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title: "Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung"
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provisions: 19
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# Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegeversicherung
soll den beitragsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

## § 2 {#par_2}

Organe
1 Die Gesundheitsdirektion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. *
2 Der Ausgleichskasse des Kantons Zug wird die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung übertragen.
3 Der Gemeinderat bezeichnet eine Stelle, welche unter Aufsicht und nach
Weisung der Ausgleichskasse alle jene Aufgaben wahrnimmt, die den
Einwohnergemeinden in diesem Gesetz übertragen sind. *
1) SR 832.112
2) SR 832.112.4
3) BGS 111.1

## § 3 GS 25, 31 1 {#par_3}

Verwaltungskosten
1 Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse Zug den sachlichen und personellen Aufwand für den Vollzug der Prämienverbilligung sowie damit verbundene weitere Aufgaben. *
2 Die Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Ausgleichskasse Zug festgehalten. Die Entschädigung
kann in Form einer leistungsabhängigen Pauschale erfolgen. *
3 Die Kosten gemäss § 2 Abs. 3 tragen die Einwohnergemeinden. *
2. Prämienverbilligung
§ 4 * Anspruchsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben
a) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug,
b) Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug verfügen, die mindestens drei Monate gültig ist und für die das Bundesrecht
eine Anspruchsberechtigung vorschreibt,
c) * Personen im Sinne von Art. 65a KVG4). Diese Personen müssen einem
vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen und diesem
gegenüber prämienpflichtig sein.
2 Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Massgabe der berechtigten Personen aufgeteilt wird.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird.
4 Die Gesundheitsdirektion kann für die Durchführung der Prämienverbilligung bei Personen im Sinne von Art. 65a KVG Aufgaben an Dritte übertragen und die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.

## § 5 {#par_5}

Massgebende Prämien
1 Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei
orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung.
4) SR 832.10

## § 6 {#par_6}

Berechnung des Anspruchs im Allgemeinen
1 Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Elemente des
massgebenden Einkommens unter Berücksichtigung eines Kinderabzugs
von 8500 Franken pro Kind sowie eines Vermögenszuschlags. *
2 Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode beziehungsweise der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen. *
3 Der Regierungsrat kann die Auszahlung von minimalen Prämienbeiträgen
ausschliessen und Obergrenzen für das massgebende Einkommen festlegen,
ab denen nur noch ein reduzierter oder kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung besteht. *
§ 6bis * Berechnung des Anspruchs von Personen im Sinne von Art. 65a
KVG
1 Die anspruchsberechtigte Person im Kanton Zug und ihre Familienangehörigen im Ausland haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.
2 Die Berechnung des Gesamtanspruchs erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Für die Anrechnung der Prämien
der Familienangehörigen und für die Ermittlung der Einkommen und Vermögen von Personen im Ausland gelten sinngemäss die Bestimmungen der
Prämienverbilligung des Bundes für Personen im Ausland5). Wird das effektive Vermögen nicht nachgewiesen, kann ermessensweise ein hypothetisches Vermögen zugrunde gelegt werden.
3 Die Auszahlung erfolgt an die anspruchsberechtigte Person in der
Schweiz.
§ 6ter * Neuberechnung
1 Liegt das massgebende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr
vorangehenden Steuerperiode 25 % tiefer als das massgebende Einkommen
gemäss § 6 Abs. 2, wird auf begründetes Gesuch hin darauf abgestellt. Nach
Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung erfolgt die definitive Abrechnung.
2 Veränderungen der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Durchführungsjahr werden erst im Folgejahr berücksichtigt.
5) SR 832.112.5

## § 7 {#par_7}

Sonderregelungen
1 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, welche an der Quelle
besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen
massgebend.
2 Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die
massgebenden Prämien während dem Bezug der Ergänzungsleistungen voll
vergütet. *
3 Personen, welche wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 19826) beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die Einwohner- oder
Bürgergemeinden ausstehende oder laufende Prämien im Durchführungsjahr bezahlen müssen, höchstens jedoch bis zur massgebenden Prämie. *
4 Frauen, welche Mutterschaftsbeiträge gemäss dem Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge7) erhalten, werden die massgebenden Prämien während dem Bezug der Beiträge voll vergütet. *
§ 7bis * Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung
1 Junge Erwachsene in Ausbildung haben zusammen mit ihren Eltern einen
Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, sofern für sie in der massgebenden Steuerveranlagung ein Kinderabzug gewährt wird. *
2 Steht mehreren Personen ein nicht reduzierter Gesamtanspruch zu, so wird
für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mindestens die Hälfte der
für sie massgebenden Prämie verbilligt. Beträgt der gemäss § 6 berechnete
Gesamtanspruch weniger als dieser Mindestanspruch, so wird der Mindestanspruch vergütet. *
3 Steht einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung ein nicht reduzierter, selbstständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zu, so wird mindestens die Hälfte der massgebenden Prämie vergütet. *
§ 7ter * Anwendung des kantonalen Steuergesetzes
1 Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen
Steuergesetz8):
a) * …
b) * …
c) * …
d) der Kinderabzug gemäss § 6 Abs. 1 und § 7bis Abs. 1,
6) BGS 861.4
7) BGS 826.25
8) BGS 632.1
e) Steuerperioden gemäss § 6 Abs. 2 und § 6ter Abs. 1,

## § 7 bis f) Ausbildung gemäss {#par_7bis}

3. Verfahren

## § 8 {#par_8}

Information
1 Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung
sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung.
2 Die Krankenversicherer haben ihren Versicherten im Kanton Zug die für
die Prämienverbilligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung kostenlos zuzustellen.

## § 9 {#par_9}

Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter sowie die Krankenversicherer haben
den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunfterteilung zu ermächtigen.
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte
Personen unterstützen, haben den Organen der Prämienverbilligung kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
3 Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, haben
über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
4 Die Ausgleichskasse darf den Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64a

## § 10 KVG zuständig sind, die nötigen Auskünfte erteilen. * {#par_10}

Bescheinigung
1 Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich
Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn eines Jahres eine Bescheinigung zu.
2 Die zuständigen Gemeindestellen für Krankenversicherung erhalten die
Liste der an ihre Gemeindeeinwohner ausgestellten Bescheinigungen.
3 Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben und Anspruch auf
Prämienverbilligung erheben, können bei der Gemeindestelle bis spätestens
30. April des Jahres ein Gesuch stellen. *

## § 11 {#par_11}

Gesuchstellung und Fristen
1 Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die
Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 30. April bei
jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten. *
1bis … *
2 Verspätet eingereichte Gesuche können berücksichtigt werden, wenn sie

## § 12 bis 30. September gestellt werden und wichtige Gründe vorliegen. * {#par_12}

Vorprüfung des Gesuches
1 Die zuständige Gemeindestelle prüft die eingereichten Gesuche auf Vollständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst die
notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen.
2 Sie leitet die geprüften und allenfalls ergänzten Gesuche mit den nötigen
Hinweisen an die Ausgleichskasse weiter.

## § 13 {#par_13}

Ergänzende Abklärungen durch die Ausgleichskasse
1 Die Ausgleichskasse trifft im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen.
Werden für die Beurteilung des Anspruchs erforderliche Angaben durch die
Gesuchsteller nicht innert angesetzter Frist eingereicht, so ist der Anspruch
verwirkt.
2 Die Ausgleichskasse hat bei Fristansetzung ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.

## § 14 {#par_14}

Entscheid
1 Über den Anspruch auf Prämienverbilligung entscheidet die Ausgleichskasse mit beschwerdefähiger Verfügung.
2 Bei Gutheissung des Gesuchs teilt sie den anspruchsberechtigten Personen
die Höhe der Prämienbeiträge sowie die Auszahlungsart mit und zeigt
gleichzeitig den Krankenversicherern, der zuständigen Gemeindestelle sowie allfälligen Dritten, welche die Rückerstattung von bevorschussten Prämien beansprucht haben, die bevorstehende Auszahlung an.

## § 15 {#par_15}

Auszahlung durch die Ausgleichskasse
1 Die Ausgleichskasse zahlt die Prämienbeiträge nach Rechtskraft der Verfügungen den zuständigen Versicherern zur Verbilligung der Prämien gemäss § 16 dieses Gesetzes aus.
2 In besonderen Fällen kann die Auszahlung an die versicherten Personen
direkt oder an Dritte, welche die Prämien bevorschusst haben, erfolgen.
3 Für Leistungen nach diesem Gesetz sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.

## § 16 {#par_16}

Abzug von der Prämienrechnung
1 Die Versicherer bringen die Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug.
2 Die Versicherer weisen die Prämienverbilligung gegenüber den anspruchsberechtigten versicherten Personen im Einzelfall aus. Sie haben der Ausgleichskasse über die Verwendung der Prämienbeiträge Rechenschaft abzulegen. Diese kann besondere Kontrollen anordnen.

## § 18 § 17 * … {#par_18}

Rückerstattungspflicht
1 Ungerechtfertigt bezogene Prämienbeiträge sind zurückzuerstatten. Die
Ausgleichskasse macht die Rückforderung geltend.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr ab dem Tag, an dem die
Ausgleichskasse Kenntnis von der Unrechtmässigkeit hat, verwirkt jedoch
spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Prämienbeiträge.
3 Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für
welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese Frist
auch für die Verwirkung der Rückforderung massgebend.

## § 19 {#par_19}

Strafbestimmung
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind gemäss Übertretungsstrafgesetz9) strafbar. *
9) BGS 312.1
4. Rechtspflege

## § 20 {#par_20}

Rechtsmittel
1 Gegen die Verfügung der Ausgleichskasse kann innert 20 Tagen seit der
Mitteilung bei der Ausgleichskasse schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich
und begründet Beschwerde geführt werden.
5. … *
§ 21 * …
§ 22 * …
§ 23 * …
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 25, 31
22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191
25.04.2002 01.06.2002 § 4 unbekannt GS 27, 409
25.04.2002 01.06.2002 § 6bis unbekannt GS 27, 409
27.03.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 1, c) unbekannt GS 28, 191
27.05.2004 01.01.2005 § 6ter unbekannt GS 28, 191
27.05.2004 01.01.2005 § 10 Abs. 3 geändert GS 28, 191
27.05.2004 01.01.2005 § 11 Abs. 1 geändert GS 28, 191
30.11.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 2 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 3 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 2 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 3 geändert GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7bis eingefügt GS 29, 55
30.11.2006 01.01.2007 § 7ter eingefügt GS 29, 55
30.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert GS 29, 380
30.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1 geändert GS 29, 380
30.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert GS 29, 380
30.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 29, 380
29.05.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert GS 29, 996
29.05.2008 01.01.2009 § 7bis Abs. 1 geändert GS 29, 996
27.10.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 31, 389
27.10.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 1bis eingefügt GS 31, 389
23.05.2013 01.10.2013 § 19 Abs. 1 geändert GS 2013/052
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7bis Abs. 2 geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7bis Abs. 3 geändert GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7ter Abs. 1, a) aufgehoben GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7ter Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 7ter Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017/065
31.08.2017 01.01.2018 § 17 aufgehoben GS 2017/065
11.04.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1bis aufgehoben GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 2 geändert GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 Titel 5. aufgehoben GS 2024/083
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.04.2024 01.01.2025 § 21 aufgehoben GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 22 aufgehoben GS 2024/083
11.04.2024 01.01.2025 § 23 aufgehoben GS 2024/083
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.12.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 25, 31
Erlasstitel 11.04.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/083
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 2 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 2 Abs. 3 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 380
§ 3 Abs. 1 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 380
§ 3 Abs. 2 30.08.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 380
§ 3 Abs. 3 30.08.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 380
§ 4 25.04.2002 01.06.2002 unbekannt GS 27, 409
§ 4 Abs. 1, c) 27.03.2004 01.01.2005 unbekannt GS 28, 191
§ 6 Abs. 1 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 996
§ 6 Abs. 1 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 6 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 6 Abs. 3 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 6bis 25.04.2002 01.06.2002 unbekannt GS 27, 409
§ 6ter 27.05.2004 01.01.2005 unbekannt GS 28, 191
§ 7 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 7 Abs. 3 30.11.2006 01.01.2007 geändert GS 29, 55
§ 7 Abs. 4 30.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 29, 55
§ 7bis 30.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 29, 55
§ 7bis Abs. 1 29.05.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 996
§ 7bis Abs. 2 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 7bis Abs. 3 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/065
§ 7ter 30.11.2006 01.01.2007 eingefügt GS 29, 55
§ 7ter Abs. 1, a) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 7ter Abs. 1, b) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 7ter Abs. 1, c) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 9 Abs. 4 27.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 389
§ 10 Abs. 3 27.05.2004 01.01.2005 geändert GS 28, 191
§ 11 Abs. 1 27.05.2004 01.01.2005 geändert GS 28, 191
§ 11 Abs. 1bis 27.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 389
§ 11 Abs. 1bis 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
§ 11 Abs. 2 11.04.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/083
§ 17 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/065
§ 19 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
Titel 5. 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 21 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
§ 22 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
§ 23 11.04.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/083
