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title: "Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik"
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provisions: 1
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# Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik

## Art. 3 {#art_3}

Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz6,
f. zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der gesetzlichen Regelung für
das Erheben, Nachführen und Verwalten der Daten zuständig ist,
g. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur
Bautätigkeit befragt werden,
h. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kombiniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.
704.16 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
B. Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Zürich
Zuständigkeiten § 2.8 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) schliesst mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) die für die Umsetzung des Bundesrechts erforderlichen Vereinbarungen ab.
b. Koordinationsstelle
§ 3.8 1 Das ARE führt die kantonale Koordinationsstelle gemäss
Art. 5 Abs. 1 VGWR.
2 Die kantonale Koordinationsstelle:
a. betreut die Erhebungsstellen Baustatistik fachlich hinsichtlich der
kombinierten Bau-/GWR-Erhebung mit Ausnahme der Städte mit
anerkanntem GWR,
b. stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR
regelmässig aktualisiert werden,
c. betreibt ein Auskunftssystem mit einer Kopie der Daten des BFS.
§ 4.9
c. Gemeinden § 5.8 Die Gemeinden sind für die Erhebung und Nachführung der
Registerdaten sowie deren Übermittlung an das GWR verantwortlich.
§ 6.9
C. Kantonale Datenlogistik
ARE § 7.8 1 Das ARE:
a. koordiniert die Dienstleistungen gemäss § 8,
b. schliesst mit den zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Dienstleistungen gemäss § 8 ab,
c. setzt im Einvernehmen mit den Gremien der kantonalen IKT-Steuerung und -Führung Standards und Schnittstellen für die Datenübermittlung im Aufgabenbereich der Datenlogistik fest.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere Art und Inhalt der Datenübermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen
und die Kostenverrechnung.
Fachstelle
Datenlogistik
§ 8.8 1 Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende
Dienstleistungen:
a. Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Übermittlung, Haltung, Integration und Bekanntgabe von Daten,
b. Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffentlichen Organe,
a. Baudirektion
Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) 704.16
c. Aufbau und Betrieb der Informatiksysteme für die Verwaltung von
Objekt- und Personendaten,
d. Aufbau und Betrieb von Auskunftssystemen im Abrufverfahren,
e. Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung der Daten
und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.
2 Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung
im Sinne von § 13 IDG3 unterzogen.
3 Die Fachstelle verrechnet die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b
zu Selbstkosten. Die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. c–e sind kostenlos.
Zuständige
Stelle
§ 9. Die zuständige Stelle:
a. ist für den Inhalt, die Qualität und die Aktualität der Daten verantwortlich,
b. bietet die Daten den zuständigen Archiven zur Übernahme an,
c. entscheidet gestützt auf die Rechtsgrundlagen ihres Fachbereichs
über die Datenübermittlung,
d. ist für die Weitergabe von Informationen in ihrem Fachbereich verantwortlich.
1 OS 69, 113; Begründung siehe ABl 2014-02-14.
2 Inkrafttreten: 1. April 2014.
3 LS 170.4.
4 LS 704.1.
5 LS 704.12.
6 SR 235.1.
7 SR 431.841.
8 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; ABl 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Februar 2022.
9 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; ABl 2021-11-05).
In Kraft seit 1. Februar 2022.
