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title: "Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung"
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# Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Sonderschulung im Sinne von
Art. 15a und 52a des Schulgesetzes. *
2 Schulen, welche von Justiz- oder Kindesschutzbehörden eingewiesene

## § 2 Kinder betreuen, fallen nicht unter diese Verordnung. * {#par_2}

Kostengutsprache, Rekursmöglichkeit
1 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beantragt den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpaketes bei der Abteilung Aufsicht
Sonderschulung und Therapien, die für die fachliche und formale Überprüfung zuständig ist. Gestützt auf den Entscheid der Abteilung Aufsicht
Sonderschulung und Therapien verfügt die Schulbehörde bzw. Schulleitung
die Massnahme. Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien erteilt die Kostengutsprache. *
2 Ohne Kostengutsprache werden keine Leistungen ausgerichtet.
3 Lehnt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien eine Kostengutsprache ganz oder teilweise ab, so kann der Entscheid durch die Erziehungsberechtigten mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Die
Rekursfrist beträgt 20 Tage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
411.225 Kanton Schaffhausen
§ 3 * Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien *
1 Der Kanton führt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien. *
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung und Überprüfung der Angebote im sonderpädagogischen Bereich
b) die Überprüfung der beantragten Massnahmen
c) die Koordination der Kostengutsprachen
d) die Finanzierung der Sonderschulung
e) die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone
2 Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen *
2.1 Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen
§ 4 * Grundsatz
1 Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Sonderschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinbarung werden
vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt
sind.
§ 5 Leistungsvereinbarung
1 Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Sonderschulen sowie mit den bewilligten privaten Sonderschulen gemäss Art. 15a des
Schulgesetzes und weiteren Institutionen eine Leistungsvereinbarung ab, in
der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton
geregelt werden. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch
den Regierungsrat. *
2 Die Leistungsvereinbarung umschreibt die Zielgruppe sowie Art, Umfang
und Qualität der zu erbringenden Leistungen.
3 Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in Form einer Nettokostenpauschale
pro Leistungseinheit.
4 Die Leistungsvereinbarung ist entsprechend anzupassen bei neuen oder
wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausserordentlichen Vorkommnissen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Nettokosten haben.
Kanton Schaffhausen 411.225
§ 6 * Nettokostenpauschale
1 Die abzugeltenden Nettokosten pro Schüler bzw. Schülerin errechnen sich
aus den budgetierten und zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung erforderlichen Aufwendungen abzüglich der Beiträge Dritter.
2 Ein angebrochenes Quartal gilt im Schulbereich als volles Aufenthaltsquartal. Pro Schuljahr können jedoch nicht mehr als vier Aufenthaltsquartale abgerechnet werden.
§ 7 Abgeltung
1 Die Abgeltungsmodalitäten werden in der Leistungsvereinbarung festgehalten.
2 … *
2.2 Anrechenbare Aufwendungen
§ 8 * Abgeltung der Leistungen
1 Für die Abgeltung der einzelnen Leistungen werden nur jene Aufwendungen angerechnet, welche zur Erfüllung der Aufgabe der Sonderschulung
notwendig sind und die allgemein üblichen Ansätze nicht übersteigen.
§ 9 Besoldungen
1 Für das notwendige Personal sind die tatsächlichen Gehaltsaufwendungen
anrechenbar. Höchstens anrechenbar sind jedoch die kantonalen Ansätze.
2... … *
3 Die Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen werden angerechnet, soweit sie die in den öffentlichen Schulen geltenden Ansätze nicht übersteigen.
§ 10 * Raumkosten
1 Betriebskosten für in der Leistungsvereinbarung bezeichnete Räumlichkeiten werden als anrechenbar anerkannt, soweit sie marktkonform sind.
411.225 Kanton Schaffhausen
2.3 Beiträge Dritter
§ 11 Grundsatz
1 Die Vereinbarungsinstitutionen sind verpflichtet, die Beiträge Dritter vollständig auszuschöpfen.
§ 12 Gemeindebeitrag
1 Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfüllen würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe eines Schulgeldes
im Sinne von Art. 91 des Schulgesetzes. Das Erziehungsdepartement setzt
diesen Beitrag fest.
2 Die Höhe des Gemeindebeitrages richtet sich grundsätzlich nach dem
Schulgeld, das die Stadt Schaffhausen als Kreisschulort den angeschlossenen Gemeinden für Schüler bzw. Schülerinnen in Sonderklassen in Rechnung stellt. Massgebend sind die Durchschnittskosten pro Sonderklassenschüler bzw. Sonderklassenschülerin der Primar- und Orientierungsschule. *
3 Bei punktuell oder umfassend benötigten individuellen sonderpädagogischen Massnahmen im Rahmen der integrativen Sonderschulung kann der
Gemeindebeitrag angemessen reduziert werden. *
§ 13 Elternbeiträge
1 Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsdepartements. Für
Angebote der Schule ausserhalb des Unterrichts sowie für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rahmenbedingungen fest.
2 Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung innerhalb oder ausserhalb des Kantons, obwohl ein Platz
in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vorhanden wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des
Kindes in der letztgenannten Schule erbringen müsste.
Kanton Schaffhausen 411.225
2.4 Finanzhaushalt, Rechnungsführung
§ 14 Lohnentwicklung
1 Die errechneten Nettokosten werden gemäss den jeweiligen Beschlüssen
des Regierungsrates über die Verwendung der vom Kantonsrat bewilligten
Lohnsumme angepasst.
§ 15 Eigenmittel
1 Ein von der Vereinbarungsinstitution unter Einhaltung der in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen erwirtschafteter Überschuss
fliesst auf deren Eigenmittel, mit welchen Schwankungen in den Betriebskosten sowie ordentliche Investitionen auszugleichen sind.
2 Der Kanton kann bei der Abgeltung der Nettokostenpauschalen die Eigenmittel berücksichtigen.
3 Übersteigen die Eigenmittel 30 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes,
so ist die Nettokostenpauschale bei der nächsten Berechnung in der Regel
entsprechend zu kürzen.
4 Spenden werden nicht als Eigenmittel angerechnet.
§ 16 Investitionen
1 Ordentliche Investitionen in den Betrieb müssen aus den jährlichen
Betriebsmitteln bzw. durch Entnahmen aus den Eigenmitteln finanziert werden.
2 Für Investitionen in Schulbauten können die Schaffhauser Sonderschulen
sowie bewilligte private Sonderschulen beim Regierungsrat vor Baubeginn
ein Gesuch um Baubeiträge einreichen. Für die Bestimmung der beitragsberechtigten Schulbauten, die Berechnung der Baubeiträge sowie das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Baubeiträge gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Subventionierung von Schulbauten.
§ 17 Spenden
1 Die Bewirtschaftung der Spenden ist im Spendenreglement festgelegt.
2 Das Spendenkonto ist in der Jahresrechnung auszuweisen.
411.225 Kanton Schaffhausen
§ 18 Rechnungsführung
1 Die Vereinbarungsinstitutionen führen eine nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführte Rechnung.
2 Als Grundlage für die Leistungsvereinbarung haben die Vereinbarungsinstitutionen eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu führen. Als Basis
dient der Kontenrahmen für Heimwesen des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA).
3 Die Revision der Rechnung hat durch eine vom Erziehungsdepartement
anerkannte, unabhängige Revisionsstelle zu erfolgen. Für die Schaffhauser
Sonderschulen erfolgt die Wahl der Revisionsstelle durch den Regierungsrat.
3 Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons
Schaffhausen
§ 19 Voraussetzungen
1 Der Kanton stellt Angebote im Bereich der Sonderschulung, welche im
Kanton Schaffhausen nicht abgedeckt werden, durch die Übernahme der
Kosten auswärtiger Institutionen sicher. *
2 Die Voraussetzungen richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung
für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 bzw. in Fällen, in
welchen diese nicht zur Anwendung gelangt, nach spezieller Vereinbarung. *
4 Aufsicht
§ 20 * Berichterstattung
1 Die Vereinbarungsinstitutionen im Kanton stehen unter der Aufsicht des
Kantons gemäss kantonaler Gesetzgebung. *
2 Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien überprüft im Rahmen der Berichterstattung über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung
die erbrachten Leistungen der Vereinbarungsinstitutionen. *
Kanton Schaffhausen 411.225
§ 21 Audit
1 Das Erziehungsdepartement kann jederzeit mittels Auftrag an Dritte ein Audit in den Vereinbarungsinstitutionen im Kanton durchführen. *
2 Die Ergebnisse des Audits werden in einem Bericht festgehalten.
5 Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsbestimmung, In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf alle zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt, unter dem
Vorbehalt von Abs. 3, die Verordnung über die Leistungen an die Kosten der
Sonderschulung vom 21. September 1993. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Die Verordnung über die Leistungen an die Kosten der Sonderschulung
vom 21. September 1993 gilt bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens einer Leistungsvereinbarung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2005, weiterhin für Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a des Schulgesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten.
1) Amtsblatt 2004, S. 1799.
411.225 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1799
15.11.2005 18.11.2005 § 9 Abs. 2... aufgehoben Abl. 2005, S. 1562
27.11.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 3 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 Titel 2 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 4 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 10 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 20 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
08.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 8 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 19 Abs. 2 geändert Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 20 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 1841
04.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1817
06.06.2023 01.09.2023 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S.1000
06.06.2023 01.09.2023 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S.1000

## § 3 {#par_3}

Titel geändert Abl. 2023, S.1000
06.06.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S.1000
06.06.2023 01.09.2023 § 20 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S.1000
Kanton Schaffhausen 411.225
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 1799
§ 1 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 1 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 2 Abs. 1 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
§ 2 Abs. 3 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
§ 3 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 3 06.06.2023 01.09.2023 Titel geändert Abl. 2023, S.1000
§ 3 Abs. 1 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
Titel 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 4 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 5 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 6 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 7 Abs. 2 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. 1841
§ 8 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1841
§ 9 Abs. 2... 15.11.2005 18.11.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 1562
§ 10 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 12 Abs. 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 12 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1797
§ 19 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 19 Abs. 2 08.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1841
§ 20 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 20 Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1841
§ 20 Abs. 2 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
§ 21 Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1841
