---
title: "Reglement über die Subventionierung von Sportanlagen"
id: 32d9e7bf-c355-4194-8ca3-a9b198f82ff6
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "415.102"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/415.102/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/32d9e7bf-c355-4194-8ca3-a9b198f82ff6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34495/de
read_on: 2026-10-23
sha256: bec4ae6443b9767b7a51ee3e3682c9df779cf157397647fda00d948a94465405
provisions: 9
---

# Reglement über die Subventionierung von Sportanlagen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Voraussetzungen für die Gewährung
von Subventionen für den Bau oder die Renovierung von Sportinfrastrukturen und -anlagen nach dem kantonalen Gesetz über den Sport und dessen
Verordnung.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Bedingungen für eine Subvention
1 Eine Subvention kann auf der Grundlage der folgenden Bedingungen
gewährt werden:
a) es handelt sich um eine Sportinfrastruktur oder -anlage von nationaler,
kantonaler oder regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, welche im kantonalen Sportanlagenkonzept (KASAK Wallis) integriert ist;
b) das kantonale Sportamt (nachfolgend: KSA) wird ab der Konzeption
des Projekts konsultiert;
c) die anerkannten Standards für Personen mit eingeschränkter Mobilität
werden eingehalten;
d) die Gesetzgebung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten
und Anlagen wird eingehalten, insbesondere die Vorschriften über die
Vorzeigefunktion von Neubauten und grösseren Renovierungen, die
im öffentlichen Interesse liegen und vom Staat subventioniert werden.
2 Subvention

## Art. 3 {#art_3}

Subventionierungsansatz
1 Die Subvention beträgt maximal 30 Prozent der anerkannten Gesamtkosten für Sportinfrastrukturen und -anlagen von nationaler und kantonaler Bedeutung, sowie maximal 25 Prozent der anerkannten Gesamtkosten für
Sportinfrastrukturen und -anlagen von regionaler Bedeutung mit kantonaler
Tragweite.
2 Als subventionsberechtigte Kosten gelten die in der Verordnung über den
Sport definierten Kosten, wobei grundsätzlich nur die Kosten der üblichen
Standards subventionsberechtigt sind.
3 Dieser Satz wird reduziert, wenn die finanziellen Mittel des Staates dies erfordern.
4 Dieser Satz kann reduziert werden aufgrund:
a) der Erlangung anderer Subventionen;
b) einer nicht vollständigen Einhaltung der von den nationalen oder internationalen Sportverbänden geforderten Wettkampfstandards.
3 Verfahren und Vorgehensweise

## Art. 4 {#art_4}

Kurzverfahren
1 Gesuche mit einer Gesamtsubvention bis 200'000 Franken werden im
nachstehend beschriebenen Kurzverfahren behandelt
a) Gesuch über das KSA an das für den Sport zuständige Departement
(nachfolgend: Departement) in digitaler Form mit Begründung der Bedürfnisse und Darlegung der vorgesehenen Bauarbeiten;
b) Grundsatzentscheid des Departements;
c) Bauprojekt und Kostenvoranschlag gemäss Vergebungsanträge;
d) Zustellung der Unterlagen in digitaler Form an das KSA;
e) Subventionsentscheid der zuständigen Behörde nach Rücksprache mit
den betroffenen Dienststellen;
f) Auftragserteilung und Arbeitsvergabe aufgrund der rechtsgültigen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen;
g) Ausführung der Bauarbeiten.

## Art. 5 {#art_5}

Ordentliches Verfahren
1 Gesuche mit einer Gesamtsubvention über 200'000 Franken werden im
nachstehend beschriebenen ordentlichen Verfahren behandelt:
a) Gesuch über das KSA an das Departement in digitaler Form mit der
Begründung des Bauvorhabens, in dem die Notwendigkeit, die Rationalität und eine Erklärung der Motive enthalten sind, zusammen mit
folgenden Unterlagen:
1. Vorschläge für die Standortwahl (nur für Neubauten und bedeutende Umbauten),
2. Situationsplan (nur für Neu- und bedeutende Umbauten),
3. Raumprogramm,
4. Schätzung der Grössenordnung der Baukosten (Baukostenplan
(BKP) einstellig);
b) Vorgängige Prüfung und Genehmigung des Programms: das Departement prüft vorgängig und genehmigt die Standortwahl und das Bauprogramm;
c) die Ausschreibung erfolgt durch die Organisation von Architektur- und
Ingenieurwettbewerben gemäss der SIA Ordnung 142 bzw. SIA Ordnung 143 für Architektur- und Ingenieurstudienaufträge. Die Dienststelle und das KSA arbeiten bei der Organisation von Wettbewerbsverfahren zusammen;
d) Vorprojekt und Grobschätzung der Baukosten: der Bauherr stellt das
Vorprojekt und die Kostenschätzung dem KSA mit folgenden Unterlagen in digitaler Form zu:
1. ein Situationsplan, Massstab 1:500 mit eingezeichnetem Projekt,
2. ein Satz Pläne, Fassaden und Schnitte, Massstab 1:200, enthaltend:
2.1 die Bezeichnung von Flächen und Räumen,
2.2 Möblierung,
2.3 das Profil des Grundstücks,
3. die Kostenschätzung der Baukosten (BKP zweistellig);
e) Genehmigung des Vorprojektes und Grobschätzung der Baukosten:
der Staatsrat äussert sich zum Vorprojekt und der Kostenschätzung
der Baukosten und den approximativen subventionsberechtigten
Kosten;
f) Bauprojekt und Kostenvoranschlag (BKP dreistellig): der Bauherr stellt
das Bauprojekt und den Kostenvoranschlag dem KSA mit folgenden
Unterlagen in digitaler Form zu:
1. die Pläne, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:500, auf welchen insbesondere folgende Angaben enthalten sind,
2. die Pläne, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:100 - 1:50, auf
welchen insbesondere folgende Angaben enthalten sind:
2.1 die wichtigsten Masse,
2.2 die Bezeichnung und Grösse der Räume,
2.3 die Skizze für die Möblierung;
2.4 das Profil des Geländes,
3. den Kostenvoranschlag nach dem Baukostenplan (BKP dreistellig),
4. die Berechnung des Bauvolumens nach SIA-Norm 416 begleitet
von einem nachvollziehbaren Schema,
5. Baubeschrieb mit Angabe der vorgesehenen Materialien,
6. das Dokument für die energetischen und technischen Anforderungen unterschrieben durch sämtliche beauftragten Planer (Formular bei der Dienststelle, verfügbar auf der Website des
Kantons),
7. der Finanzierungsplan sowie die Belege, welche nachweisen,
dass die nötigen Kredite zugesprochen und dass ihre Konsolidierung zugesichert ist;
g) Subventionsbeschluss: der von der ständigen Behörde gefällte Subventionsbeschluss erstreckt sich über das Bauprojekt und den generellen Kostenvoranschlag;
h) Auftragserteilung und Arbeitsvergabe aufgrund der rechtsgültigen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen;
i) Ausführung der Bauarbeiten: in keinem Fall darf die Arbeit vor der Genehmigung des Bauprojektes, vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages durch das Departement bzw. den Staatsrat oder den Grossrat und
vor der ausgestellten Baubewilligung durch die kantonale Baukommission in Angriff genommen werden.

## Art. 6 {#art_6}

Abänderung des Bauprogramms
1 Jede Änderung des Bauprogramms während der Bauzeit ist dem KSA vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Unterlassungsfall behält sich
der Kanton das Recht vor, die zugesprochene Subvention teils oder ganz zu
kürzen.
2 Wenn die Abänderung des Bauprogramms zusätzliche Kosten in Bezug
auf den ursprünglichen Kredit nach sich zieht, ist vorgängig ein Gesuch für
einen Zusatzkredit zu stellen, nach dem Kurzverfahren oder dem ordentlichen Verfahren, je nach Umfang der Änderung.

## Art. 7 {#art_7}

Einreichung der Schlussabrechnung
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten und der Bauabrechnung stellt der Bauherr dem KSA folgende Unterlagen in digitaler Form zu:
a) die Kostenzusammenstellung nach BKP;
b) die Zahlungsbelege des Bauherrn (Bankkonto oder PC) sowie die entsprechenden Originalrechnungen geordnet nach dem BKP;
c) die Daten des Beginns und der Vollendung der Bauarbeiten;
d) ein Satz Pläne, Fassaden und Schnitte gemäss Ausführung.
2 Die Schlussabrechnung ist dem Departement spätestens innert 2 Jahren
nach der Inbetriebnahme des Projektes zu unterbreiten. Bei Nichteinhaltung
dieser Frist kann der Staatsrat die Subvention kürzen oder streichen.

## Art. 8 {#art_8}

Genehmigung der Schlussabrechnung
1 Die Schlussabrechnung der Subvention wird von der zuständigen Behörde
nach Kontrolle und Abnahme der Bauarbeiten durch das kantonale Sportamt
genehmigt.
2 Die Schwankungen des schweizerischen Baupreisindexes werden wie folgt
berücksichtigt:
a) die vollständige Entwicklung des Indexes zwischen dem Datum des
Subventionsbeschlusses und dem Datum des Beginns der Bauarbeiten;
b) ein Drittel der Entwicklung des Indexes zwischen dem Datum des Beginns der Bauarbeiten und dem Datum des Abschlusses der Bauarbeiten.

## Art. 9 {#art_9}

Auszahlung der Subvention
1 Nach detaillierter Darlegung der bereits ausgeführten Bauarbeiten und der
erfolgten Bezahlungen sowie je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln
des Staates können im Laufe der Ausführung des Bauwerkes Subventionsanzahlungen ausgerichtet werden. Sie dürfen jedoch nicht 80 Prozent des
bewilligten Kantonsbeitrages übersteigen.
2 Der restliche Subventionsbeitrag wird nach Genehmigungsbeschluss der
Abrechnungen gemäss der im Subventionsversprechen des Staates bestimmten Frist ausbezahlt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-125
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 06.12.2023 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-125
