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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie"
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provisions: 12
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie

## Art. 1 {#art_1}

Ermächtigung
1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler,
Gais, Speicher, Trogen, Wald und das Innere Land des Kantons Appenzell
I.Rh. werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer
regionalen Multikomponentendeponie zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von
den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten unterliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft4).
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1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 15. November 1983, die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 22. November 1983 zugestimmt
2) bGS 211.1
3) bGS 814.11
4) Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat von Appenzell A.Rh. am 10. Mai
1983; durch den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. am 13. Juni 1983
814.15 Regionale Multikomponentendeponie 135

## Art. 2 {#art_2}

Aufnahme weiterer Gemeinden
Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann
durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden,
weitere Gemeinden aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtspersönlichkeit, Sitz und Verantwortlichkeit
1 Der Verband erlangt die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit der Anerkennung durch die zuständigen Organe der beiden
Vertragskantone1). Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der
Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend, wo
sich der Sitz des Verbandes befindet.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das
Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsstatuten keine Vorschriften enthalten.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes2), sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund
der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Dritten
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen dem
Verband oder einzelner Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

## Art. 6 {#art_6}

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein
Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
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1) Anerkennung durch den Kantonsrat von Appenzell A.Rh. am 13. Juni 1983 (ABI.
1983 S.389); durch den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. ebenfalls am 13.
Juni 1983
2) SR 814.20
135 Regionale Multikomponentendeponie 814.15
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als
drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die
Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl
durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im
übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April 19801).
3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen
eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der
Vertragskantone mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Zivilrechtliche Streitigkeiten
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten
zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

## Art. 8 {#art_8}

Vollzug
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom
Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons
gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Gemeinsame Deponieplanung
Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rahmen einer gemeinsamen Deponiekonzeption die Grundlagen für die Planung von Nachfolgedeponien bereitzustellen. Bei der Festlegung der entsprechenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Vertragsgemeinden sowie dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen angemessen Rechnung zu tragen.
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1) bGS 231.1
2) SR 281.1
814.15 Regionale Multikomponentendeponie 135

## Art. 10 {#art_10}

Streitigkeiten über diese Vereinbarung
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der
Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 11 {#art_11}

Änderungen
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen
sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft1).
————————————
1) 22. November 1983
