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title: "Evaluationsreglement der Universität Zürich"
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provisions: 19
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# Evaluationsreglement der Universität Zürich

## § 1 Evaluationskonzept {#par_1}

1 Das Evaluationsverfahren bildet zusammen mit den Bereichen Akademische Führung und Lehrevaluation ein integriertes Evaluationskonzept. Dieses ist Teil des Systems zur Strategie- und Qualitätsentwicklung der Universität.
2 Die Universitätsleitung ist für die Bereiche Akademische Führung und Lehrevaluation zuständig und gewährleistet die Koordination mit dem Evaluationsverfahren.
3 Der Universitätsrat ist für die Evaluation der Universitätsleitung
zuständig.
Zweck der

## § 2 Evaluation {#par_2}

Die Zwecke der Evaluation sind:
1. Entscheidungshilfen für die mittel- und langfristige Planung zu erarbeiten,
2. die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre
und Dienstleistung sowie die Qualität der Arbeit in der Leitung
und der Verwaltung zu erheben und weiter zu entwickeln,
3. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit.
B. Organisation

## § 3 Evaluationsstelle {#par_3}

1 Die Evaluationsstelle organisiert und begleitet die Evaluationen. Sie kann zuhanden der zuständigen Stellen Empfehlungen gemäss § 16 abgeben. Für die Belange der Medizinischen Fakultät bleibt
§ 6 des Universitätsgesetzes4 vorbehalten.
2 Die Evaluationsstelle ist als fachlich unabhängige Organisationseinheit der Universitätsleitung unterstellt. Der Leitung steht ein Stab
von Fachleuten sowie administratives Personal zur Verfügung.
3 Der Universitätsrat ernennt und entlässt die Leiterin oder den
Leiter der Evaluationsstelle.
4 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich

## § 4 Evaluationsplanung {#par_4}

1 Die Universitätsleitung erstellt in Zusammenarbeit mit der
Evaluationsstelle und den Fakultätsleitungen einen Rahmenplan sowie
eine jährliche Evaluationsplanung. Diese werden dem Universitätsrat
jährlich zur Genehmigung vorgelegt.
2 Der Rahmenplan erstreckt sich über den gesamten Evaluationszyklus und umfasst alle Einheiten der Universität. Die Detailplanung
erfolgt rollend und berücksichtigt namentlich die Ergebnisse aus den
Bereichen Akademische Führung und Lehrevaluation.
3 Die Einheiten gemäss § 6 können bei der Evaluationsstelle Evaluationen beantragen.
C. Verfahren

## § 5 Verfahrensstandards {#par_5}

1 Das Evaluationsverfahren basiert auf Verständigung zwischen den Beteiligten. Die Stände werden in das Verfahren einbezogen.
2 Das Verfahren richtet sich nach nationalen und internationalen
Evaluationsstandards. Es wird von der Evaluationsstelle laufend weiterentwickelt und regelmässig einer externen Prüfung unterzogen.

## § 6 Evaluationsgegenstände {#par_6}

1 Evaluationen beurteilen Einheiten und Tätigkeitsbereiche
sowie die betreffenden Strukturen, Prozesse und Ergebnisse. Sie können unter strategischer Perspektive mehrere Einheiten und Tätigkeitsbereiche umfassen.
2 Einheiten sind insbesondere Institute, Seminare, Kliniken, Fakultäten, Dekanate, Universitätsverwaltung und Universitätsleitung sowie
Studiengänge, Professuren und Forschungsschwerpunkte.
3 Tätigkeitsbereiche sind insbesondere Forschung, Lehre und Dienstleistung, Nachwuchsförderung sowie Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten.
4 Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen können im
Rahmen der Evaluationsplanung weitere Evaluationsgegenstände festlegen.

## § 7 Evaluationskriterien {#par_7}

1 Oberstes Kriterium aller Evaluationen ist die Qualität.
2 Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen legen die
Evaluationskriterien in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle
und der evaluierten Einheit fest. Die Festlegungen orientieren sich an
den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.
3 Die Evaluationen erfolgen aufgrund von qualitativen und quantitativen Indikatoren. Sie sind in ihren Zielsetzungen und Methoden
einheits- und tätigkeitsspezifisch.
Evaluationsreglement der Universität Zürich 415.115

## § 8 Evaluationsvereinbarung {#par_8}

Die Festlegungen gemäss §§ 6 und 7 werden unter Mitwirkung der Evaluationsstelle in einer Evaluationsvereinbarung festgehalten.
Evaluationsrhythmus

## § 9 und -umfang {#par_9}

1 Evaluationen werden in regelmässigen Abständen in je zu
bestimmenden Einheiten sowie auf Antrag hin durchgeführt.
2 Evaluationen umfassen in der Regel alle Tätigkeitsbereiche einer
evaluierten Einheit. Es können thematische Schwerpunkte definiert
werden.
3 Ergebnisse aus externen Evaluationen und Akkreditierungen, die
den Standards gemäss § 5 genügen und die Evaluationsgegenstände
gemäss § 6 angemessen prüfen, werden berücksichtigt.

## § 10 Transparenz {#par_10}

1 Die Evaluationsstelle trifft Vorkehrungen für die Transparenz der Evaluationsvorgänge und ihrer Verarbeitung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.
2 Sie informiert alle Beteiligten rechtzeitig über Arbeitsschritte und
Ergebnisse.

## § 11 Information {#par_11}

Die Universitätsleitung informiert bei Bedarf die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Evaluationsergebnisse.
D. Evaluation

## § 12 Grundsatz {#par_12}

Das Evaluationsverfahren umfasst in der Regel eine Selbstevaluation und eine Evaluation durch externe Expertinnen und Experten.

## § 13 Selbstevaluation {#par_13}

1 Die zu evaluierende Einheit erstellt ein Evaluationsdossier
nach standardisierten Kriterien. Sie stützt sich dabei weitgehend auf
bestehende Informationen, namentlich den Akademischen Bericht,
die Lehrberichte sowie weitere Daten und Informationen der Zentralen Dienste.
2 Die Evaluationsstelle unterstützt die Einheit bei der Erstellung
des Dossiers. Sie kann eigene Erhebungen und Analysen durchführen.

## § 14 Evaluation {#par_14}

1 Die externen Expertinnen und Experten werden auf Antrag der zu evaluierenden Einheit von der Fakultäts- oder Universitätsleitung und im Einvernehmen mit der Evaluationsstelle bestimmt.
415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich
2 Die Expertinnen und Experten verfassen einen Expertenbericht.
Sie erhalten für ihre Beurteilung das Evaluationsdossier der Einheit
sowie die Berichte zu Erhebungen und Analysen der Evaluationsstelle
zur Kenntnis.
3 Die Evaluierten können zum Expertenbericht Stellung nehmen.
Auswertung und

## § 15 Empfehlungen {#par_15}

1 Die Evaluationsstelle wertet die Dokumente aus und
erstellt eine Liste mit Empfehlungen.
2 Die Evaluationsstelle übermittelt die Dokumente zusammen mit
der Stellungnahme der Evaluierten und der Liste der Empfehlungen

## § 16 an die zuständigen Stellen gemäss {#par_16}

E. Konsequenzen der Evaluation
Massnahmen § 16. 1 Der Universitätsrat, die Universitätsleitung, die Fakultäten und die evaluierten Einheiten legen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Massnahmen fest.
2 Die Massnahmen orientieren sich an den Evaluationsberichten
sowie der Liste der Empfehlungen und erfolgen unter Einbezug der
Betroffenen.
Festlegung und

## § 17 Umsetzung {#par_17}

1 Die Festlegung der Massnahmen und die Begleitung ihrer
Umsetzung erfolgt im Rahmen der Strategie- und Entwicklungsgespräche des Bereichs Akademische Führung.
2 Die Universitätsleitung informiert den Universitätsrat periodisch
über die Evaluationsergebnisse, die vereinbarten Massnahmen und
deren Umsetzung.
F. Rechtsschutz

## § 18 Datenschutz {#par_18}

1 Die Evaluationsstelle ist berechtigt, die für die Aufgabenerfüllung gemäss Evaluationsvereinbarung geeigneten und erforderlichen Informationen aus den Datensammlungen der Universität zu
bearbeiten, Auskünfte zu verlangen und Befragungen durchzuführen.
Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Für die Bearbeitung der Daten gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20073 sowie die weiterführenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Universität.
Evaluationsreglement der Universität Zürich 415.115
3 Die Evaluationsstelle regelt in Absprache mit der oder dem Datenschutzdelegierten besondere datenschutzrechtliche Aspekte in einer allgemeinen Dokumentation zum Evaluationsverfahren und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

## § 19 Rekurs {#par_19}

Die Anordnungen der Evaluationsstelle unterliegen dem
Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss
§ 46 des Universitätsgesetzes4.
1 OS 73, 299; Begründung siehe ABl 2018-06-08.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 LS 170.4.
4 LS 415.11.
