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title: "Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte"
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# Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kantonalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen der
Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.
2 Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz anwendbar,
soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes vorschreibt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl

## Artikel 2 des Landrates (RB 2.1205). * {#art_2}

Einführung des Urnensystems in den Gemeinden
1 Über die Einführung der Urnenabstimmungen und -wahlen in Gemeindesachen hat die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren zu beschliessen.
Aufgehoben werden kann das Urnensystem nur durch Urnenabstimmung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Urnensystem kann generell für alle Verhandlungsgegenstände oder
bloss für bestimmte regelmässig wiederkehrende oder einmalige Geschäfte
beschlossen werden.
Artikel 2a *Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden
1 Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in
Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
1.2 Stimmrecht

## Artikel 3 {#art_3}

Inhalt und Berechtigung
1 Der Stimmberechtigte hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Volksbegehren zu unterzeichnen.
2 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. *
3 Für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt jedoch die Einschränkung, dass in kirchlichen Angelegenheiten nur die Kirchgenossen
stimmen, in bürgerlichen nur die Bürger, die in der betreffenden Gemeinde
wohnen.
4 Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt. Massgebend ist die Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte der Auslandschweizer. *

## Artikel 4 {#art_4}

Ausübung
1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen
in ihrer Heimatgemeinde. *
2 Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimmregisterführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszuweisen.

## Artikel 5 {#art_5}

Nachweis
1 Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird
durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.
1.3 Abstimmungsorganisation

## Artikel 6 {#art_6}

Gemeindeweise Durchführung
1 Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen
werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
2 In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.

## Artikel 7 {#art_7}

Stimmregister: Grundsätze
1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister
einzutragen.
2 Jede Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis sämtlicher stimmberechtigter
Einwohner.
3 Aus dem Stimmregister muss jederzeit ersichtlich sein, wer für den einzelnen Urnengang in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegenheiten der
Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde stimmberechtigt ist.
4 Grundlage für das Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
5 Die Gemeindekanzleien haben den Bürger- und Kirchgemeinden gegen
Entschädigung der Selbstkosten Auszüge aus dem Stimmregister über die
in bürgerlichen bzw. kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten herauszugeben.
6 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

## Artikel 8 {#art_8}

Stimmregister: Führung
1 Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer, welcher das Register fortlaufend nachzuführen hat.
2 Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
3 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag
18:00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt
sind. Nachher werden die Stimmregister für die einzelne Wahl oder Abstimmung geschlossen.
4 Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, welche bei der Bereinigung offensichtlich irrtümlich übergangen wurden oder deren Stimmberechtigung auf dem Beschwerdeweg
festgestellt worden ist.

## Artikel 9 {#art_9}

Stimmregister: Beschwerderecht
1 Jeder Stimmberechtigte kann sich darüber beschweren, dass Stimmberechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte eingetragen sind.
2 Der Ausschluss vom Stimmregister ist dem Betroffenen schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 82 ff.
Artikel 9a *Auslandschweizer
1 Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor
die Gemeinden an.

## Artikel 10 {#art_10}

Urnenbüro: Wahl und Zusammensetzung
1 Soweit die Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht, bezeichnet der
Gemeinderat aus der Zahl der Stimmberechtigten für jede einzelne Wahl
oder Abstimmung oder für eine Amtsdauer das Urnenbüro.
2 Wird keine andere Wahl getroffen, amtet der Gemeindepräsident als Präsident des Urnenbüros. Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
3 Das Urnenbüro soll soviele Stimmenzähler umfassen, dass eine wirksame
Kontrolle und eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Jedem Urnenlokal
sind mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros beizugeben.
4 Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) und jenes über den Ausstand (RB 2.2321) finden Anwendung.

## Artikel 11 {#art_11}

Urnenbüro: Aufgabe
1 Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsgeschehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern übertragen werden.

## Artikel 12 {#art_12}

Lokale
1 Jede Gemeinde beschafft mindestens ein geeignetes Stimmlokal, in dem
die Haupturne aufgestellt wird.
2 Mit Genehmigung der zuständigen Direktion können die Gemeinden weitere Stimmlokale bezeichnen.
3 Die Lokale sind geeignet, wenn jedem Teilnehmer die Wahrung des
Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne zum Zwecke der Stimmabgabe möglich ist.

## Artikel 13 {#art_13}

Urnen
1 Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide,
verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.
1.4 Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen
1.4.1 Allgemeine Bestimmungen *

## Artikel 14 {#art_14}

Stimm- und Wahltage, Amtsantritt
1 Die geheimen Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel an Sonntagen statt.
2 Auf den Neujahrstag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Bundesfeiertag, den eidgenössischen Bettag und auf Weihnachten dürfen keine
Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden. *
3 Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sollen wenn möglich am gleichen Tag wie eidgenössische stattfinden.
4 Der Amtsantritt für die Gemeindebehörden findet auf Neujahr statt, wenn
die Gemeindesatzung es nicht anders regelt.

## Artikel 15 {#art_15}

Nachwahlen, Ersatzwahlen
1 Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.
2 Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.

## Artikel 16 {#art_16}

Anordnung
1 Kantonale Abstimmungen und Wahlen sowie die Gesamterneuerungswahlen des Landrates setzt der Regierungsrat an, kommunale der Gemeinde-

## Artikel 17 bzw. Bürger- oder Kirchenrat. * {#art_17}

Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag
1 Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von
10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden.
2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen
am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen.
Artikel 18 *…
1.4.2 Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden *
Artikel 18a * Vorschlagsrecht
1 Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen
können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.
Artikel 18b * Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge
1 Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den
Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten
der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.
2 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem
Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt
Artikel 50a.
Artikel 18c * Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen
enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann
auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als
Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.
Artikel 18d * Bezeichnung des Wahlvorschlages
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder
Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.
Artikel 18e * Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
1 Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu
unterzeichnen.
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.
Artikel 18f * Vertretung des Wahlvorschlages
1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur
Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Artikel 18g * Einsichtnahme in die Wahlvorschläge
1 Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen.
Artikel 18h * Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang
1 Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich über ihre Nomination.
2 Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang
(RB 2.2221), kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen
seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus
dem Wahlvorschlag verlangen.
Artikel 18i * Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge
1 Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.
2 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig.
3 Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen
Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder
Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis
zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die
Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von
anderen Vorschlägen ändern kann.
4 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig.
Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren
Name gestrichen.
Artikel 18k * Stille Wahl
1 Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder
Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen
Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt.
2 Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder
im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze
durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass
der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet.
Artikel 18l * Ordentlicher Wahlgang
1 Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt:
a) wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind
b) wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind
c) für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl
besetzt worden sind
1.5 Stimmabgabe
Artikel 19 *Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.
Artikel 20 *Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist
1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie
das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.
Artikel 21 *Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen
1 Wer brieflich abstimmen will:
a) legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert
b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis und
c) legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen
Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu
Artikel 22 *Briefliche Stimmabgabe: Zustellung
1 Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert:
a) in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen
b) während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder
c) der Post frankiert übergeben
Artikel 23 *Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts
1 Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens
am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.
2 Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter
Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden. *
3 Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen. *
Artikel 23a * Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige
Stimmberechtigte
1 Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige
Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Artikel 24 *Elektronische Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat
über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen
Stimmabgabe.
3 Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise
einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
4 Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und
anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
5 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den
Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und
den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die
Gemeinden an.
1.6 Bekanntmachung, Stimmmaterial

## Artikel 25 {#art_25}

Bekanntmachung
1 Kantonale Urnenabstimmungen und -wahlen sind in der Regel spätestens
einen Monat vor dem Abstimmungssonntag im Amtsblatt des Kantons Uri,
kommunale Urnenabstimmungen und -wahlen innert gleicher Frist in den
Anschlägen der entsprechenden Gemeinden, bekanntzugeben.
2 Dabei ist mitzuteilen, wann und wo die Urnen offenstehen. Gleichzeitig ist
auf die gesetzlichen Vorschriften über die Stimmberechtigung und, sofern
bei Gemeindewahlen die Gemeinde dies vorsieht, auf die Möglichkeit der
stillen Wahl hinzuweisen. *
3 Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen besorgt die
Standeskanzlei die Veröffentlichung im Amtsblatt.

## Artikel 26 {#art_26}

Stimmmaterial: Begriff
1 Unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 3 darf bei allen Abstimmungen und
Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.
2 Dieses besteht aus: *
a) dem amtlichen Rücksendekuvert
b) dem Stimmrechtsausweis
c) dem Stimmkuvert
d) dem Stimm- oder Wahlzettel
e) der Abstimmungsvorlage
f) den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind
Artikel 27 *Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis
1 Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.
2 Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so zu
kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimmrechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.

## Artikel 28 {#art_28}

Stimmmaterial: Stimmkuvert
1 Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Stimmkuverts zu verwenden.
Für eidgenössische und kantonale Urnengänge werden sie den Gemeinden
von der Standeskanzlei mit entsprechender Aufschrift geliefert. Für kommunale Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmkuverts durch die
Gemeinden selbst besorgt.
2 Für Stimmkuverts für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sind verschiedene Farben zu verwenden.

## Artikel 29 {#art_29}

Stimmmaterial: Stimm-, Wahlzettel
1 Die Stimmzettel enthalten bei Wahlen für jede einzelne Wahl eine gezogene Linie, bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum zur
Beantwortung. Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen sind die
Stimmzettel durch Ziffern zu kennzeichnen.
2 Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden amtliche, nicht ausgefüllte
Stimm- und Wahlzettel von der Bundes-, Standes- bzw. Gemeindekanzlei
zur Verfügung gestellt.
3 Nicht amtliche gedruckte oder vervielfältigte Stimm- und Wahlzettel müssen in Farbe, Format, Wortlaut, Aufmachung und Material mit der amtlichen
Ausgabe übereinstimmen. Als einzige Abweichung dürfen sie auf der Innenseite die Parteibezeichnung tragen und die Antwort oder die Kandidaten aufgedruckt haben. Die Standes- bzw. Gemeindekanzlei hat die amtliche Vorlage rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bei der Wahl des Nationalrates sind
nur amtliche, von Hand ausgefüllte Wahlzettel zulässig.
4 In jedem Fall ist der ausgefüllte Stimm- oder Wahlzettel in das entsprechende amtliche, nicht verschlossene Stimmkuvert zu legen.

## Artikel 30 {#art_30}

Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung
1 Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvorlagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommunalen
die Gemeindekanzlei.
2 Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung
beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das
Gleiche vorzuschreiben.
3 Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standeskanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den
Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird. *
Artikel 31 *Stimmmaterial: Zustellung
1 Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei
und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen
auch früher abgegeben werden.
2 Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.
1.7 Durchführung der Abstimmungen und Wahlen

## Artikel 32 {#art_32}

Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne
1 Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
2 Jeder Stimmende muss ungehindert Zutritt zur Urne haben, um sein
Stimmkuvert unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen zu
können.

## Artikel 33 {#art_33}

Stimmzettel: Ausfüllen
1 Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und
Wahlzettel verwendet werden.

## Artikel 34 {#art_34}

Stimmzettel: Auflage
1 Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender
Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen für
die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.
2 Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen für
die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.

## Artikel 35 {#art_35}

Stimmabgabe
1 Der Stimmende hat bei der Urne den zugestellten Stimmrechtsausweis abzugeben. Dieser ist amtlich zu verwahren.
2 Das entgegennehmende Mitglied des Urnenbüros stellt die Stimmberechtigung fest und gibt alsdann den Weg zur Stimmabgabe frei.
3 Die Stimmabgabe ist vollzogen, sobald der Stimmende das Stimmkuvert in
die Urne gelegt hat.

## Artikel 36 {#art_36}

Überwachung der Urnen *
1 Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften sorgen.
2 Sie achten insbesondere darauf, dass:
a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist
b) der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmberechtigt ist
c) der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne
legt
3 Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der
Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für
andere Personen. *
4 Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.
Artikel 37 *…
1.8 Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate

## Artikel 38 {#art_38}

Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Grundsatz
1 Am Abstimmungstag versammeln sich die Mitglieder des Urnenbüros, die
bestimmt sind, die Urnen zu öffnen und das Ergebnis zu ermitteln, am Ort
der Auszählung. *
2 Die Nebenurnen werden versiegelt und mitsamt den abgegebenen Stimmrechtsausweisen und allem nicht verwendeten Material ins Stimmlokal der
Haupturne gebracht und dort in Anwesenheit der Mitglieder des Urnenbüros
geöffnet.
3 Die Inhalte der Nebenurnen werden vor der Auszählung mit jenem der
Haupturne vermischt.

## Artikel 39 {#art_39}

Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Ausnahmen
1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zuständige Direktion ersuchende Gemeinden ermächtigen, die Ergebnisse bestimmter Nebenurnen
am Abstimmungstag durch wenigstens zwei Mitglieder des Urnenbüros selbständig zu ermitteln und zu protokollieren; die Resultate sind sofort den Büromitgliedern bei der Haupturne mitzuteilen.
2 Die Ermächtigung kann im Einzelfall oder allgemein bis zum Widerruf erteilt
werden und hat nähere Bedingungen und Auflagen zu enthalten.

## Artikel 40 {#art_40}

Ausscheidung der Stimmzettel
1 Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzuteilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken. *
2 Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel
ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.

## Artikel 41 {#art_41}

Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
a) den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen
b) ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden
c) nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3
nicht entsprechen
d) sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl
im gleichen Kuvert befinden
e) ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten
f) nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden

## Artikel 42 g) zerrissen sind {#art_42}

Ungültige Stimmzettel: bei Wahlen
1 Wahlzettel, welche weniger Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind,
sind gültig.
2 Wahlzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind
– ausser bei der Wahl des Nationalrates – ebenfalls gültig. Die letzten Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der zu
wählenden Kandidaten übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und von
links nach rechts zu zählen.
3 Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen, werden vom Urnenbüro gestrichen.
4 Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind
zu streichen.
5 Verbleibt nach der Bereinigung des Wahlzettels keine zählbare Stimme
mehr, so wird der Wahlzettel ungültig.
Artikel 43 *Ungültige Stimmzettel: bei brieflicher Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
a) * der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
b) * der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist
c) sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden
d) das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis
aufheben
2 Die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 bleiben vorbehalten.

## Artikel 44 {#art_44}

Leere Stimmzettel
1 Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu
betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.
2 Wahlzettel gelten als leer:
a) wenn auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne Ersatz gestrichen sind

## Artikel 45 b) wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind {#art_45}

Entscheidung des Urnenbüros
1 Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein
Stimm-oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein
Kandidatenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.

## Artikel 46 {#art_46}

Ausmittlung der Resultate: Grundsatz
1 Sowohl bei Sachvorlagen als auch bei Wahlen entscheidet das absolute
Mehr. Vorbehalten bleibt die Wahl des Nationalrates, bei der im ersten
Wahlgang gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
2 Bei Wahlen im zweiten Wahlgang sowie bei Eventualabstimmungen nach
Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c1) gilt das relative Mehr.
3 Bei Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.
4 Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die

## Artikel 47 zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt. * {#art_47}

Ausmittlung der Resultate: bei Abstimmungen
1 Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.
2 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Stimmzettel durch
zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.

## Artikel 48 {#art_48}

Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen
1 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen
Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde
enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende
ganze Zahl ist das absolute Mehr.

## Artikel 49 {#art_49}

Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
1 Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Kandidaten das absolute
Mehr erreichen als Mandate zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit
den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

## Artikel 50 {#art_50}

Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: zweiter Wahlgang2)
1 Wenn bei einer Einzelwahl kein Kandidat oder bei der Wahl einer Kollegialbehörde weniger Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu
vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.
1) Im Amtsblatttext ist durch Versehen der Art. 77 zitiert.
2) Redaktionelle Bereinigung durch Redaktionskommission, Beschluss vom
5. April 2000.
2 Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).
Artikel 50a * Stille Nachwahl
1 Sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde die Möglichkeit der stillen Wahl
vorsieht, können die im Wahlgang nach Artikel 32 ff. nicht besetzten Sitze
durch stille Nachwahl besetzt werden.
2 Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem Wahlgang
bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Kandidatinnen oder Kandidaten
des ersten Wahlganges genügt die schriftliche Erklärung der Vertretung des
Wahlvorschlages. Allfällige Ersatzvorschläge sind innert fünf Tagen seit der
Mitteilung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 18a bis 18i sinngemäss anwendbar.
3 Werden alle Sitze durch stille Nachwahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei
bekannt, dass der zweite Wahlgang nicht stattfindet.
4 Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet ein
zweiter Wahlgang statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten
hat (relatives Mehr).

## Artikel 51 {#art_51}

Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
2 Bei kantonalen Wahlen zieht der Landammann oder sein Stellvertreter in
Anwesenheit von zwei weiteren Regierungsräten das Los.
3 Bei kommunalen Wahlen zieht der Gemeinde- bzw. Bürgerrats- bzw. Kirchenratspräsident oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren
Gemeinde- bzw. Bürger- bzw. Kirchenratsmitgliedern das Los.

## Artikel 52 {#art_52}

Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit
1 Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel 15 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt
keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten
aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das nach Artikel 51 zu ziehen ist.

## Artikel 53 {#art_53}

Protokoll: Grundsatz
1 Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnenbüro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.

## Artikel 54 {#art_54}

Protokoll: Inhalt bei Sachvorlagen
1 Bei Abstimmungen über Sachvorlagen hat das Protokoll des Urnenbüros
namentlich zu enthalten: *
a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden
b) die Anzahl der leeren und ungültigen Stimmen
c) die Anzahl der gültigen Stimmen
d) die Anzahl der Stimmen, die für Annahme, und derjenigen, die für

## Artikel 55 Verwerfung abgegeben wurden {#art_55}

Protokoll: Inhalt bei Wahlen
1 Bei Wahlen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten: *
a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden
b) die Anzahl der leeren und ungültigen Wahlzettel
c) die Anzahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten
d) das absolute Mehr
e) die Anzahl der auf jeden Kandidat entfallenden Stimmen. Vereinzelte

## Artikel 56 Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden {#art_56}

Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise
1 Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt,
verpackt und amtlich verwahrt.
2 Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von
der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet.
3 Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimmrechtsausweise handelt.
Artikel 57 *Meldung und Zusammenstellung kantonaler Ergebnisse
1 Das Urnenbüro der Haupturne hat die Ergebnisse eidgenössischer und
kantonaler Abstimmungen und Wahlen unverzüglich telefonisch oder sonstwie der Standeskanzlei zu melden. Das gleiche gilt für die Wahlen des Landrates.
2 Die Standeskanzlei stellt das Abstimmungs- und Wahlergebnis vorläufig
zusammen. Endgültig festgestellt wird es erst aufgrund der Protokolle der
Gemeinden. Diese sind spätestens am nächsten dem Abstimmungstag folgenden Tag der Standeskanzlei unterzeichnet zuzustellen.

## Artikel 58 {#art_58}

Bekanntmachung der Resultate
1 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben.
2 Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden
sie veröffentlicht, und zwar:
a) * bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt
b) bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde-
bzw. Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde
3 Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde
ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

## Artikel 59 {#art_59}

Erwahrung
1 Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbeschwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse
durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt.
2 Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwahrungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder Kirchenrat.
3 Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Landrates.

## Artikel 60 {#art_60}

Verwendung technischer Hilfsmittel
1 Zur Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sowie zur Ermittlung derer Ergebnisse kann der Regierungsrat die Gemeinden ermächtigen, technische und elektronische Hilfsmittel zu verwenden und dabei nötigenfalls von
diesem Gesetz abzuweichen.
2 Das Stimmgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
1.9 Entschädigung

## Artikel 61 {#art_61}

Beitrag an die Gemeinden
1 Für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen
und Wahlen erhalten die Gemeinden vom Kanton jährlich einen finanziellen
Beitrag.
2 Dieser bemisst sich je Urnengang anhand der Zahl der Stimmberechtigten.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz je Stimmberechtigten. Besondere Leistungen der Gemeinde (wie die Zahl der Nebenurnen usw.) kann
er zusätzlich entschädigen.
2 Ausübung der Volksrechte
2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 62 {#art_62}

Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens
1 Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen, sind
dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger- oder
Kirchenrat schriftlich einzureichen.
2 Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist unzulässig.

## Artikel 63 {#art_63}

Unterschriftenliste
1 Das Initiativ- oder Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu stellen.
2 Diese haben zu enthalten:
a) die Gemeinde, wo die Unterzeichner stimmberechtigt sind
b) eine kurze Begründung des Begehrens
c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Artikel 282 StrGB)
3 Auf derselben Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen
Gemeinde unterzeichnen. Andere Namen werden von der zuständigen
Gemeindekanzlei gestrichen.

## Artikel 64 {#art_64}

Unterschrift
1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf
die Unterschriftenliste schreiben.
2 Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.
3 Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.

## Artikel 65 {#art_65}

Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig und gesammelt der Kanzlei der
Gemeinde zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen, die auf der Blanko-
Unterschriftenliste genannt ist.
2 Die Gemeindekanzlei bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der
Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde für die Sache des Volksbegehrens stimmberechtigt sind. Danach gibt sie die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
3 Die Bescheinigung muss die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten
aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz
kennzeichnen. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen
gesamthaft bescheinigt werden.
4 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird keine Unterschrift bescheinigt.
5 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist der Grund auf der
Unterschriftenliste anzugeben.

## Artikel 66 {#art_66}

Einreichung und Behandlung
1 Ist ein Volksbegehren eingereicht worden, so ermittelt der Regierungsrat
bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat die Zahl der gültigen Unterschriften.
2 Als ungültig werden ausgeschieden:
a) Unterschriften, die nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initiativen innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tag des Eingangs
des Begehrens zurückgerechnet, bescheinigt und eingereicht worden
sind
b) die auf einem ungültigen Bogen befindlichen Unterschriften (Artikel 63, 70 und 79)
c) Unterschriften, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 64 entsprechen
d) Unterschriften, die offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet sind
3 Mängel der Stimmrechtsbescheinigung, die der Verwaltung anzulasten
sind, lässt die Behörde von sich aus beheben, soweit das Zustandekommen
des Volksbegehrens davon abhängt.

## Artikel 67 {#art_67}

Zustandekommen
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob
das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der
gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene Zahl
der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amtsblatt
bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.

## Artikel 68 {#art_68}

Weiterbehandlung
1 Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich darüber
auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbestimmt
oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet über
die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu
veröffentlichen. *
2 Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw.
Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies
zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten
der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das Verfahren nach Artikel 74 oder 75 ein.
3 Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird ihm
keine weitere Folge gegeben.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Initiative

## Artikel 69 {#art_69}

Form
1 Initiativen gemäss Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe e der Kantonsverfassung
können – abgesehen von Begehren um Abberufung einer Behörde und um
Totalrevision der Kantonsverfassung – in einer allgemeinen Anregung oder
in einem ausgearbeiteten Entwurf bestehen.
2 Initiativen haben die Einheit der Materie und der Form zu wahren, ansonsten sie vom Landrat bzw. vom Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat ungültig erklärt werden.
3 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen
einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
4 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

## Artikel 70 {#art_70}

Unterschriftenliste
1 Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Initiativen zu enthalten:
a) den Wortlaut der Initiative
b) eine bedingungslose Rückzugsklausel
c) die Namen und Wohnadressen von mindestens drei Urhebern der

## Artikel 71 Initiative (Initiativkomitee) {#art_71}

Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Volksabstimmung
1 Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler
Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der
Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung.
2 Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative rege
die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.

## Artikel 72 {#art_72}

Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Vollzug allgemeiner
Anregungen
1 Stimmt das Volk oder der Landrat der allgemeinen Anregung eines Initiativbegehrens zu, so unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat beförderlich
einen ausgearbeiteten Entwurf.
2 Der vom Landrat verabschiedete Entwurf unterliegt den ordentlichen Bestimmungen über die Rechtsetzung.

## Artikel 73 {#art_73}

Initiative in kantonalen Angelegenheiten: Verfahren bei Doppelabstimmungen
1 Stellt der Landrat einem Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so wird über beide Vorschläge
gleichzeitig abgestimmt.
2 Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende
Fragen vorgelegt:
a) Wollen Sie die Initiative (folgt Titel) annehmen?
b) Wollen Sie den Gegenvorschlag (folgt Titel) annehmen?
c) Falls in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden, ziehen Sie die Initiative (1) oder den
Gegenvorschlag (2) vor?
3 Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden.

## Artikel 74 {#art_74}

Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form des ausgearbeiteten Entwurfs
1 Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde-
bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel 73 sinngemäss Anwendung.

## Artikel 75 {#art_75}

Initiative in Gemeindeangelegenheiten: in Form der allgemeinen
Anregung
1 Ist das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden,
erachtet der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat dieses als gültig und
stimmt er ihm zu, so unterbleibt die Volksabstimmung. Andernfalls findet Artikel 68 Anwendung bzw. hat das Volk darüber zu befinden.
2 Stimmt das Volk oder der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat der allgemeinen Anregung zu, so unterbreitet letzterer dem Volk beförderlich einen
ausgearbeiteten Entwurf.

## Artikel 76 {#art_76}

Rückzug
1 Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich
zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw.
die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine
Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis
zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
3 Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen.
2.2.2 Referendum

## Artikel 77 {#art_77}

Begriff
1 Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom
Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur
dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien.
2 Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.

## Artikel 78 {#art_78}

Referendumsfrist
1 Die Referendumsfrist nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d der Kantonsverfassung beginnt am Tag der Veröffentlichung der Vorlage im Amtsblatt;
dabei wird der Publikationstag nicht mitgezählt.
2 Sie ist eingehalten, wenn das Referendumsbegehren innert 90 Tagen nach
Bekanntmachung der Vorlage mit den erforderlichen bescheinigten und gültigen Unterschriften dem Regierungsrat eingereicht wird.

## Artikel 79 {#art_79}

Unterschriftenliste
1 Neben den durch Artikel 63 geforderten Angaben haben die Unterschriftenlisten für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.

## Artikel 80 {#art_80}

Volksabstimmung, Rückzugsverbot
1 Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die
Volksabstimmung an. *
2 Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
3 Aufsicht und Rechtspflege

## Artikel 81 {#art_81}

Aufsicht
1 Die Oberaufsicht über Urnenabstimmungen und -wahlen obliegt dem Regierungsrat.
2 Wird eine Abstimmung oder Wahl nicht ordnungsgemäss durchgeführt
oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat –
wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens – die nötigen Anordnungen zur Behebung der Mängel. Er kann insbesondere die Abstimmung oder Wahl neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit
der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Wahl oder Abstimmung
beauftragen.
3 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der
Regierungsrat eine Nachzählung veranlassen.

## Artikel 82 {#art_82}

Beschwerden
1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden:
a) wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde)
b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung
der Urnenabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde)
c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung
der Urnenwahlen (Wahlbeschwerde)
d) wegen Verletzung anderer Vorschriften zur Behandlung von Volksbegehren (Volksbegehrenbeschwerde)
2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Regierungsrat sie beschliesst.
Artikel 83 *Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der
Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich
und eingeschrieben einzureichen.

## Artikel 84 {#art_84}

Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine
kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten.
2 … *

## Artikel 85 {#art_85}

Erledigung
1 Der Regierungsrat entscheidet beförderlich, bei Stimmrechtsbeschwerden
wenn möglich vor dem Abstimmungs- und Wahltag. *
2 Der Regierungsrat weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn
die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem
Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl
wesentlich zu beeinflussen.

## Artikel 86 {#art_86}

Aufhebung
1 Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz
oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten und
deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen
lassen.
2 Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

## Artikel 87 {#art_87}

Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
1 Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes und der darauf gestützten
Erlasse dürfen keine Kosten erhoben werden.
2 Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
4 Strafbestimmungen

## Artikel 88 {#art_88}

Widerhandlungen
1 Mit Haft oder Busse von 20 Franken bis 500 Franken wird bestraft:
a) wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht
b) wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt
c) wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die
gleiche Urne wirft
d) wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung
die Stimmenden beeinflusst
e) wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den
Zugang zur Urne behindert oder stört
f) wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf
andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert
g) wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet
h) wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt
i) wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissentlich verstösst
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

## Artikel 89 {#art_89}

Verfahren
1 Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel 88 umschriebenen Straftatbestände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 90 {#art_90}

Vollziehungsverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung kann das Gesetz näher ausführen und weitere
Verfahrensvorschriften erlassen.

## Artikel 91 {#art_91}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom
7. Mai 1916 wird aufgehoben.

## Artikel 92 {#art_92}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung
durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3).
3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1980. Die Änderungen vom
4. Dezember 1994 wurden am 15. Dezember 1994 vom Bund genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.10.1979 01.08.1980 Erlass Erstfassung AB 06.09.1979
05.03.1989 06.06.1989 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 27.01.1989
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 1 Abs. 3 geändert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 16 Abs. 1 geändert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 30 Abs. 3 geändert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 57 totalrevidiert AB 11.01.1991
03.03.1991 01.01.1992 Artikel 58 Abs. 2,
a)
geändert AB 11.01.1991
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 20 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 22 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 23 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 24 aufgehoben AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 31 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 43 totalrevidiert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 84 Abs. 2 aufgehoben AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 85 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994
04.12.1994 01.01.1995 Artikel 85 Abs. 1 geändert AB 04.11.1994
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 2a eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Titel 1.4.1 eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18 aufgehoben AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Titel 1.4.2 eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18a eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18b eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18c eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18d eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18e eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18f eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18g eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18h eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18i eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18k eingefügt AB 04.02.2000
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 18l eingefügt AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 04.02.2000
12.03.2000 01.06.2000 Artikel 50a eingefügt AB 04.02.2000
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 21 totalrevidiert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 26 Abs. 2 geändert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 27 totalrevidiert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 43 Abs. 1,
a)
geändert AB 24.10.2003
30.11.2003 01.07.2004 Artikel 43 Abs. 1,
b)
geändert AB 24.10.2003
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 3 Abs. 4 eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 9a eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 19 totalrevidiert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23 Abs. 2 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23 Abs. 3 eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 23a eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 24 eingefügt AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 36 Titel geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 36 Abs. 3 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 37 aufgehoben AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 38 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 40 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 46 Abs. 4 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 54 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 55 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 68 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 80 Abs. 1 geändert AB 21.08.2009
27.09.2009 01.01.2010 Artikel 83 totalrevidiert AB 21.08.2009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.10.1979 01.08.1980 Erstfassung AB 06.09.1979
Artikel 1 Abs. 3 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 2a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 3 Abs. 2 05.03.1989 06.06.1989 geändert AB 27.01.1989
Artikel 3 Abs. 4 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 4 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994
Artikel 9a 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Titel 1.4.1 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 14 Abs. 2 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 16 Abs. 1 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 18 12.03.2000 01.06.2000 aufgehoben AB 04.02.2000
Titel 1.4.2 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18b 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18c 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18d 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18e 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18f 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18g 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18h 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18i 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18k 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 18l 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 19 27.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 21.08.2009
Artikel 20 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 21 30.11.2003 01.07.2004 totalrevidiert AB 24.10.2003
Artikel 22 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 23 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 23 Abs. 2 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 23 Abs. 3 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 23a 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 24 04.12.1994 01.01.1995 aufgehoben AB 04.11.1994
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 24 27.09.2009 01.01.2010 eingefügt AB 21.08.2009
Artikel 25 Abs. 2 12.03.2000 01.06.2000 geändert AB 04.02.2000
Artikel 26 Abs. 2 30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003
Artikel 27 30.11.2003 01.07.2004 totalrevidiert AB 24.10.2003
Artikel 30 Abs. 3 03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 31 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 36 27.09.2009 01.01.2010 Titel geändert AB 21.08.2009
Artikel 36 Abs. 3 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 37 27.09.2009 01.01.2010 aufgehoben AB 21.08.2009
Artikel 38 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 40 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 43 04.12.1994 01.01.1995 totalrevidiert AB 04.11.1994
Artikel 43 Abs. 1,
a)
30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003
Artikel 43 Abs. 1,
b)
30.11.2003 01.07.2004 geändert AB 24.10.2003
Artikel 46 Abs. 4 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 50a 12.03.2000 01.06.2000 eingefügt AB 04.02.2000
Artikel 54 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 55 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 57 03.03.1991 01.01.1992 totalrevidiert AB 11.01.1991
Artikel 58 Abs. 2,
a)
03.03.1991 01.01.1992 geändert AB 11.01.1991
Artikel 68 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 80 Abs. 1 27.09.2009 01.01.2010 geändert AB 21.08.2009
Artikel 83 27.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert AB 21.08.2009
Artikel 84 Abs. 2 04.12.1994 01.01.1995 aufgehoben AB 04.11.1994
Artikel 85 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994
Artikel 85 Abs. 1 04.12.1994 01.01.1995 geändert AB 04.11.1994
