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title: "V vom 29. Juni 2022 über die Sicherstellung der Erdgasversorgung bei einer schweren Mangellage (Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung; EVSV)"
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# V vom 29. Juni 2022 über die Sicherstellung der Erdgasversorgung bei einer schweren Mangellage (Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung; EVSV)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Mit dieser Verordnung sollen Massnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung Liechtensteins getroffen werden.

## Art. 2 Vorhaltung einer strategischen Gasreserve {#art_2}

1) Die Anstalt Liechtenstein Wärme als Netzbetreiberin und Bilanzierungsstelle hat durch die Vorhaltung einer strategischen Gasreserve sicherzustellen, dass Liechtenstein bei einer schweren Mangellage vom 1. November 2022 bis zum 1. April 2027 hinreichend mit Erdgas versorgt wird.
2) Sie hat zu gewährleisten, dass erstmals ab dem 1. November 2022 - oder im Falle von Umständen, die nicht im Einflussbereich der Anstalt Liechtenstein Wärme liegen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt danach - Erdgas im Umfang von 80 Gigawattstunden in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.

## Art. 3 Freigabe der strategischen Gasreserve {#art_3}

1) Die Freigabe der strategischen Gasreserve im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage obliegt der Regierung.
2) Versorgungsunternehmen, denen Gasmengen aus der strategischen Gasreserve überlassen werden, haben hierfür einen dem Anschaffungswert der zugewiesenen Gasmengen entsprechenden Preis zu entrichten.
3) Reduktionen der strategischen Gasreserve durch Freigaben nach Abs. 1 sind so auszugleichen, dass die strategische Gasreserve jeweils zum 1. November eines Jahres in vollem Ausmass (Art. 2 Abs. 2) zur Verfügung steht.

## Art. 4 Vorzeitige Auflösung der strategischen Gasreserve {#art_4}

Die Regierung kann die Auflösung der strategischen Gasreserve vor dem 1. April 2027 anordnen, wenn die für die Vorhaltung massgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen.

## Art. 5 Finanzielle Mittel und Rechnungslegung {#art_5}

1) Die für die Vorhaltung der strategischen Gasreserve erforderlichen Mittel werden der Anstalt Liechtenstein Wärme bedarfsgerecht unter Beachtung der Sicherstellung der nötigen Liquidität vom Land im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zur Verfügung gestellt.
2) Die Anstalt Liechtenstein Wärme weist die Einnahmen und Ausgaben zur Vorhaltung und Verwendung der strategischen Gasreserve in ihrem Geschäftsbericht gesondert aus.

## Art. 6 Berichterstattung {#art_6}

1) Die Anstalt Liechtenstein Wärme hat der Regierung jährlich spätestens bis zum 30. Juni über die Vorhaltung und Verwendung der strategischen Gasreserve Bericht zu erstatten.
2) Sie hat der Regierung spätestens bis zum 30. Juni 2027 einen Abschlussbericht zu übermitteln.

## Art. 7 Durchführungsvereinbarung {#art_7}

Die Regierung regelt in einer Vereinbarung mit der Anstalt Liechtenstein Wärme die Modalitäten der Beschaffung, Freigabe und Auflösung der strategischen Gasreserve sowie die Berichtspflichten der Anstalt Liechtenstein Wärme.

## Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer {#art_8}

1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. April 2027.
2) Art. 5 und 6 Abs. 2 gelten bis zum 30. Juni 2027.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
