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title: "Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich"
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# Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung setzt die RVO TP für die Medizinische
Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, die Verlängerung und
den Entzug der Titularprofessur sowie die Führung dieses Titels.
3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt unmittelbar
die RVO TP.
Zweck§ 2.8 Die Verleihung des Titels Titularprofessorin oder Titularprofessor und deren Verlängerung sollen dazu dienen, besondere Leistungen in der medizinischen Forschung und Lehre anzuerkennen und
die Bindung der Titularprofessorin oder des Titularprofessors an die
Medizinische Fakultät der Universität Zürich (UZH) sowie das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu stärken.

## § 2und Grundlagen§ 3. 1 Gemäss § {#par_2und}

3 RVO TP kann die Erweiterte Universitätsleitung wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren ernennen. Die
Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
2 Die Medizinische Fakultät prüft auf Antrag eines Fakultätsmitglieds, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind.
3 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der
Universität Zürich.
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)

## § 3 {#par_3}

RVO TP und §§ 14–16 dieser Verordnung.
B. Verfahren zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur

## § 4 Verfahrensleitung {#par_4}

1 Die Verfahrensleitung obliegt der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan.
2 Sie oder er wird dabei durch die Beförderungskommission unterstützt.
Eröffnung

## § 5 des Verfahrens {#par_5}

1 Jedes Fakultätsmitglied kann mit Zustimmung der zu ernennenden Person der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Verleihung einer
Titularprofessur stellen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft
die formalen Voraussetzungen gemäss § 9.
3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan den Antrag an die Präsidentin oder
den Präsidenten der Beförderungskommission zur Eröffnung des Verfahrens sowie an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme weiter.

## § 6 Voraussetzungen {#par_6}

1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetzungen sind:
a. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätigkeit in der medizinischen Forschung und Lehre sowie
b. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutachteten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller.
3 Die Beförderungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen über eine angemessene Verkürzung der Dauer der erforderlichen
Tätigkeit in Forschung und Lehre entscheiden.
4 Kandidierende, die ärztlich in der Gesundheits- und Patientenversorgung tätig sind, müssen eine ausgewiesene klinische Kompetenz im
Fachgebiet aufweisen.
Leistung in

## § 7 der Forschung {#par_7}

1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine fortlaufende
eigenständige wissenschaftliche Leistung nachweisen.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434
2 Eigenständige Forschung bedeutet die Führung einer eigenen Forschungsgruppe, eigene als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller eingeworbene, kompetitiv und extern vergebene Drittmittel während
des Evaluationszeitraums sowie entsprechende Publikationstätigkeit.
3 Eigenständige Einwerbung von Drittmitteln bedeutet wiederholte
dokumentierte Einwerbung von Drittmitteln während der letzten fünf
Jahre, insbesondere vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Europäischen Union oder von Stiftungen.
4 Mindestens zwölf Originalpublikationen, die im Rahmen selbstständig eingeworbener Forschungsprojekte erstellt worden sind, müssen
während der vorangegangenen fünf Jahre in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation
angenommen worden sein.
5 Die Beförderungskommission kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden
Zeitschriften, angemessene Abweichungen von den Anforderungen gemäss Abs. 4 beschliessen.
6 Case reports, Letters to the editor und narrative Übersichtsarbeiten werden nicht als Originalpublikationen angerechnet.
7 Bei mindestens sechs Originalpublikationen muss die Kandidatin
oder der Kandidat eine führende Rolle gespielt haben, die sich in der
Regel in einer Letztautorschaft widerspiegelt. Bei besonders gehaltvollen Publikationen darf auch eine Co-Letztautorschaft vorliegen.
8 Die Kandidierenden haben die Betreuung von mindestens drei
abgeschlossenen Masterarbeiten oder Promotionsarbeiten während der
letzten fünf Jahre nachzuweisen.
Leistung in

## § 8 der Lehre {#par_8}

1 Die Kandidierenden haben eine erfolgreiche Lehrtätigkeit
während der letzten fünf Jahre im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiropraktischen Grundausbildung im Umfang von
mindestens 14 Stunden pro Jahr nachzuweisen.
2 Sollte es nicht möglich sein, ausreichend Lehrtätigkeit gemäss
Abs. 1 nachzuweisen, kann die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre
Klinik Lehrverpflichtungen im gleichen Umfang in der ärztlichen Weiter- und Fortbildung, an anderen Fakultäten oder an anderen Universitäten auf Antrag anerkennen.
3 Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche
Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1 anrechenbar sind.
4 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan kann
die Kandidierenden vom Nachweis der Lehrtätigkeit auf begründetes
Gesuch hin ganz oder teilweise entbinden.
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)

## § 9 Unterlagen {#par_9}

1 Die Kandidierenden haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in
Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter)
mit Angabe der entsprechenden Referenzen,
b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeichnungen,
c. Publikationsliste,
d. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach
Haupt- und Mitgesuchstellung),
e. Nachweis über die Lehrtätigkeit der letzten fünf Jahre, die pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bachelor- oder Masterarbeiten und Dissertationen,
f. Doktoratsurkunde, bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Facharzttitel,
g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsverfahren an der Universität Zürich oder einer anderen Hochschule
eröffnet wurde,
h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich,
zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partnerspitäler der Medizinischen Fakultät,
i. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Webseite der Medizinischen Fakultät publiziert sind.
3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen.
Begutachtung
durch die

## § 10 Beförderungskommission {#par_10}

1 Die Beförderungskommission prüft den wissenschaftlichen
Leistungsausweis und die Befähigung der Kandidierenden, an der Universität Zürich in einem Fachgebiet Forschung und Lehre, gegebenenfalls neben der klinischen Dienstleistung, zu betreiben.
2 Die Beförderungskommission überprüft insbesondere die Erfüllung der in §§ 6–8 genannten Voraussetzungen und gibt nach Einholung der Gutachten eine Stellungnahme zuhanden der Fakultätsversammlung ab. Besonderes Gewicht wird auf die schlüssige Darstellung
des eigenen Beitrags in der Forschung, die eingeworbenen Drittmittel
sowie die Qualität der Publikationsleistung gelegt.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434
3 Gutachten werden eingeholt:
a. über die Leistungen in Lehre und Forschung: bei der internen Fachvertreterin oder dem internen Fachvertreter,
b. über die Leistungen in der Forschung betreffend wissenschaftliche
Sorgfalt, Forschungsleistung und Qualität der Forschung: bei mindestens einer auswärtigen Fachvertreterin oder einem auswärtigen
Fachvertreter,
c. über die Leistungen in der Lehre: bei der Vizedekanin oder dem
Vizedekan Lehre Klinik unter allfälligem Beizug von Lehrbescheinigungen einer anderen in- oder ausländischen Hochschule.
4 Sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung im Rahmen eines
Habilitationsverfahrens stattgefunden hat, muss die Kandidatin oder
der Kandidat eine mündliche Leistung gemäss § 9 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät vom 13. Mai 20206 erbringen.
5 Bei allen Begutachtenden muss ein Interessenkonflikt ausgeschlossen sein.
Antragstellung

## § 11 an die Fakultätsversammlung {#par_11}

1 Bei positiver Stellungnahme der Beförderungskommission
stellt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan der
Fakultätsversammlung den Antrag auf Zustimmung zur Ernennung.
Die Fakultätsversammlung stellt danach Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
2 Bei ablehnender Stellungnahme der Beförderungskommission wird
die Kandidatin oder der Kandidat von der stellvertretenden Dekanin
oder dem stellvertretenden Dekan schriftlich informiert und zum Gespräch eingeladen. Falls die Kandidatin oder der Kandidat die Kandidatur nicht zurückzieht, wird der Antrag der Fakultätsversammlung zur
Abstimmung vorgelegt. Über die Ablehnung entscheidet die Fakultätsversammlung abschliessend.
Umschreibung
einer Titularprofessur
einer anderen

## § 12 Universität {#par_12}

1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rahmen eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten
haben, können diese umschreiben lassen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft
das Gesuch auf Umschreibung der Titularprofessur auf Vollständigkeit
der Unterlagen gemäss § 9 und leitet es an den zuständigen Fachbereich
sowie die Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter.
3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der
Fachvertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission ab.
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
4 Die Beförderungskommission stellt gestützt auf das Ergebnis der
Begutachtung gemäss § 11 Antrag an die Fakultätsversammlung.
5 Die mündliche Prüfung kann erlassen werden.
6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförderungskommission über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum
Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
7 Über die Nichternennung entscheidet die Fakultätsversammlung
abschliessend.
Verlängerung
der Titularprofessur
§ 13.8 1 Frühestens ein Jahr und spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Titularprofessur kann die Titularprofessorin oder der Titularprofessor einen Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei
der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan einreichen.
2 Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur sind
besondere Leistungen in der medizinischen Forschung oder Lehre
zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks
UMZH.
3 Das Prüfungsverfahren richtet sich sinngemäss nach § 5 Abs. 2
und 3. Die Beförderungskommission prüft, ob die Titularprofessorin
oder der Titularprofessor weiterhin besondere Leistungen in der medizinischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät
der UZH und des Netzwerks UMZH erbringt. In der Regel werden
keine externen Gutachten eingeholt.
Nichtverlängerung
der Titularprofessur
§ 13 a.7 1 Wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 2 nicht erfüllt sind, informiert die Beförderungskommission, nach Rücksprache
mit der Titularprofessorin oder dem Titularprofessor, die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan.
2 Diese oder dieser räumt der Titularprofessorin oder dem Titularprofessor zur Verbesserung der Leistungen eine Frist von einem Jahr
ab Mitteilung des Entscheids ein.
3 Bei erneut negativ ausfallender Überprüfung wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf die Möglichkeit des Rückzugs des
Gesuchs hingewiesen.
4 Zieht sie oder er das Gesuch nicht zurück, beschliesst die Fakultätsversammlung die Nichtverlängerung der Titularprofessur. Der Entscheid wird der oder dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch
die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan eröffnet.
5 Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids erlischt das Recht
zur Führung des Professorentitels.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434
C. Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
Führung

## § 14 des Titels {#par_14}

1 Der Titel wird für die Dauer der Forschungs- und Lehrtätigkeit an der Universität Zürich, höchstens für sechs Jahre, verliehen.
2 Die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben bei Erreichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters das Recht, ihren Titel
weiterzuführen (§ 3 Abs. 2 RVO TP).
3 Beim Weggang von der Universität Zürich oder einem universitären Spital muss die Titularprofessorin oder der Titularprofessor mittels
eines Antrags an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan auf Beibehaltung des Titels nachweisen, dass weiterhin Forschung und Lehre gemäss den Anforderungen von §§ 6–8 erbracht werden kann und wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt das
Recht zur Führung des Titels (§ 15 Abs. 3 RVO TP).

## § 15 Promotionsrecht {#par_15}

Das Promotionsrecht für die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren richtet sich nach den entsprechenden Promotionsverordnungen.

## § 16 Lehrverpflichtung {#par_16}

1 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind verpflichtet, jährlich Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Stunden im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiropraktischen Grundausbildung durchzuführen.
2 § 8 gilt sinngemäss.
D. Entzug der Titularprofessur
Wichtige

## § 17 Gründe {#par_17}

1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der
Fakultät die Titularprofessur vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichtigen Gründen entziehen,
2 Wichtige Gründe sind wissenschaftliches Fehlverhalten oder andere Gründe, welche die Interessen der Universität oder der Fakultät
ernsthaft verletzen.

## § 17und Verfahren§ 18. Das Verfahren richtet sich nach § {#par_17und}

18 RVO TP.
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Weitere

## § 19 Bestimmungen {#par_19}

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§ 19–21
RVO TP.
415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)

## § 20 Inkrafttreten {#par_20}

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung2 durch die
Erweiterte Universitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Das Reglement über die Ernennung zur Titularprofessorin oder
zum Titularprofessor und die Führung dieses Titels an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Oktober 2006 wird auf
das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.

## § 21 Übergangsbestimmungen {#par_21}

1 Die bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung
eröffneten Ernennungsverfahren richten sich nach dem bisherigen Reglement. Vorbehalten bleibt die RVO TP.
2 Ernennungen zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
unterliegen seit dem 1. August 2017 einer Befristung auf höchstens sechs
Jahre.
3 Titularprofessuren, die vor dem 1. August 2017 verliehen wurden,
sind bis 31. Juli 2023 befristet (§ 84 a Abs. 3 UniO4).
Änderungen
vom 13. Dezember 2023
§ 22.7 1 Die Änderungen vom 13. Dezember 2023 treten nach der
Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung rückwirkend
am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Über Gesuche um Verlängerung der Titularprofessur, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen noch nicht erledigt sind,
wird nach den revidierten Bestimmungen entschieden.
1 OS 76, 217; Begründung siehe ABl 2021-05-21.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.24.
6 LS 415.438.
7 Eingefügt durch B vom 13. Dezember 2023 (OS 79, 62; ABl 2024-02-09). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2023 (OS 79, 62; ABl 2024-02-09). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
