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title: "Verordnung über die Urner Kantonalbank"
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provisions: 19
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# Verordnung über die Urner Kantonalbank

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung führt das Gesetz über die Urner Kantonalbank, nachstehend «Bank» genannt, näher aus.
Artikel 1a *Geschäftsgebiet
1 Der Bank ist es untersagt, im Ausland eigene Vertriebsgesellschaften zu
gründen.

## Artikel 2 {#art_2}

Geschäftstätigkeit der Bank
1 Im Rahmen ihres Zweckes betreibt die Bank namentlich folgende banküblichen Geschäfte. Sie:
a) nimmt Gelder in allen banküblichen Formen einschliesslich Sparanlagen entgegen
b) leiht Gelder aus, insbesondere gewährt sie Kredite aller Art mit und
ohne Deckung
c) erteilt Bürgschaften und Garantien
d) kauft und verkauft in- und ausländische Wertpapiere, andere Effekten, Devisen, Edelmetalle und ausländische Banknoten auf eigene
Rechnung sowie auf Rechnung Dritter
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1312 Kanton Uri
e) platziert Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten
f) betreibt Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Treuhandgeschäfte
g) verwahrt und verwaltet Wertpapiere und Wertgegenstände
h) vermietet Tresorfächer
i) wickelt den Zahlungsverkehr ab, vermittelt Akkreditive und erledigt Inkassogeschäfte aller Art
k) wickelt Geschäfte ab für eigene Rechnung, die im Zusammenhang
mit der Haupttätigkeit stehen wie Geldanlagen und Geldaufnahmen
l) betreibt andere bankübliche Geschäfte
Artikel 2a *Abgeltung der Staatsgarantie
1 Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.
2 Diese beträgt jährlich 0.5 Prozent der gemäss den bankengesetzlichen
Vorschriften erforderlichen Eigenmittel.
Artikel 2b *Ausgabe von Partizipationsscheinen
1 Bei der Ausgabe oder der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten. Dieser wird nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung berechnet.
2 Einzelheiten regelt der Bankrat in einem Reglement.
2 Organisation und Aufgaben

## Artikel 3 {#art_3}

Bankrat: Aufgaben
1 Im Rahmen des Gesetzes hat der Bankrat insbesondere:
a) die Grundsätze zum Risikomanagement festzulegen
b) das Jahresbudget zu genehmigen
c) * die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die Gewinnverwendung zuhanden des Landrats zu verabschieden
d) den Geschäftsgang der Bank und die Kontrolle darüber regelmässig
zu verfolgen
e) das Geschäftsreglement für die Bank zu erlassen
Kanton Uri 70.1312
f) * das Reglement über die Entschädigung der Bankratsmitglieder zu erlassen und vom Regierungsrat genehmigen zu lassen
g) weitere Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihm das Gesetz überträgt
2 Der Bankrat entscheidet:
a) über die Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen
b) * mit Zustimmung des Regierungsrats über die Ausgabe von Partizipationsscheinen und die Höhe des Partizipationskapitals
Artikel 3a *Bankrat: Zusammensetzung
1 Der Bankrat soll so zusammengesetzt sein, dass die Mitglieder durch die
Vielfalt ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zum nachhaltigen Erfolg der
Bank beitragen können.
2 Im Bankrat sollen insbesondere ausgewiesene Fachkenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Risikomanagement, Finanzdienstleistung,
Finanz- und Rechnungswesen und Recht vertreten sein.
Artikel 3b *Bankrat: Wahl
1 Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat jeweils in
der Mitte der Legislatur. Vorbehalten sind Ersatzwahlen.

## Artikel 4 {#art_4}

Bankrat: Sitzungsrhythmus
1 Der Bankrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate einmal. Er versammelt sich zudem, wenn ein
Mitglied oder die Geschäftsleitung es verlangt.

## Artikel 5 {#art_5}

Bankrat: Beschlussfähigkeit
1 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
sind.

## Artikel 6 {#art_6}

Bankrat: Beschlussfassung
1 Für Beschlüsse des Bankrates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2 Der oder die Vorsitzende stimmt mit.
70.1312 Kanton Uri
3 Herrscht Stimmengleichheit bei einem Sachgeschäft, zählt die Stimme des
oder der Vorsitzenden doppelt. Herrscht Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.
4 Beschlüsse können schriftlich auf dem Zirkularweg getroffen werden, wenn
die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt und kein Mitglied Beratung und
Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt. Zirkularbeschlüsse sind nur gültig, wenn sie einstimmig gefällt werden.

## Artikel 7 {#art_7}

Bankrat: Protokoll
1 Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Bankrates sind zu protokollieren.
Artikel 8 * Bildung von Ausschüssen
1 Der Bankrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
2 Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben eines Ausschusses bestimmt der Bankrat in einem Reglement.

## Artikel 13 Artikel 9–12 * … {#art_13}

Bankratspräsidium
1 Das Bankratspräsidium leitet die Tätigkeit des Bankrats. Ist es verhindert,
übernimmt das Vizepräsidium dessen Aufgaben. *
2 Es wacht darüber, dass der Bankrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt,
sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher
Frist erledigen kann.
3 Das Bankratspräsidium lässt sich regelmässig durch die Geschäftsleitung
über die Bankgeschäfte und deren Entwicklung orientieren.
4 In dringenden Fällen ist das Bankratspräsidium ermächtigt, statt des Bankrats zu entscheiden. Es orientiert den Bankrat über derartige Entscheidungen möglichst rasch. *

## Artikel 14 {#art_14}

Geschäftsleitung: Zusammensetzung
1 Der Bankrat bestimmt die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsleitung in einem Geschäftsreglement.

## Artikel 15 Kanton Uri 70.1312 {#art_15}

Geschäftsleitung: Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank und vollzieht die Beschlüsse des Bankrats. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie insbesondere: *
a) den Geschäftsbetrieb zu organisieren und die Aufgaben zuzuteilen
b) * die vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte vorzubereiten und darüber Antrag zu stellen
c) Vorschläge zur allgemeinen Geschäftspolitik und zu den Unternehmenszielen sowie entsprechende Massnahmen dazu zu erarbeiten
und dem Bankrat zu unterbreiten
d) * den Bankrat regelmässig über den Geschäftsgang zu orientieren
e) * dem Bankrat Monatsbilanzen und Budgetvergleiche vorzulegen
f) Zinssätze und Tarife gegenüber der Kundschaft festzulegen
g) Personalfragen zu behandeln
h) die Bankgeschäfte im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Geschäftspolitik abzuwickeln und dazu die notwendigen Geschäftsbedingungen und Weisungen zu erlassen
i) in sämtlichen operativen Geschäftsvorgängen zu entscheiden
k) weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz und das Geschäftsreglement übertragen

## Artikel 16 {#art_16}

Interne Revision
1 Die interne Revision hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung
zu prüfen und darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowie die von den Organisationseinheiten erlassenen Reglemente, internen
Weisungen und Anordnungen eingehalten werden.
2 Sie führt ihre Aufgaben gemäss den geltenden Berufsnormen und einem
vom Bankrat erlassenen Reglement unabhängig von der Geschäftsleitung
aus. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht für alle Geschäfte der
Bank und koordiniert ihre Aufgaben mit jenen der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft nach den Bestimmungen des eidgenössischen Bundesgesetzes

## Artikel 17 über die Banken und Sparkassen (SR 952.0). * {#art_17}

Geschäftsreglement
1 Der Bankrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Organisation der
Bank und die Abwicklung der Geschäfte näher regelt.
70.1312 Kanton Uri
3 Jahresabschluss

## Artikel 18 {#art_18}

Rechnungsabschluss
1 Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

## Artikel 19 {#art_19}

Geschäftsbericht
1 Im jährlichen Geschäftsbericht berichtet die Bank über die Geschäftsentwicklung im vergangenen Geschäftsjahr und über den Ausblick in die Zukunft.
2 Zudem enthält der Geschäftsbericht Angaben über die Eigenkapitalrendite
(Jahresgewinn in Prozenten der durchschnittlichen Eigenmittel, einschliesslich Veränderung der Reserve für allgemeine Bankrisiken).
3 Im Weiteren enthält der Geschäftsbericht die Honorare der einzelnen
Bankratsmitglieder.
Artikel 19a * Gewinnverwendung
1 Die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung berücksichtigt eine den Risiken und den Wachstumsbedürfnissen der Bank angemessene Eigenmitteldeckung. Sie steht im Einklang mit den Regeln des eidgenössischen Bankenrechts und der darauf gestützten Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
2 Der Regierungsrat legt in der Eigentümerstrategie Leitplanken für die
Gewinnausschüttungspolitik fest.
Artikel 19b * Genehmigung
1 Der Bankrat erstellt den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den
Antrag für die Gewinnverwendung und reicht diese dem Regierungsrat ein.
2 Der Regierungsrat übermittelt die Dokumente dem Landrat und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
Kanton Uri 70.1312
4 Weitere Bestimmungen

## Artikel 20 {#art_20}

Vertretung gegenüber Dritten und Unterschriftsberechtigung
1 Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die weiteren Zeichnungsberechtigten vertreten.
2 Der Bankrat erlässt ein Reglement zur Unterschriftsberechtigung.

## Artikel 21 {#art_21}

Personal
1 Der Bankrat legt die Anstellungsbedingungen des Personals fest. Im Rahmen dieser Anstellungsbedingungen kann er den Abschluss einzelner Anstellungsverhältnisse an die Geschäftsleitung delegieren.
Artikel 21a * Eigentümerstrategie des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat erstellt unter Einbezug des Bankrats eine Eigentümerstrategie für die Urner Kantonalbank.
2 Er unterbreitet dem Landrat die Eigentümerstrategie zur Genehmigung.
3 In der Eigentümerstrategie konkretisiert der Regierungsrat die Eigentümerziele des Kantons für die Urner Kantonalbank.
4 Der Bankrat sorgt für die Umsetzung der Eigentümerstrategie, erstattet
dem Regierungsrat Bericht über deren Einhaltung und stellt ihm die zur
Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung.
5 Die Eigentümerstrategie wird periodisch überprüft und falls notwendig
angepasst.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 22 {#art_22}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Artikel 23 {#art_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung vom 11. April 1973 zum Gesetz über die Urner Kantonalbank wird aufgehoben.
1) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt.
70.1312 Kanton Uri

## Artikel 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2).
2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 5. September 2003).
Kanton Uri 70.1312
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.09.2002 01.09.2003 Erlass Erstfassung AB 18.10.2002
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 1a eingefügt AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 2a eingefügt AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 2b eingefügt AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 3 Abs. 1, c) geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 3 Abs. 1, f) geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 3 Abs. 2, b) geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 3a eingefügt AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 3b eingefügt AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 8 totalrevidiert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 9 aufgehoben AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 10 aufgehoben AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 11 aufgehoben AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 12 aufgehoben AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 13 Abs. 1 geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 13 Abs. 4 geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 15 Abs. 1,
b)
geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 15 Abs. 1,
d)
geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 15 Abs. 1,
e)
geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 19a eingefügt AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 19b eingefügt AB 27.06.2014
18.06.2014 01.01.2015 Artikel 21a eingefügt AB 27.06.2014
70.1312 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.09.2002 01.09.2003 Erstfassung AB 18.10.2002
Artikel 1a 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
Artikel 2a 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
Artikel 2b 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
Artikel 3 Abs. 1, c) 18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 3 Abs. 1, f) 18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 3 Abs. 2, b) 18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 3a 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
Artikel 3b 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
Artikel 8 18.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert AB 27.06.2014
Artikel 9 18.06.2014 01.01.2015 aufgehoben AB 27.06.2014
Artikel 10 18.06.2014 01.01.2015 aufgehoben AB 27.06.2014
Artikel 11 18.06.2014 01.01.2015 aufgehoben AB 27.06.2014
Artikel 12 18.06.2014 01.01.2015 aufgehoben AB 27.06.2014
Artikel 13 Abs. 1 18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 13 Abs. 4 18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 15 Abs. 1 18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 15 Abs. 1,
b)
18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 15 Abs. 1,
d)
18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 15 Abs. 1,
e)
18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 16 Abs. 2 18.06.2014 01.01.2015 geändert AB 27.06.2014
Artikel 19a 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
Artikel 19b 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
Artikel 21a 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt AB 27.06.2014
