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title: "Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli, Zürich-Wiedikon, Kreis 3 Gemeinderatsbeschluss"
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# Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli, Zürich-Wiedikon, Kreis 3 Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Das Stadtspital Triemli hat als öffentliches Zentralspital
eine über die Stadt Zürich hinausreichende Versorgungsfunktion und ist demgemäss im Kantonalen Richtplan aufgeführt.
Mit den Sonderbauvorschriften werden die Voraussetzungen für
eine optimale betriebliche und bauliche Entwicklung des Spitals
und die zweckmässige Nutzung des umgebenden Areals sowie
die vorbildliche energetische und ökologische vorbildliche Ausgestaltung der Bauprojekte im Sinne der Zielsetzungen einer
nachhaltigen Entwicklung geschaffen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Sonderbauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:2000 (datiert 5. Juni 2007) zusammen.
2 Die Sonderbauvorschriften gelten für den im Plan bezeichneten Teil der Parzelle Kat.-Nr. WD8960 zwischen Paul-Clairmont-
Strasse, Hohensteinweg und Marie-Heim-Vögtlin-Weg mit einer
Fläche von rund 118 000 m2.

## Art. 3 {#art_3}

1 Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse.
2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3 Solange die Sonderbauvorschriften zur Anwendung gelangen,
finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) im
Planungsgebiet keine Anwendung.
4 Die Wirkung der Baulinien im Gebiet der Sonderbauvorschriften sind mit Bezug auf die Gebäudehöhe während der Anwendungsdauer der Sonderbauvorschriften suspendiert.
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Vorgehendes
und ergänzendes Recht
2Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli,

## Art. 4 Zürich-Wiedikon, Kreis 3700.260 {#art_4}

Der Geltungsbereich ist in die Teilgebiete A und B gegliedert.

## Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_5}

1 Gebäude dürfen auf die Baubegrenzungslinie gestellt
werden.

## Art. 6 {#art_6}

3 Bei einwandfreien wohn- und arbeitshygienischen sowie feuerpolizeilichen Verhältnissen können die kantonalrechtlichen
Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden.
4 Es dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über die Baubegrenzungslinien hinausragen, ausser einzelne oberirdische
Gebäudevorsprünge (Dachvorsprünge, Beschattungseinrichtungen, Windschutzvorrichtungen etc.), Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken, technische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien etc. bis maximal 1.5 m. All diese
Vorsprünge haben einen Vertikalabstand von mindestens 3 m
ab gestaltetem Terrain einzuhalten.
Art. 6 1 Im Teilgebiet A sind Hochhäuser bis zu einer Gesamthöhe von 90 m zulässig.
2 Im Teilgebiet B sind Hochhäuser bis zu einer Gesamthöhe von
40 m zulässig.
3 Massgebend für die Beurteilung des Schattenwurfs gemäss
§ 284 Abs. 4 PBG massgebend ist ein Vergleichsprojekt, das
diesen Sonderbauvorschriften entspricht.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Freiflächenziffer beträgt 30%.
2 Von der anrechenbaren Freifläche darf ein Anteil von 40% nicht
unterkellert werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die maximal anrechenbare Geschossfläche für das Gesamtareal beträgt 151 000 m2.
2 Im Teilgebiet B dürfen maximal 65 000 m2 anrechenbare Geschossfläche realisiert werden.
3 Für die Geschossfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen,
dem Arbeiten oder dem sonstigen dauernden Aufenthalt dienenden Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt den inneren Trennwänden.
Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis
zur Wandmitte gemessen.
Teilgebiete
Äussere
Abmessungen
Hochhäuser
Freiflächen
Ausnützung
3Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli,

## Art. 9 Zürich-Wiedikon, Kreis 3 700.260 {#art_9}

1 Es sind folgende Nutzungen zulässig: Spitalbetrieb, spitalnahe Dienstleistungen und Betriebe des Gesundheitswesens,
Wohnen sowie nicht störende Betriebe.
2 Der Wohnanteil beträgt 0%.
3 Publikumsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Freizeitparks etc., die einen grossen motorisierten Individualverkehr auslösen, sind nicht gestattet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Bauten, Anlagen und Umgebung müssen besonders
gut gestaltet sein. Sie sind im Zusammenhang mit der baulichen
und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen so zu
gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht
wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2 Im Teilgebiet A ist auf die qualitätsvolle Gestaltung der Erweiterung unter Berücksichtigung der bestehenden Spitalanlage zu
achten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Im Teilgebiet B sind zur Sicherstellung von Neuüberbauungen nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen Gestaltungspläne zu erstellen. Für diese Gestaltungspläne genügt
die Zustimmung des Stadtrates, sofern sie sich im Rahmen der
Sonderbauvorschriften bewegen.
2 Keine Gestaltungspläne sind erforderlich für
a. untergeordnete Erweiterungs- und Ergänzungsbauten im
Sinne von Anpassungen des baulichen Bestands;
b. Nutzungsänderungen zu Nutzungen, die unter die Kategorie Spitalbetrieb, spitalnahe Dienstleistungen oder Betriebe
des Gesundheitswesens fallen;
c. Sanierungen des baulichen Bestands (Stichdatum 1. August 2007);
d. notwendige Provisorien im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Sie sind nach Vollendung der entsprechenden Bauvorhaben umgehend zu beseitigen.

## Art. 12 {#art_12}

Etappierungen sind zulässig. Dabei haben die einzelnen
Etappen den Gestaltungsanforderungen gemäss Art. 10 zu genügen.

## Art. 13 {#art_13}

Im Planungsgebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
Nutzweise
Gestaltung
Gestaltungsplanpflicht
Etappierung
Empfindlichkeitsstufe
4Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli,
Zürich-Wiedikon, Kreis 3700.260

## Art. 14 C. Erschliessung und Parkierung {#art_14}

1 Die Verkehrserschliessung erfolgt über die im Plan bezeichneten Anschlussbereiche sowie entlang dem Hohensteinweg.
2 Im Verkehrsplan der Stadt Zürich (GRB 1940 vom 1. Oktober
2003) sind folgende öffentliche Verbindungen eingetragen:
a. arealquerender Fussweg zwischen VBZ-Haltestelle Triemli
und SZU-Haltestelle Triemli;
b. Fusswegroute Hohensteinweg / Marie-Heim-Vögtlin-Weg;
c. Busverbindung (geplant) und Veloroute Birmensdorferstrasse–Schweighofstrasse über die Paul-Clairmont-Strasse;
d. Buszufahrt VBZ-Haltestelle Triemli zum Haupteingang
Stadtspital.
3 Die Verbindungen gemäss Verkehrsplan müssen gewährleistet
sein und bei Bedarf mit Dienstbarkeiten gesichert werden.

## Art. 15 {#art_15}

1 Für das Teilgebiet A sind 460 bis 560 Fahrzeugabstellplätze zulässig.
2 Die Anzahl Fahrzeugabstellplätze für das Teilgebiet B ist auf
den sich aus den Vorgaben der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 ergebenden Pflichtbedarf zu begrenzen.
3 Die gemäss Abs. 2 notwendige Anzahl Fahrzeugabstellplätze
kann unterschritten werden, wenn im Rahmen eines Mobilitätskonzepts der Nachweis der betrieblichen und verkehrsmässigen Funktionalität der auf dem Areal befindlichen Nutzungen
erbracht wird oder wenn die Parkplatzverordnung eine tiefere
Parkplatzzahl zulässt.
4 Besucherinnen- und Besucherparkplätze für Spitalnutzungen
sind von der ersten Minute an zu bewirtschaften.
5 An geeigneten Lagen sind genügend Abstellmöglichkeiten für
Zweiräder einzurichten. Anzahl und Anordnung bestimmen sich
nach den Richtlinien zur Parkplatzverordnung.
6 Fahrzeugabstellplätze und Abstellmöglichkeiten für Zweiräder
dürfen auch ausserhalb des Baubereichs realisiert werden.
7 Im Freien angeordnete, nicht überdeckte, rechtmässig bestehende Fahrzeugabstellplätze (Stichdatum 1. August 2007) dürfen unverändert erhalten bleiben.
Erschliessung
Parkierung
5Sonderbauvorschriften Stadtspital Triemli,
Zürich-Wiedikon, Kreis 3 700.260

## Art. 16 D. Ökologie und Energie {#art_16}

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den
ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
2 Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse
oder für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt
werden und wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
3 Im Rahmen der Umgebungsgestaltung ist der ökologischen
Aufwertung der Grün- und Freiräume und deren Vernetzung mit
den umgebenden Naturräumen Rechnung zu tragen.

## Art. 17 {#art_17}

Der Spitzenabfluss des Meteorwassers im Geltungsbereich darf die Menge eines vergleichbaren Gebietes mit einem
Befestigungsgrad von 30% nicht übersteigen. Für die Berechnung des Vergleichswertes wird von Flachdächern ausgegangen.

## Art. 18 {#art_18}

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

## Art. 19 {#art_19}

Neubauten – und soweit technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich Umbauten – sind im Minergie-Standard zu
erstellen oder haben hinsichtlich des Heizenergiebedarfs die
Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe
2002) um mindestens 20% zu unterschreiten.

## Art. 20 E. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_20}

Nach Baubeginn eines Vorhabens, das nach den Sonderbauvorschriften bewilligt worden ist, werden diese für das
ganze Gebiet verbindlich. Baubewilligungen dürfen danach nur
noch nach den Sonderbauvorschriften erteilt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Die Sonderbauvorschriften treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in
Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 4. März 2008;
Inkraftsetzung auf den 20. März 2008.
Ökologischer
Ausgleich,
Dachbegrünung
Meteorwasser,
Retention
Abfallentsorgung
Energie
Antritt der
Sonderbauvorschriften
Inkrafttreten
26200057
26200095
26200281
26200194
26200038
26200066
26200078
26200286
26201578
26201893
26201889
26201226
26201227
26200499
26201905
26201906
26201887
26201082
26201087
26201084
26201100
26200626
6200625
26202076
26202077
26201944
26201945
26201195
26201197
26202078
26201585
27700579
27700536
27700173
27700662
27701033
27700661
27700530
27700252
27700222
27700229 27700330
27700258
27700665
27700734
27700765
27700969
27700674
27700160
27700183
27705275
Döltschibach 115
Maternite Inselhof Triemli
AR4519
AR1319
AR6622
AR6623
AR6075
AR5033
AR5034
AR5954
AR5955
AR6295
AR4520
AR6294
AR5958
AR2145
AR6029
AR5686
AR5960
AR5961
AR5962
AR6084
AR3915
AR3917
R3919
AR4041
WD8399
WD8402
WD8379
WD8393
WD8378
WD8398
WD8394
WD8395
WD8387
WD8380
WD8384
WD8385
WD8386 WD8388
WD8389
WD8390
WD8392
WD8423
WD8411
WD8401
WD8405
WD8378
WD8960
WD8381
WD8382
WD8398
27700719
27700613
27700622
27700644
27700514
27700282
27700460
27700462
27700463
27700338
27700334
277028
27700756
27705251
Stadtspital Triemli
WD8429
WD8396
WD8620
WD7415
WD8221
WD8222
WD8
WD8424
W
WD8958
WD8960
Birmensdorferstrasse
Marie−Heim−Vögtlin−Weg
Triemlifussw
531c
529b
529d
529a
527 525
529c
101103
149b
149a
477 475
474 472
456458
57 55
501a
491a
482b
482a
529e
1a
1b
72a
Paul−Clairmont−Stra
Hohensteinweg
100.00
100.00
Teilgebiet
B
VBZ Haltestelle
Triemli
SZU Haltestelle
Teilgebiet
A
6.00
Projekt Neubau Bettenhaus
27700796
27700792
27702465
27700066
27700604
27704871
27703214
27703451
27703465
27703143
27704102
27704101
27703467
27703459
27703780
27703781
27703783
27703782
27703768
27703769
27703771
27703770
27704174
27704189
27704195
27704177
27704199
27704186 27704179
27704208
27704181
27704198
27704192
27703671
27703672
27703673
27703719
27703755
27703756
27704622
27704623 27703371
27703717
27704044
27703757
27703144
27704667
27704668
27704669
27704664
27702822
27702869
27703480
27702462
27703899
27703449
27703205
27703683
27703682
27704874
27704681
27704680
27704543
27704661
27704662
27704120
2770422027703372
27703202
277000
27705219
27705220
27705221
27705222
27705223
27705207
27705208
27705206
27705205
27705285
27705284
27705264
Schulhaus Küngenmatt
Schulhaus Döltschi
Banzwiesenbach 304
WD8603
WD8604
WD7770
WD7904
WD6610
WD7902
WD7903
WD6609 WD5808
WD6112
WD6113
WD6114
WD7900
WD7962
WD7963
WD4333
WD6151
WD6158
WD6160
WD8559
WD3642
WD4328
WD4336
WD8229
WD7412
WD4558
WD7053
WD7413
WD7414
WD773
WD8227
WD8228
WD8049
WD8050
WD8223
WD8230
WD8231
WD8232
WD6813
WD6102
WD7733
WD6814
WD4631
WD4634
WD4633
WD4636
WD4635
WD4638
WD4637
WD4417
WD4418
WD4419
WD4420
WD4421
WD4422
WD8928
WD8557
WD8558
D8959
WD8960
WD8399
Döltschiweg
Marie−Heim−Vögtlin−Weg
Schweigmatt
Hägelerweg
433435
398406
404410
412420
360364
359361
330332
367369
50 52
151719
331 329
431437
419421 407 405
440442444a
409a
388394
467a
403 393
395a405a
405b
422a
467b
Birmensdorferstrasse
sse
Paul−Clairmont−Strasse
Marie−Heim−Vögtlin−Weg
Paul−Clairmont−Strasse
Schweighofstrasse
Schweighofstrasse
Döltschiweg
0.00
Teilgebiet
B
6.00
6.00
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
STADTSPITAL TRIEMLI
ZÜRICH−WIEDIKON, KREIS 3
Plan 1: 2000
(Verkleinerung A4: ~1:2830) Massgebend für
die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan 1:2000
Zürich, 5. Juni 2007 /Ess
Geltungsbereich
Baubegrenzungslinien
Teilgebiete
Teilgebietsgrenzen
Verkehrserschliessung
Fussgängeranbindung
Buslinien /
Veloverbindungen
A, B
