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title: "Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF"
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provisions: 22
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# Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für den am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG), gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005,
geführten Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF.

## § 2 {#par_2}

Lehrplan
1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF richtet sich nach dem Rahmenlehrplan für
den Bildungsgang zur diplomierten Fachfrau für medizinisch technische Radiologie HF / zum diplomierten Fachmann für medizinisch technische Radiologie HF der Nationalen Dachorganisation der
Arbeitswelt Gesundheit und der Schweizerischen Vereinigung der Fachleute für medizinisch technische Radiologie und der Schulleiterinnen und Schulleiterkonferenz der Schweizer Schulen für medizinisch technische Radiologie Bildungsgänge höhere Fachschulen HF.

## § 3 {#par_3}

Unterrichtsform
1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF ist als Vollzeitausbildung ausgestaltet.

## § 4 {#par_4}

Dauer
1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF dauert drei Jahre (6 Semester).

## § 5 {#par_5}

Umfang
1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF umfasst insgesamt 5400 Lernstunden.

## § 6 {#par_6}

Zulassung
1 Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF ist eine
abgeschlossene Sekundarstufe II und eine erfolgreich absolvierte Eignungsabklärung.
2 Die Eignungsabklärung besteht aus einem schriftlichen Eignungstest, einem Kurzpraktikum in der
beruflichen Praxis und einem Aufnahmegespräch. Inhalt und Umfang der Elemente der Eignungsabklärung legt die Bildungsgangsleitung MTRA in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin
BZG fest.
3 Die Elemente der Eignungsabklärung können einmal wiederholt werden.
4 Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission.
1) SG 410.100.

## § 7 Medizinisch technische Radiologie: Verordnung 427.930 {#par_7}

Ausbildungsstruktur
1 Der Bildungsgang ist in die beiden Bildungsteile Schule und Praxis gegliedert:
– Der Bildungsteil Schule umfasst Theorie sowie Training & Transfer.
– Der Bildungsteil Praxis umfasst die berufliche Praxis sowie Training & Transfer.
2 Der Bildungsgang ist in zwei Komplexitätsniveaus aufgeteilt:
– Komplexitätsniveau I: Gestalten von tendenziell vorhersehbaren beruflichen Situationen (1. bis 4.
Semester).
– Komplexitätsniveau II: Gestalten von komplexen, sich verändernden und tendenziell unvorhersehbaren beruflichen Situationen (5. bis 6. Semester).
3 Der Bildungsteil Schule ist in 10 Sequenzen gegliedert, welche von 1 bis 10 nummeriert sind. Sequenzen sind strukturierte Lerneinheiten, in welchen Kompetenzen gefördert und Ressourcen vermittelt werden. Der Nachweis der Kompetenzen in beiden Bildungsteilen richtet sich aus auf die in den
beruflichen Situationen benötigten Ressourcen.
4 Der Bildungsteil Praxis ist in 11 Praktika gegliedert, die von 1 bis 11 nummeriert sind. Praktika sind
strukturierte Lerneinheiten, welche Kompetenzen im Kontext des situativen Handelns fördern.
5 Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kompetenzen beschreibt.

## § 8 II. Promotionsbestimmungen {#par_8}

Beurteilungssystem
1 Die Beurteilung der im Bildungsteil Schule und im Bildungsteil Praxis erworbenen Kompetenzen
und genutzten Ressourcen findet aufgrund von vorgegebenen Kriterien und Instrumenten statt. Diese
sind im Ausbildungskonzept Kapitel 8 «Beurteilungs- und Qualifikationskonzept» beschrieben.
2 Das Ergebnis der promotionswirksamen Kompetenzüberprüfungen beruht auf folgender Beurteilungsskala:
– erreicht: mindestens 2/3 der geforderten Kriterien sind erfüllt
– nicht erreicht: weniger als 2/3 der geforderten Kriterien sind erfüllt.

## § 9 {#par_9}

Methoden und Formen der Leistungsbewertung
1 Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungsbewertung:
– Mündliche und schriftliche Kompetenznachweise
– Präsentationen
– Projekte
– Fallstudien
– Lernberichte
– OSCE (objectiv structured clinical examination)
– OSPE (objectiv structured practical examination)
– Praktikumsqualifikationen.

## § 10 {#par_10}

Promotionsschritte
1 Der erste Promotionsschritt erfolgt nach drei Monaten im Bildungsteil Schule (Abschluss Sequenz
1).
2 Die weiteren Promotionsschritte erfolgen am Ende des ersten Ausbildungsjahres (Abschluss Sequenz
5) und zum Abschluss des Komplexitätsniveaus I (Sequenz 8).
3 Im Verlauf des Komplexitätsniveaus II erfolgt die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.

## § 11 Medizinisch technische Radiologie: Verordnung 427.930 {#par_11}

Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Werden die Kompetenznachweise im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» beurteilt, kann der jeweilige Kompetenznachweis einmal, in der Regel innerhalb von vier Wochen, wiederholt werden.
2 Werden im Bildungsteil Praxis die Praktika im Komplexitätsniveau I und II mit «nicht erreicht» qua -
lifiziert, können diese nicht wiederholt werden. Wird das Praktikum 10, welches zum abschliessenden
Qualifikationsverfahren gehört, mit «nicht erreicht» qualifiziert, ist eine einmalige Wiederholung
möglich.

## § 12 {#par_12}

Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags
1 Wird der erste Kompetenznachweis im Bildungsteil Schule mit «nicht erreicht» qualifiziert und die
weiteren Kompetenznachweise nach Wiederholung wiederum mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt
dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
2 Werden im Bildungsteil Praxis von den Praktika 1, 2 und 3 am Ende des ersten Ausbildungsjahres
mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert oder von den Praktika 4, 5 und 6 im Komplexitätsniveaus I
mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages. Werden
im Bildungsteil Praxis von den Praktika 7, 8 und 9 im Komplexitätsniveau II mehrere mit «nicht erreicht» qualifiziert, führt dies zur Auflösung des Ausbildungsvertrages.
3 Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen im Sinne einer Remotion eine Versetzung in die nächst tiefere Ausbildungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der
Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungsgangs MTRA HF.
4 Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen
lassen, kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische
Radiologie HF aufgelöst werden.
5 Die Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF entscheidet bei disziplinarischen Problemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führen.

## § 13 {#par_13}

Promotion nach 3 Monaten im Bildungsteil Schule
1 Die Promotion wird erteilt, wenn im Kompetenznachweis 2/3 der Kriterien erfüllt sind und somit der
Nachweis mit «erreicht» beurteilt wird.

## § 14 {#par_14}

Promotion am Ende des ersten Ausbildungsjahres und des Komplexitätsniveaus I
1 Die Promotion für das zweite Ausbildungsjahr wird erteilt, wenn
– im Kompetenznachweis des Bildungsteils Schule mindestens 2/3 der Kriterien erreicht worden sind
und
– in den Kompetenznachweisen der Praktika 1, 2 und 3 des Bildungsteils Praxis mindestens zwei mit
«erreicht» bewertet worden sind.

## § 15 {#par_15}

Promotion für das Komplexitätsniveau II
1 Die Promotion für das Komplexitätsniveau II wird erteilt, wenn
– im Kompetenznachweis im Bildungsteil Schule mindestens 2/3 der Kriterien erreicht worden sind
und
– in den drei Kompetenznachweisen der Praktika 4, 5 und 6 des Bildungsteils Praxis mindestens zwei
mit «erreicht» bewertet worden sind.

## § 16 {#par_16}

Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
1 Die Zulassung wird erteilt, wenn
Medizinisch technische Radiologie: Verordnung 427.930
– die Studierenden im Komplexitätsniveau II im Bildungsteil Praxis in den Kompetenznachweisen der
Praktika 7, 8 und 9 mit «erreicht» beurteilt worden sind
– das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält
– nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wurden.
2 Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, wird in Absprache zwischen der
Leitung des Bildungsganges und dem oder der Studierenden über das weitere Vorgehen entschieden.
Gegebenenfalls wird die Ausbildung, in Absprache mit dem Bildungsteil Praxis, mindestens um die
Anzahl der überschrittenen Absenztage verlängert.

## § 17 III. Abschliessendes Qualifikationsverfahren {#par_17}

Qualifikationselemente
1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem Leistungsnachweis in folgenden vier
Elementen:
a) praxisorientierte Diplomarbeit
b) Praktikumsqualifikation
c) klinische Beurteilung
d) Fachgespräch
2 Die Praktikumsqualifikation des Praktikums 10 zählt zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.
3 In der klinischen Beurteilung wird der Kompetenzerwerb anhand von ausgewählten beruflichen Situationen aus dem Arbeitsfeld bewertet.
4 Das Fachgespräch beinhaltet die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation und orientiert sich
an den Kompetenzen.

## § 18 {#par_18}

Diplom
1 Das Diplom wird erteilt, wenn die vier Qualifikationselemente je mit «erreicht» beurteilt werden.

## § 19 {#par_19}

Wiederholung
1 Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
a) einmalige Nachbesserung der Diplomarbeit
b) einmalige Wiederholung des Praktikums 10
c) einmalige Wiederholung der klinischen Beurteilung
d) einmalige Wiederholung des Fachgesprächs.
2 Der Zeitpunkt für die Nachbesserung der Diplomarbeit bzw. Wiederholung der klinischen Beurteilung oder des Fachgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs medizinisch technische Radiologie HF festgelegt. Muss das Praktikum 10 wiederholt werden, wird die Ausbildungsdauer in Absprache mit der Praktikumsinstitution um diese Zeitspanne verlängert.
3 Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikationselemente mit «nicht erreicht» beurteilt, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.

## § 20 {#par_20}

Titel
1 Der Bildungsgang medizinisch technische Radiologie HF wird mit einem eidgenössisch anerkannten
Diplom Höhere Fachschule abgeschlossen und berechtigt zum Tragen des Titels «dipl. Fachfrau für
medizinisch technische Radiologie HF», bzw. «dipl. Fachmann für medizinisch technische Radiologie
HF».
Medizinisch technische Radiologie: Verordnung 427.930

## § 21 IV. Rechtsmittel {#par_21}

1 Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw.
den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

## § 22 V. Schlussbestimmungen {#par_22}

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2008 wirksam. 2)
2) Publiziert am 31. 12. 2008.
Medizinisch technische Radiologie: Verordnung 427.930
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.12.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung KB 31.12.2008
Medizinisch technische Radiologie: Verordnung 427.930
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.12.2008 01.09.2008 Erstfassung KB 31.12.2008
