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title: "Richtlinien über Bau, Einrichtung und Betrieb der Schülerbibliotheken"
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provisions: 12
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# Richtlinien über Bau, Einrichtung und Betrieb der Schülerbibliotheken

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien gelten im Sinne von Artikel 4 des Schulgesetzes für folgende Schulen:
a. Volksschule
b. Kantonsschule

## Art. 2 c. Berufsschulen {#art_2}

Zweck der Schülerbibliothek
1 Die Schülerbibliothek ist die zentrale Bücherei einer Schule, die dem Schüler zur Benutzung offen steht. Sie hält auf die altersentsprechende Leserinteressen abgestufte Sach- und Unterhaltungsliteratur bereit und trägt so zur
Vertiefung sowie zur literarischen Erziehung bei.
2. Lokalität, Einrichtung und Buchbestand

## Art. 3 {#art_3}

Art und Standort
1 Die Schülerbibliothek ist nach Möglichkeit als zentrale Freihandbibliothek
an zweckmässiger Lage im Schulhaus einzurichten und zu führen.
1) GS IV B/1/3
SBE III/5 350 1

## Art. 4 IV B/1/9 {#art_4}

Raumgrösse und Einrichtungen
1 Die Raumgrösse der Bibliothek soll im Minimum 40 m² betragen. Bei
Bibliotheken mit mehr als 1000 Bänden sind pro 500 Bände weitere 15 m²
erforderlich. Wird der Vollausbau eines Schulhauses in einzelnen Etappen
vorgesehen, ist eine Erweiterungsmöglichkeit der Bibliothek von Anfang an
einzuplanen. Im übrigen richtet sich die Grösse des Raumes nach den Erfordernissen der Schule. Die Bibliothek soll als Lese- und Gruppenarbeitsraum
zur Verfügung stehen. Ferner hat die Bibliothek einen Arbeitsplatz für den
Bibliothekar sowie die notwendigen Einrichtungen für die Kataloge zu enthalten.

## Art. 5 {#art_5}

Buchbestand
1 Der Buchbestand richtet sich nach der Schülerzahl. Er soll pro Schüler fünf
bis zehn Bände betragen, wovon auf der Mittel- und Oberstufe wenigstens
50 Prozent Sachbücher. Der Buchbestand soll regelmässig ergänzt und erneuert werden. Für die Oberstufe, Kantonsschule und Berufsschulen sind
Einrichtungen möglich, die auch andere Informationsträger (Diapositive,
Bildmaterial, Karten, Tonbänder, Videokassetten, Schallplatten usw.) umfassen. In erster Linie sollen aber die Medienbestände der kantonalen Mediothek, welche der Landesbibliothek angegliedert ist, benützt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Klassifizierung und Katalogisierung
1 Die Bücher und Medien sind einheitlich zu signieren und sollen zur Freihandbenutzung entsprechend geordnet präsentiert werden. Richtungsweisend für Klassifizierung, Katalogisierung und Ausrüstung der Bücher ist die
«Arbeitstechnik für Schul- und Gemeindebibliotheken».
3. Organisation

## Art. 7 {#art_7}

Leitung der Bibliothek
1 Die Schülerbibliothek ist von einem Schulbibliothekaren zu führen, der über
die notwendigen Kenntnisse (Kurs für nebenamtliche Bibliothekare) verfügt.
Dieser wird vom Schulrat bzw. der Schulleitung gewählt, welche auch seine
Pflichten und Rechte in einem Pflichtenheft regelt und eine angemessene
Entlöhnung festsetzt.

## Art. 8 {#art_8}

Mehrzweckbibliotheken
1 Die Schülerbibliothek kann die Aufgaben der Gemeindebibliothek übernehmen oder die Gemeindebibliothek diejenigen der Schülerbibliothek. In solchen Fällen einigen sich die beteiligten Gemeinden über die finanziellen Fragen.

## Art. 9 IV B/1/9 {#art_9}

Öffnungszeiten
1 Die Schülerbibliotheken sollen wöchentlich mindestens zweimal während
einer Stunde für die Bücherausgabe geöffnet sein. Für Unterrichtsarbeit und
klassenweise Ausleihe können die Lehrkräfte die Bibliothek jederzeit benützen.

## Art. 10 {#art_10}

Benützerordnung
1 Rechte und Pflichten der Benützer regelt eine Benützerordnung.

## Art. 11 {#art_11}

Kantonale Fachinstanz
1 Kantonale Fachinstanz für alle Schulbibliotheksfragen ist der Landesbibliothekar.
4. Inkrafttreten

## Art. 12 {#art_12}

1 Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.
