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title: "Gesetz über belastete Standorte"
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# Gesetz über belastete Standorte

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Altlasten und die kantonale Finanzierung der Untersuchung, der Überwachung und
der Sanierung der belasteten Standorte.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Behörden – Staatsrat
1 Der Staatsrat:
a) übt die Aufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus;
b) erlässt das Ausführungsreglement;
c) ernennt die Mitglieder der Kommission für Altlasten.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Behörden – Direktion
1 Die für den Umweltschutz zuständige Direktion 1) (die Direktion) sorgt für
den Vollzug der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über die Altlasten.
Sie vollzieht auf diesem Gebiet alle Aufgaben, die dieses Gesetz oder die
Ausführungsgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.
2 Sie erlässt die Verwaltungsverfügungen, die für die Umsetzung dieser Gesetzgebung notwendig sind. Vor jeder Verfügung hört sie die betroffenen
Parteien an.
3 Sie kann verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, um die in Absatz 1
festgelegten Ziele zu erreichen.
4 Sie legt die Prioritätenordnung für die Ausführung der Untersuchungen fest.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständige Behörden – Kommission
1 Es wird eine Kommission für Altlasten (die Kommission) geschaffen, die
bei der Umsetzung dieses Gesetzes mit Rat zur Seite steht.
2 Sie besteht aus fünf bis neun Fachpersonen aus Umwelt, Technik,
Wirtschaft und Recht, die vom Staatsrat aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der Altlasten ernannt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Koordination
1 Bei der Genehmigung eines neuen oder geänderten Nutzungsplans oder Detailbebauungsplans, in dessen Perimeter sich ein belasteter Standort befindet,
stellt die Direktion sicher, dass die für die Umsetzung des Bundesrechts notwendigen Massnahmen vorgesehen sind.
2 Soll in einem belasteten Standort eine Baute erstellt werden, für die nach
Artikel 135 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) vom 2. Dezember
2008 eine Baubewilligung erforderlich ist, so muss vorgängig eine Bewilligung der Direktion eingeholt werden. Die Direktion stellt in der Bewilligung
namentlich sicher, dass Artikel 3 AltlV eingehalten wird. Die Baubewilligung kann erst erteilt werden, wenn diese Bewilligung der Direktion vorliegt.

## Art. 6 {#art_6}

Sanierung – Verfahren
1 Bevor die Direktion Sanierungsmassnahmen nach Artikel 18 Abs. 2 AltlV
anordnet, hört sie die Betroffenen und Sanierungspflichtigen an und lässt ihnen hierfür den Verfügungsentwurf zukommen.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2 Können die Betroffenen der Sanierung eines belasteten Standorts nicht genau bestimmt werden, so veröffentlicht die Direktion den Entwurf der Sanierungsverfügung im Amtsblatt zur Vernehmlassung. Sie informiert die Sanierungspflichtigen über diese Anhörung.
3 Die Sanierungspflichtigen und alle Betroffenen können innerhalb von 30
Tagen zuhanden der Direktion eine Stellungnahme einreichen.

## Art. 7 {#art_7}

Sanierung – Verfügung
1 Die Sanierungsverfügung der Direktion wird den Sanierungspflichtigen und
den Betroffenen eröffnet. Erfolgte die Anhörung mit Veröffentlichung im
Amtsblatt, so wird auch die Sanierungsverfügung im Amtsblatt publiziert.
2 Gegen die Sanierungsverfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

## Art. 8 {#art_8}

Sanierung – Abweichen von Verfahrensvorschriften
1 Vom Verfahren nach den Artikeln 6 und 7 kann in den Fällen nach Artikel
24 AltlV abgewichen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Sanierung – Kostenverteilung
1 Eine Verfügung über die Kostenverteilung muss spätestens zwei Jahre nach
dem Inkrafttreten der Sanierungsverfügung verlangt werden (Art. 32d Abs. 4
USG).
2 Der Staat trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden
können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG).

## Art. 10 {#art_10}

Zerstückelungsverbot
1 Grundstücke in einem belasteten Standort, für den eine Untersuchung,
Überwachung oder Sanierung nötig ist, dürfen nicht geteilt oder zerstückelt
werden.
2 Die Direktion kann ausnahmsweise die Teilung oder Zerstückelung eines
solchen Grundstücks erlauben, falls die Massnahmen zur Untersuchung,
Überwachung und Sanierung dadurch weder gefährdet noch erschwert werden und die für die Ausführung der Massnahmen notwendigen Sicherheiten
geleistet wurden.
3 Das Zerstückelungsverbot kann im Grundbuch angemerkt werden; die Anmerkung erfolgt auf der Grundlage einer Bestätigung des für die belasteten
Standorte zuständigen Amts 2) (das Amt) und eines Auszugs aus dem Kataster
der belasteten Standorte.
2) Heute: Amt für Umwelt.

## Art. 11 {#art_11}

Sofortmassnahmen
1 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Behörde ohne Anhörung der betroffenen
Personen Massnahmen anordnen; diese Massnahmen sind sofort vollstreckbar.
2 Nach Anhörung der betroffenen Personen bestätigt, ändert oder annulliert
die Behörde die angeordneten Massnahmen.
3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung, die in Anwendung dieses Artikels
erlassen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Entscheidbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheide etwas anderes.

## Art. 12 {#art_12}

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Der Betrag, den die Inhaberschaft eines belasteten Standorts oder eines
Teils davon dem Staat für die Untersuchung, Überwachung oder Sanierung
schuldet, wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73
EGZGB).
2 Das gesetzliche Grundpfandrecht deckt einzig die Auslagen in den zehn
Jahren vor der Verfügung der Direktion über die Kostenverteilung und die
Auslagen nach dieser Verfügung.

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflicht
1 Wer einen belasteten Standort entdeckt, der nicht im Kataster eingetragen
ist, oder wer Kenntnis erhält von einem unerlaubten Eingriff in einen belasteten Standort, muss dies unverzüglich dem Amt melden.
2 Kantonale Abgabe

## Art. 14 {#art_14}

Abgabepflicht
1 Inhaberinnen und Inhaber von Deponien im Kanton Freiburg müssen auf
der Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entrichten.
2 Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial in Deponien oder Teilen einer Deponie, die ausschliesslich für solches Material vorgesehen ist, ist von dieser Abgabe befreit.

## Art. 15 {#art_15}

Höhe der Abgabe
1 Die Abgabe beträgt:
a) 5 Franken pro Tonne bei Inertstoffdeponien;
b) 15 Franken pro Tonne bei Reaktordeponien;
c) 17 Franken pro Tonne bei Reststoffdeponien.
2 Der Staatsrat kann die Abgabe namentlich an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Insgesamt dürfen die Anpassungen nicht mehr als
30 % der in diesem Gesetz festgelegten Abgabe betragen.

## Art. 16 {#art_16}

Abgabeforderung
1 Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung.

## Art. 17 {#art_17}

Einzug der Abgabe
1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Amt jeweils bis spätestens Ende Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine detaillierte Abgabedeklaration einreichen.
2 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während
mindestens zehn Jahren aufbewahren.
3 Das Amt legt für jeden Abgabepflichtigen die geschuldete Abgabe fest;
wird die Veranlagung bestritten, so, entscheidet die Direktion.
4 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.
5 Wird die Frist für die Einreichung der Deklaration oder für die Zahlung
nicht eingehalten, so wird ein Verzugszins erhoben, dessen Satz dem Zinssatz
bei Steuerforderungen entspricht.

## Art. 18 {#art_18}

Berichtigung und Nachsteuer
1 Hat die Behörde einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so
korrigiert sie die Veranlagung innert zwei Jahren nach deren Eröffnung.
2 Wurde der Abgabebetrag zu niedrig festgesetzt, weil der bzw. die Abgabepflichtige oder ein Auftragnehmer eine falsche oder unvollständige Deklaration einreichte, beträgt diese Frist zehn Jahre.

## Art. 19 {#art_19}

Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem sie entstanden ist.
3 Kantonaler Fonds

## Art. 20 {#art_20}

Errichtung, Verwaltung, Äufnung
1 Es wird ein kantonaler Altlastenfonds (der Fonds) geschaffen; dieser wird in
der Staatsbilanz ausgewiesen.
2 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.
3 Er wird geäufnet durch:
a) den Ertrag der kantonalen Altlastenabgabe;
b) einen Betrag, der jährlich im Staatsvoranschlag unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse und der zur Verfügung stehenden Mittel eingetragen
wird;
c) die Abgeltung, die der Bund nach Massgabe der Bundesverordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) gewährt;
d) die Beträge, die der Fonds nach einer Zahlung oder einem Vorschuss
wiederbekommt;
e) die Bussen, die gestützt auf dieses Gesetz ausgesprochen werden.

## Art. 21 {#art_21}

Zweck
1 Über den Fonds werden die vom Bund gewährten Abgeltungen ausbezahlt
und die Massnahmen für die belasteten Standorte, die zulasten des Staats gehen, finanziert.
2 Ausserdem werden im Rahmen der im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung geleistet.

## Art. 22 {#art_22}

Verpflichtungskredit
1 Wenn die Gesamtkosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines spezifischen Standorts aller Voraussicht nach 10 Millionen Franken übersteigen werden, sind die Kostenverteilung und die Vorschüsse nach
den Artikeln 24 und 26 sowie die Subventionen nach den Artikeln 28 ff. Gegenstand eines Verpflichtungskredits des Grossen Rats.
4 Auszahlung der Bundesbeiträge und Massnahmen zulasten des

## Art. 23 Staats {#art_23}

Auszahlung der Bundesbeiträge
1 Die vom Bund gewährten Abgeltungen für die Untersuchung, Überwachung
und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, und von belasteten Standorten bei Schiessanlagen werden gemäss den im Bundesrecht festgelegten Grundsätzen ausbezahlt.
2 Der Anteil der Bundesabgeltung, die einer Person oder der öffentlichen
Hand zugutekommt, wird mit den Kosten zu ihren Lasten verrechnet; ihr Anteil wird ihr nur so weit rückerstattet, als die Zahlungen, die sie bereits vorgenommen hat, ihren Nettoanteil übersteigen.

## Art. 24 {#art_24}

Vorschüsse für Ersatzvornahmen
1 Die Vorschüsse, die der Staat zur Finanzierung der Ersatzvornahmen leistet,
werden gestützt auf die Verfügung, die die Ersatzvornahme anordnet und die
Kosten festlegt, dem Fonds belastet.

## Art. 25 {#art_25}

Untersuchung von nicht belasteten Standorten
1 Die Beiträge zur Deckung der Kosten für die Untersuchung von Standorten,
die sich als nicht belastet erweisen, werden gestützt auf Artikel 32d Abs. 5
USG dem Fonds belastet.

## Art. 26 {#art_26}

Kostentragung bei unbekannten oder zahlungsunfähigen Verursachern
1 Können die Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, so wird der auf sie fallende Kostenanteil für die Untersuchung, die Überwachung und die Sanierung gestützt auf Artikel 32d Abs. 3 USG dem Fonds
belastet. Gegebenenfalls wird der Kostenanteil auf der Grundlage der
rechtskräftigen Verfügungen über die Höhe und die Verteilung der Kosten
bestimmt.
2 Die Direktion kann Entnahmen aus dem Fonds zur Finanzierung von Vorschüssen erlauben.

## Art. 27 {#art_27}

Weitere Massnahmen
1 Die Fondsverwaltungskosten und die kantonalen Studien für die Umsetzung
des Katasters der belasteten Standorte werden dem Fonds belastet.
5 Kantonsbeiträge

## Art. 28 {#art_28}

Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die ehemaligen Deponien
1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die
Kosten zulasten der Gemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, mitfinanziert.
2 Der Beitrag wird nur gewährt, wenn nach dem 1. Juni 1999 keine Abfälle
mehr abgelagert wurden.
3 Der Beitrag beträgt 30 % der Gesamtkosten zulasten der Gemeinden. Der
Beitrag darf zusammen mit den Bundesabgeltungen 80 % der anrechenbaren
Kosten nicht übersteigen.

## Art. 29 {#art_29}

Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die Standorte bei Schiessanlagen
1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die
Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten
Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen
Zweck dienen, finanziert.
2 Der Beitrag wird nur für Standorte gewährt, auf die nach den in Artikel 32e
Abs. 3 Bst. c USG festgelegten Fristen keine Abfälle gelangt sind.
3 Der Beitrag wird den Personen ausbezahlt, die als Inhaberinnen oder Inhaber beziehungsweise Betreiberinnen oder Betreiber der Schiessanlage die
Kosten übernehmen müssen.
4 Der Beitrag beträgt zwei Drittel der Bundesabgeltung. Der Beitrag darf zusammen mit den Bundesabgeltungen 80 % der anrechenbaren Kosten nicht
übersteigen.

## Art. 30 {#art_30}

Nicht rückzahlbare Beiträge – Gemeinsame Bestimmungen
1 Die nicht rückzahlbaren Beiträge werden nur gewährt, wenn mit den Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist.
2 Die anrechenbaren Kosten werden nach den Artikeln 12 und 13 VASA bestimmt.
3 Der Beitrag kann gekürzt werden, wenn die begünstigte Person einen Fehler
begangen hat, der das Ausmass der Verschmutzung oder der notwendigen
Massnahmen erheblich hat ansteigen lassen, oder wenn sie nach dem 1. Januar 1985 einen grossen Nutzen aus dem Standort gezogen hat.

## Art. 31 {#art_31}

Vorschuss für die Kosten der Voruntersuchung
1 Wird eine Voruntersuchung nach Artikel 7 AltlV angeordnet, so kann die
Direktion auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers des Standorts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen Vorschuss für einen Teil oder
die Gesamtheit der Kosten für die Voruntersuchung gewähren, soweit dies
gerechtfertigt oder im öffentlichen Interesse ist.
2 Die Rückzahlung erfolgt gemäss der Verfügung über die Vorschussgewährung und gegebenenfalls des Entscheids zur Kostenverteilung.

## Art. 32 {#art_32}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Beitragsgesuche werden entsprechend der Dringlichkeit des Projekts für
den Umweltschutz, dem Verhältnis zwischen dem ökologischen Nutzen und
dem finanziellen Aufwand sowie dem Zeitpunkt der Zahlung der Bundesabgeltung behandelt; zurückgestellte Gesuche werden in den nachfolgenden
Jahren grundsätzlich in erster Priorität berücksichtigt.
2 Verfügungen über die Gewährung und die Höhe der Beiträge werden für
Beiträge von bis zu 500 000 Franken von der Direktion erlassen; bei höheren
Beträgen ist der Staatsrat dafür zuständig.
3 Die Zahlungsmodalitäten und das Verfahren werden im Ausführungsreglement festgelegt.
6 Strafbestimmungen

## Art. 33 {#art_33}

Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
a) seiner Meldepflicht nach Artikel 13 nicht nachkommt;
b) trotz Aufforderung die zur Erhebung der kantonalen Abgabe notwendigen Auskünfte gar nicht oder in ungenügender Weise erteilt.
2 Wer mit falschen oder unvollständigen Angaben einen zu tiefen Abgabebetrag erschleicht oder zu erschleichen sucht, wird mit einer Busse bestraft, die
bis zum Dreifachen des hinterzogenen Betrags betragen kann; bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse höchstens 10'000 Franken.
3 Artikel 41 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 bleibt vorbehalten.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG)
(SGF 810.2) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 35 {#art_35}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012 (StRB 08.11.2011).
Genehmigung
Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2, 13, 33, 34
und 35 dieses Gesetzes sind am 29.11.2011 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden.
Der Artikel 10 Abs. 3 dieses Gesetzes ist am 28.11.2011 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.09.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_084
10.02.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_016
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.09.2011 01.01.2012 2011_084
Art. 12 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
