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title: "Anwaltsverordnung"
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# Anwaltsverordnung

## § 1 {#par_1}

Organisation der Anwaltskommission
1 Das Präsidium der Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister und
die Liste der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in
der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (EU/EFTA-Anwaltsliste). *
2 Die Sekretärin oder der Sekretär führen das Protokoll und redigieren die Entscheide der Anwaltskommission.
3 Die Kanzlei der Anwaltskommission stellt Disziplinarzeugnisse sowie andere Bestätigungen aus.
4 Für die Sammlung der Entscheide, die Aktenordnung und die Archivierung gelten
sinngemäss die Bestimmungen, welche für das Obergericht Anwendung finden. *
5 Das Präsidium bestimmt das Kanzleipersonal.
§ 2 * Verfahren der Anwaltskommission
1 Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Massnahmen. Es legt
nach Absprache mit den Mitgliedern die Termine der Sitzungen fest, lässt die Akten
bei den Mitgliedern zirkulieren und kann eine Referentin oder einen Referenten bestimmen.
2 Die Anwaltskommission fällt ihre Entscheide nach mündlicher Beratung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Sekretärin oder der Sekretär nimmt
mit Ausnahme der Anwaltsprüfungen und anderer Prüfungen an den Sitzungen teil
und hat beratende Stimme.
3 Über die Zulassung zur Anwaltsprüfung und zu anderen Prüfungen, die Bewertung
schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sowie in
einfachen Fällen kann die Anwaltskommission auf dem Zirkularweg entscheiden.
1) RB 176.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
176.11 AnwV
4 Für den Ausstand gilt § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1).
Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder den Ausstand beobachten, dass die Anwaltskommission nicht besetzt werden kann, bezeichnet die Rekurskommission in Anwaltssachen eine ausserordentliche Anwaltskommission.

## § 3 {#par_3}

Organisation und Verfahren der Rekurskommission in Anwaltssachen
1 Für die Organisation der Rekurskommission in Anwaltssachen gelten § 1 und § 2
dieser Verordnung sinngemäss.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren gemäss dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum *
§ 4 * Zulassung zur Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer
1. aufgrund von juristischen Studien über ein Hochschuldiplom verfügt (Doktorat, Lizentiat oder Master oder gleichwertiges Diplom eines Staates, mit dem
die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat),
2. Praktika von mindestens 18 Monaten absolviert hat, davon mindestens sechs
Monate bei einem thurgauischen Bezirksgericht und mindestens sechs Monate
bei einem thurgauischen Anwaltsbüro. Anderweitige juristische Tätigkeit
kann die Anwaltskommission ganz oder teilweise an das Praktikum anrechnen,
3. keine Verlustscheine aufweist,
4. keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die mit dem
Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag noch nicht gelöscht wurde,
5. im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens 18 Monate vorher ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton Thurgau oder anrechenbare Berufstätigkeit im
Kanton Thurgau von gleicher Dauer hat und
6. eine schriftliche Erklärung abgibt, dass Behörden und Private gegenüber der
Anwaltskommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom
Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht
gewähren oder Auskunft erteilen können.
1) RB 170.1
AnwV 176.11
2 Dem Präsidium der Anwaltskommission sind mit der Anmeldung einzureichen:
Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Praktikumsbestätigungen, aktueller Betreibungsregister- und Strafregisterauszug, Wohnsitzbescheinigung sowie die
schriftliche Erklärung gemäss Abs. 1 Ziff. 6.
3 Betrachtet die Anwaltskommission die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt, legt
das Präsidium Termin und Ort der Prüfungen fest.
4 Bei der Festsetzung der Termine ist soweit möglich auf die Wünsche der Kandidatinnen und Kandidaten Rücksicht zu nehmen.

## § 5 {#par_5}

Anwaltsprüfung *
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. *
2 Der schriftliche Prüfungsteil findet in der Regel an zwei aufeinander folgenden
Werktagen statt und dauert je einen halben Tag. *
3 Der mündliche Prüfungsteil findet in der Regel drei Wochen nach dem schriftlichen Prüfungsteil statt und ist öffentlich. Er dauert einen halben Tag. *
§ 6 * …
§ 6a * Ergebnis der Prüfung
1 Die Prüfungsteile werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Es
gibt keine Benotung. *
1bis Die Anwaltsprüfung besteht, wer den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil besteht. *
1ter Das Gesamtergebnis wird unmittelbar nach dem mündlichen Prüfungsteil mündlich eröffnet. *
2 Wer ohne entschuldbaren Grund zu einem Prüfungsteil nicht erscheint, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden. *
3 Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht oder zu verfälschen versucht oder wer nicht
erlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden. *
§ 6b * Wiederholung einer Prüfung
1 Nicht bestandene Prüfungsteile können in der Regel frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
2 Wer nur einen Prüfungsteil wiederholen muss, muss dies innerhalb von zwei
Jahren tun.
3 Wer diesen Prüfungsteil erneut nicht besteht, muss die gesamte Anwaltsprüfung
wiederholen.
176.11 AnwV
4 Als zurückgewiesen im Sinne von § 12 Abs. 3 AnwG gilt, wer einen oder beide
Prüfungsteile wiederholen muss.

## § 7 {#par_7}

Fähigkeitsausweis
1 Wird die Prüfung bestanden, erteilt die Anwaltskommission den Fähigkeitsausweis
mit einer Urkunde und publiziert die Erteilung des Ausweises im Amtsblatt.
§ 8 * Themen der Anwaltsprüfung
1 Geprüft werden Bundeszivilrecht einschliesslich Handelsrecht und Wertpapierrecht, kantonales Zivilrecht, Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht, Internationales Privatrecht, Privatversicherungsrecht, Grundzüge des Immaterialgüterrechts sowie des Wettbewerbs- und Kartellrechts, Strafrecht, Zivil- und Strafprozessrecht einschliesslich EMRK, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Staatsrecht des Bundes
und des Kantons, Bundesverwaltungsrecht und kantonales Verwaltungsrecht, einschliesslich Steuer- und Enteignungsrecht sowie Planungs- und Baurecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, Anwaltsrecht.

## § 9 {#par_9}

Anwaltspraktikum
1 Das Anwaltspraktikum soll einen möglichst umfassenden Einblick in die anwaltliche Tätigkeit gewährleisten. Einarbeitung und Einsatz der Praktikantinnen und Praktikanten sind auf diesen Ausbildungszweck auszurichten.
2 Das Praktikum hat sich möglichst auf alle Bereiche des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens und die anwaltliche Beratung zu erstrecken. *
3 Die ausbildende Anwältin oder der ausbildende Anwalt leitet die Praktikantinnen
und Praktikanten an, überprüft deren Arbeiten und bespricht sie mit ihnen. *
4 Die Anwaltskommission kann im Zusammenhang mit dem Praktikum den Besuch
von Kursen für obligatorisch erklären.

## § 10 {#par_10}

Gegenrechtsvereinbarungen
1 Die Anwaltskommission kann mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Gegenrechtsvereinbarungen über die Zulassung von Praktikantinnen und Praktikanten
zur Führung von Prozessen abschliessen. Die bestehenden Vereinbarungen bleiben
in Kraft.
AnwV 176.11
3. Andere Prüfungen *
§ 11 * Eignungsprüfung
1 Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer über das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen genügende Belege einreicht. Ausserdem sind mit der Anmeldung
einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Zeugnisse über die bisherige juristische berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit.
2 Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden von der Anwaltskommission im
Rahmen der Prüfungsgebiete gemäss § 8 mit Schwergewicht auf die Gebiete festgelegt, die sich wesentlich von den im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden.
In der Regel werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.
3 Die Prüfungsfächer werden der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens drei
Monate vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
4 In der Regel wird nur mündlich geprüft.
5 § 6 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
§ 11a * Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
1 Zum Gespräch wird zugelassen, wer über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen genügende Belege einreicht. Ausserdem sind mit der Anmeldung einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Zeugnisse über die bisherige
juristische berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit.
2 Die Themen des Gesprächs werden von der Anwaltskommission im Rahmen der
Prüfungsgebiete gemäss § 8 mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
festgelegt. Die Themen werden der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens drei
Monate vor dem Gespräch bekannt gegeben.
3 Zeigt das Gespräch ein unbefriedigendes Ergebnis, ordnet die Anwaltskommission
die einmalige vollständige oder teilweise Wiederholung an.
4. Register und EU/EFTA-Anwaltsliste *
§ 11b * Eintragungsgesuche
1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister oder in die EU/EFTA-Anwaltsliste
sind schriftlich einzureichen.
2 Die zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen eingereichten Belege dürfen
nicht älter als drei Monate sein.
176.11 AnwV
3 Mit dem Gesuch ist der Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zu
erbringen. Der Nachweis hat die ausdrückliche Verpflichtung der Versicherung zu
enthalten, die Anwaltskommission über ein Aussetzen oder eine Beendigung der
Versicherung oder über eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Mindestdeckung
umgehend in Kenntnis zu setzen.
§ 11c * Haftpflichtversicherung
1 Die Haftpflichtversicherung muss bei einer der Aufsicht des Bundes unterstehenden Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden.
2 Die Minimaldeckung der Haftpflichtversicherung bezieht sich auf Personen- und
Sachschäden sowie auf Vermögensschäden.
3 Die Haftpflichtversicherung muss so ausgestaltet sein, dass ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden von der Versicherung dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, und der Versicherungsschutz muss
auch für Schäden bestehen, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht
werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden.
§ 11d * Meldepflicht und Überprüfung
1 Wer im Anwaltsregister oder in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen ist, ist verpflichtet, das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten der Anwaltskommission unverzüglich schriftlich zu melden.
2 Das Präsidium der Anwaltskommission ist jederzeit berechtigt, bei entsprechenden
Unklarheiten zur Überprüfung bei einer Anwältin oder einem Anwalt einen Betreibungsregisterauszug, einen Strafregisterauszug, Belege über die Führung einer
Kanzlei im Kanton, eine aktuelle Erklärung zur anwaltlichen Unabhängigkeit oder
einen aktuellen Versicherungsnachweis einzuverlangen.
5. Beurkundung und Beglaubigung *
§ 11e * Beurkundung und Beglaubigung
1 Beurkundet werden rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren
Belegung in einer öffentlichen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und
deren rechtliche Bedeutung von der Urkundsperson überblickt wird.
2 Für die Beurkundung und Beglaubigung gelten vorbehältlich des Bundesrechts und
der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch (EG ZGB)1). Die Bestimmungen der Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV)2) finden sinngemäss Anwendung.
1) RB 210.1
2) RB 211.431
AnwV 176.11
3 Die Anwältinnen und Anwälte beachten bei Beurkundungen und Beglaubigungen
die Berufsregeln, insbesondere bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision.
4 Für Zeugen und andere bei der Beurkundung mitwirkende Personen gelten dieselben Ausstandsgründe wie für die Urkundsperson.
5 Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten sind nicht berechtigt, Beurkundungen oder Beglaubigungen vorzunehmen.
6 Die Anwältinnen und Anwälte haben für allfällige Apostillen oder Überbeglaubigungen ein Muster ihrer Unterschrift bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.
§ 11f * Funktionsbezeichnung, Formulare und Stempel
1 Die Urkundsperson verwendet für öffentliche Urkunden ein Deckblatt, welches gemäss der vom Obergericht genehmigten elektronischen Formatvorlage auf urkundentauglichem, säurefreiem Papier hergestellt worden ist.
2 Bei der Unterschrift sowie über den Einband verwendet die Urkundsperson einen
Rundstempel (Urkundsstempel). Der Stempel enthält in der Mitte das Kantonswappen und in der Umschrift den Text «Öffentliche Urkundsperson». Die Bezeichnung
«Notarin» oder «Notar» oder entsprechende Übersetzungen im Stempel und bei der
Unterschrift sind nicht gestattet.
3 Im Urkunds- oder Beglaubigungstext kann die Urkundsperson auf die ihr durch das
kantonale Recht verliehene Beurkundungskompetenz und die massgebenden Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch und des Anwaltsgesetzes
hinweisen. Bei für den Gebrauch in fremdsprachigen Regionen bestimmten Dokumenten darf im übersetzten Text darauf hingewiesen werden, dass der Urkundsperson nach kantonalem Recht notarielle Funktionen zukommen.
4 Anstelle des Urkundsstempels können Prägestempel oder Kleb- und Papiersiegel
verwendet werden. Diese haben in ihrer Form dem Urkundsstempel zu entsprechen.
Prägesiegel sind nicht zulässig.
5 Für die Unterschrift dürfen keine Faksimile-Stempel verwendet werden.
§ 11g * Öffentliche Urkunden
1 Jede öffentliche Urkunde ist mit einer Ordnungsnummer (Jahreszahl und Nummer
innerhalb des Jahres) zu versehen. Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen
derselben öffentlichen Urkunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer. Die Ordnungsnummer ist auch auf den zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücken anzubringen und im Register einzutragen.
2 Die öffentliche Urkunde soll zusammenhängend, leserlich und sauber abgefasst
werden. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen sind zu unterlassen. Wichtige
Zahlen sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben. Werden
mehrere Exemplare einer öffentlichen Urkunde errichtet, ist die Zahl der Ausfertigungen anzugeben.
176.11 AnwV
3 Die Urkunde ist mit Ausnahme des bei der Urkundsperson verbleibenden Exemplars so in einem Einband zu heften, dass die einzelnen Teile nicht ohne weiteres
voneinander getrennt werden können; Beilagen, die Bestandteil der Urkunde bilden,
sind mit der Urkunde nach Möglichkeit ebenfalls zu verbinden. Alle Seiten oder Teile der Urkunde sind mit dem Urkundsstempel zu versehen.
4 Die am Rechtsgeschäft Beteiligten sind jederzeit berechtigt, von öffentlichen Urkunden auf eigene Kosten Kopien zu verlangen.
§ 11h * Beurkundungsregister, Beglaubigungskontrolle und Aktensammlung
1 Die Anwältinnen und Anwälte führen ein Beurkundungsregister, eine Beglaubigungskontrolle und eine Aktensammlung.
2 Anwaltskanzleien mit mehreren Anwältinnen oder Anwälten können Register,
Kontrolle und Aktensammlung gemeinsam führen. Dabei müssen die einzelnen Beurkundungen und Beglaubigungen der beurkundenden Anwältin oder dem beurkundenden Anwalt zugeordnet werden können.
3 Das Beurkundungsregister und die Beglaubigungskontrolle können in Papierform
oder in elektronischer Form geführt werden. Die Aktensammlung wird in jedem Fall
in Papierform geführt; öffentliche Urkunden dürfen nicht bloss in elektronischer
Form aufbewahrt werden. Von elektronischen Registern und Kontrollen ist jährlich
ein Ausdruck zu erstellen.
4 Das Beurkundungsregister muss folgende Angaben enthalten: Die Ordnungsnummer des Geschäfts, die Personalien der Parteien oder ihrer Vertretung, die Art des
beurkundeten Rechtsgeschäfts sowie das Datum und den Ort der Beurkundung. Das
Beurkundungsregister dient zugleich als Verzeichnis der aufbewahrten öffentlichen
Urkunden.
5 Die Beglaubigungskontrolle enthält unter fortlaufender Nummerierung, die jedes
Jahr neu beginnt, das Datum der Beglaubigung, die Bezeichnung des beglaubigten
Schriftstücks sowie den Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
6 In die Aktensammlung ist für jedes Beurkundungsgeschäft ein chronologisch geordnetes Dossier samt Aktenverzeichnis zu legen. Das Dossier enthält mindestens
eine Abschrift der öffentlichen Urkunde mit der Ordnungsnummer sowie gegebenenfalls weitere wichtige Belege.
§ 11i * Aktenaufbewahrung und Aktenübergabe
1 Beurkundungsregister, Beglaubigungskontrolle und Aktensammlung sind dauernd
aufzubewahren.
2 Bei der Übergabe des Beurkundungsregisters, der Beglaubigungskontrolle und der
Aktensammlung an die Nachfolgerin oder den Nachfolger oder gegebenenfalls an
das Notariat ist eine Kopie des Verzeichnisses der übergebenen Unterlagen der Anwaltskommission einzureichen.
AnwV 176.11
3 Verlässt eine Anwältin oder ein Anwalt die Anwaltskanzlei, verbleiben im Fall von
§ 11h Abs. 2 die von ihr oder ihm beurkundeten Unterlagen in der Kanzlei.
4 Über die Akteneinsicht in die an das Notariat abgelieferten Unterlagen entscheidet
das Notariat.
6. Massnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten *
§ 12 * Anzeigepflicht
1 Verstösst eine Anwältin oder ein Anwalt im Verfahren vor einer Behörde gegen
seine Pflichten, hat diese Behörde die notwendigen disziplinarischen Anordnungen
im Rahmen der Prozessordnungen zu treffen. Macht ein Verhalten disziplinarische
Massnahmen nötig, die der Anwaltskommission vorbehalten sind, erstattet die
betreffende Behörde Anzeige an die Anwaltskommission.
2 Disziplinarmassnahmen, die von Behörden gegenüber Anwältinnen und Anwälten
verhängt werden, sind der Anwaltskommission mitzuteilen.
3 Die Betreibungsämter erstatten der Anwaltskommission Meldung, wenn sie gegen
eine Anwältin oder einen Anwalt einen Verlustschein ausstellen.
§ 12a * Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission
1 Aufsichtsbeschwerden gegen Anwältinnen oder Anwälte werden von der Anwaltskommission als Anzeige entgegen genommen.
2 Die Person, welche die Anzeige eingereicht hat, ist am weiteren Verfahren nicht
beteiligt und hat keinen Anspruch auf eine Orientierung über den Verfahrensausgang. Kosten dürfen dieser Person nur auferlegt werden, wenn die Anzeige böswillig
oder mutwillig eingereicht wurde.
§ 12b * Besondere Verfahren
1 Das Verfahren betreffend Löschung des Eintrags im Anwaltsregister oder in der
EU/EFTA-Anwaltsliste von Amtes wegen, das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents sowie das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerden wegen der Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren.
§ 12c * Instruktion
1 Die Leitung des Schriftenwechsels, die Einladung zu einer Anhörung und der Beizug von Akten gilt nicht als Instruktion im Sinn von § 20 Abs. 4 AnwG.
176.11 AnwV
7. … *
§ 13–14 * …
AnwV 176.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.06.2002 01.08.2002 Erstfassung keine Angabe
Erlasstitel 23.10.2024 01.01.2025 geändert 45/2024
Titel 1. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 1 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 1 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012
Titel 2. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 4 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012
§ 5 23.10.2024 01.01.2025 Titel geändert 45/2024
§ 5 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2025 geändert 45/2024
§ 5 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2025 geändert 45/2024
§ 5 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt 45/2024
§ 6 23.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024
§ 6a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 6a Abs. 1 23.10.2024 01.01.2025 geändert 45/2024
§ 6a Abs. 1bis 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt 45/2024
§ 6a Abs. 1ter 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt 45/2024
§ 6a Abs. 2 23.10.2024 01.01.2025 geändert 45/2024
§ 6a Abs. 3 23.10.2024 01.01.2025 geändert 45/2024
§ 6b 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt 45/2024
§ 8 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012
§ 9 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 9 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
Titel 3. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012
§ 11a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
Titel 4. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11b 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11c 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11d 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
Titel 5. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11e 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11f 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11g 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11h 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 11i 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
Titel 6. 22.10.2012 01.12.2012 eingefügt 45/2012
§ 12 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 12a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt 50/2011
§ 12b 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 12c 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
Titel 7. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
Titel 7. 23.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024
§ 13 23.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024
176.11 AnwV
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 13a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
§ 13a 23.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024
§ 14 23.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 45/2024
