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title: "Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich und Definition
1 Dieses Gesetz gilt für die Freien öffentlichen Schulen mit schulischer Tätigkeit und solche ohne schulische Tätigkeit.
2 Die Freien öffentlichen Schulen sind Kindergärten, Primarschulen und Orientierungsschulen, die ursprünglich dazu dienten, Kinder einer bestimmten
religiösen Konfession aufzunehmen, und seit über hundert Jahren öffentlich
anerkannt sind.

## Art. 2 {#art_2}

Bedingungen der öffentlichen Anerkennung
1 Um weiterhin öffentlich anerkannt und öffentlich finanziert zu werden,
müssen die Freien öffentlichen Schulen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie erteilen selber Unterricht gemäss einem Erziehungsauftrag, der vom
Staat anerkannt ist und einem öffentlichen Interesse entspricht.
b) Sie befolgen die ordentliche Schulgesetzgebung, unter Vorbehalt der
Bestimmungen dieses Gesetzes.
c) Sie unterbreiten ihre Statuten dem Staatsrat zur Genehmigung; dieser
legt das Gebiet des freien öffentlichen Schulkreises fest.
d) Sie sorgen für eine ausgeglichene Vertretung des Staates und der
Gemeinden in ihren Organen.

## Art. 3 Freie öffentliche Schulen – G 411.4.1 {#art_3}

Gebiet des Schulkreises
1 Die Freien öffentlichen Schulen entfalten ihre Tätigkeit in einem Schulkreis, der sich aus dem Gebiet der Gemeinden zusammensetzt, die diesen
Kreis durch ihre Gemeindeversammlung oder ihren Generalrat formell gutgeheissen haben.
2 Will eine Gemeinde nicht mehr zum Schulkreis der Freien öffentlichen
Schule gehören, so muss sie dies der Schule und dem Staatsrat mitteilen. Der
Austritt kann erst zwei Jahre nach der Austrittsankündigung erfolgen. Die
Frist muss auf das Ende eines Schuljahres gelegt werden.
3 Der Staatsrat genehmigt den Austrittsentscheid und ändert das Gebiet des
freien öffentlichen Schulkreises.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgabe der Schultätigkeit
1 Gibt eine Freie öffentliche Schule ihre Schultätigkeit auf, so muss sie die
betroffenen Gemeinden und den Staatsrat innerhalb von mindestens zwei
Jahren darüber informieren. Die Frist muss auf das Ende eines Schuljahres
gelegt werden.
2 In diesem Fall wird die öffentliche Anerkennung entzogen.
2 Finanzierung

## Art. 5 {#art_5}

Besoldungen und weitere Schullasten
1 Die Besoldungskosten und die damit verbundenen Ausgaben für das Lehrpersonal der Freien öffentlichen Schulen gehen zu Lasten der Gemeinden und
des Staates gemäss den für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen.
2 Die übrigen Schullasten werden zwischen den Gemeinden, deren Gebiet
zum Freien öffentlichen Schulkreis gehört, im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler aufgeteilt, die in jeder Gemeinde wohnhaft sind und die
Freie öffentliche Schule besuchen.

## Art. 6 {#art_6}

Bau und Umbau der Schulgebäude
1 Über Bau und Umbau eines Schulgebäudes und alle anderen Investitionsausgaben entscheiden einerseits die Freie öffentliche Schule und andererseits
die Gemeindeversammlungen.
2 Die Gesetzgebung über die Beitragsleistung an Schulbauten ist anwendbar.
3 Die Kosten für den Bau oder Umbau von Schulgebäuden und die übrigen
Investitionsausgaben werden nach Abzug des Kantonsbeitrags gemäss Artikel 5 Abs. 2 verteilt.
Freie öffentliche Schulen – G 411.4.1
4 Wird keine Übereinstimmung erreicht, so entscheidet der Staatsrat nach Anhörung der Vertretungen der Freien öffentlichen Schule und der Gemeinden.
3 Kantonale Schulbehörden

## Art. 7 {#art_7}

Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Freien öffentlichen Schulen aus.
2 Er übt die Befugnisse aus, die ihm dieses Gesetz und die Ausführungsverordnungen verleihen.
3 Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann der Direktion,
die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständig ist, die Befugnis übertragen, Ausführungsbestimmungen für besondere Bereiche zu erlassen.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständige Direktion
1 Die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständige Direktion 1) übt die Aufsicht über den Unterricht und die Erziehung in den Freien öffentlichen Schulen aus.
2 Sie übt zudem die Befugnisse aus, die dem Staat übertragen sind und die
das Gesetz oder die Vollzugsverordnungen nicht ausdrücklich einem anderen
Organ vorbehalten.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Anpassungsfrist für die bestehenden Freien öffentlichen Schulen
1 Die Organisation der bestehenden Freien öffentlichen Schulen Freiburg,
Bulle, Courtepin, Ferpicloz, Fendringen, Corjolens, Gurmels, Obermettlen–
Ueberstorf, Heitenried–St. Antoni, Bennewil, Estavayer-le-Lac, Kessibrunnholz und Weissenstein muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes damit übereinstimmen.
2 Die Freien öffentlichen Schulen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine eigene tatsächliche Schultätigkeit haben und die die Bedingungen der öffentlichen Anerkennung nicht erfüllen, müssen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder in eine Stiftung umgewandelt werden.
3 Sind die erforderlichen Handlungen bei Ablauf der genannten Fristen nicht
erfolgt, so wird die öffentliche Anerkennung allein durch die Wirkung dieses
Gesetzes widerrufen und die betreffende Freie öffentliche Schule muss gemäss den Bestimmungen ihrer Statuten aufgelöst werden.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

## Art. 10 Freie öffentliche Schulen – G 411.4.1 {#art_10}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und
die Orientierungsschule (Schulgesetz; SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen [Art. 116 bis
119quater, freie öffentliche Schulen] (SGF 411.4.1) wird aufgehoben.
3 Das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht [Schulbauten und freie öffentliche Schulen] (SGF 414.5) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 11 {#art_11}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 (StRB 17.06.2003).
Freie öffentliche Schulen – G 411.4.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.05.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_060
11.10.2005 Art. 6 geändert 01.07.2006 2005_101
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.05.2003 01.01.2004 2003_060
Art. 6 geändert 11.10.2005 01.07.2006 2005_101
