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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975) {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale2 abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf
von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen
Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft
in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
1 AS 1975, 1991. Von der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Rheinsalinen beschlossen am 22. November 1973; vom Bundesrat genehmigt am
4. Dezember 1974; Beitritt des Kantons St.Gallen am 17. Dezember 1974, sGS 851.3; in
Vollzug ab 1. Oktober 1975. Die Vereinbarung ist ausserdem für alle andern Kantone mit
Ausnahme des Kantons Waadt verbindlich.
2 Für den Kanton St.Gallen: G über das Salzregal, sGS 851.1.
nGS 10–83
851.31

## Art. 6 {#art_6}

Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a) der Verwaltungsrat,
b) die Geschäftsleitung,
c) die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.
2 der Rheinsalinen.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der
Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den
Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels.
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den
Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder
stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen
Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem
anderen Organ übertragen sind. Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz
hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten.
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr.
c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone.
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
851.31

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren.
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen
über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der
Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist
der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen
Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten.
Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von
einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10–83 22.11.1973 01.10.1975
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Grunderlass 10–83
