüber der Täterin beziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.

## § 11 {#par_11}

Rechtspflege
1 Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3 Soweit OHG und OHV nichts anderes bestimmen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom
4. Dezember 2007 3) anwendbar.

## § 12 {#par_12}

Finanzielle Leistungen des Bundes, Berichterstattung
1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt für die Geltendmachung der finanziellen Leistungen des Bundes und die Berichterstattung gemäss Art. 31-33 OHG.

## § 13 {#par_13}

Ausbildung
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.

## § 14 {#par_14}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2011 in Kraft.
Aarau, 27. April 2011 Regierungsrat Aargau
DR. HOFMANN
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
3) SAR 271.200
255.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.04.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung 2011/3-21
255.113
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.04.2011 01.07.2011 Erstfassung 2011/3-21
