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title: "Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation"
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provisions: 4
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# Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt
a. die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorganisation (KFO),
b. die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c. das Aufgebot der KFO,
d. die Information.

## § 2 KFO {#par_2}

1 Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die
KFO
a. für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffneten Konflikten,
b. zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.
2 Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der
KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicherheitsdirektion.5
3 Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausserhalb von ausserordentlichen Lagen.5

## § 3 b. Fachstab {#par_3}

1 Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Chefinnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen
oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:6
a. der Kantonspolizei,
b. des Amtes für Militär und Zivilschutz,
c. der Kantonalen Feuerwehr,
d. des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
a. Einsatz
172.5 KFOV
e. des Kantonsärztlichen Dienstes,
f. des Amtes für Wirtschaft7,
g. der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,
h. der Staatskanzlei,
i. der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle,
j. der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,
k. des Verbandes der Gemeindepräsidien.
2 Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.
3 Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.
c. Führungsunterstützung
§ 4. 1 Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die
technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbesondere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstellung und Dokumentation verantwortlich.
2 Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutzorganisation beiziehen.
B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen
Sicherheitsdirektion
§ 5. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion
a. lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder
den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungsstand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regierungsrat,
b. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regierungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in
ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,
c. informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordentliche Lagen,
d. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbesondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz
des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.
Fachstab § 6. 1 Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig
die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen
zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.
KFOV 172.5
2 Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere
a. die Ausbildung,
b. die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,
c. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.
3 Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur
Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.
4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fachstabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei die Einberufung der KFO beantragen.
5 Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorgesetzten.
Ausbildung§ 7. 1 Die Kantonspolizei
a. leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO,
b. koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Bereich der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c. unterstützt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungsorgane.
2 Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.
C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
Aufgebot der
KFO
§ 8. 1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder
den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit
der KFO.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion informiert den Regierungsrat.
Aufgaben des
Regierungsrates
§ 9. 1 Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG3 entscheidet
der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Leitung der KFO.6
2 Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehören die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres
Regierungsmitglied an.
a. Allgemeines
172.5 KFOV
b. Verkehr mit
ausserkantonalen Behörden
§ 10. 1 Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegehren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er
koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.
2 Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusammenarbeit zugewiesen.
c. Informationsführung
§ 11. Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die
eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein.
Aufgaben der
Staatskanzlei
und der
Generalsekretärenkonferenz
§ 12. 1 Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat
bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.
2 Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die Generalsekretärenkonferenz beiziehen.
Handeln bei
Gefahr
§ 13. Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich,
trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der
Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert
den Regierungsrat unverzüglich.
Aufgaben des
Fachstabs
§ 14. 1 Der Fachstab6
a. beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung,
b. trifft Sofortmassnahmen,
c. erarbeitet Massnahmenpläne für mögliche Situationen,
d. gibt fachlich erforderliche Empfehlungen zuhanden Dritter ab.
2 Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur
selbstständigen Erledigung übertragen.
Einsatzleitung
in Zürich und
Winterthur
§ 15. Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten
Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Schadensrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der
Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.
D. ABC-Schutz9
Vorsorgeleistungen
§ 16.9 1 Der Fachstab prüft periodisch, ob die Vorsorgeleistungen

## § 3der der Partnerorganisationen gemäss {#par_3der}

Verordnung über den ABC-
Schutz vom 26. Februar 20254, insbesondere im Hinblick auf eskalierende A-, B- und C-Ereignisse, den Vorgaben des Regierungsrates entsprechen.
2 Er sorgt dafür, dass erkannte Defizite rasch behoben werden.
KFOV 172.5
Unterstützung
bei der Ereignisbewältigung
§ 17.8 1 Die Partnerorganisationen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Einsatzkräfte und zusätzliches Einsatzmaterial
zur Verfügung, wenn ein A-, B- oder C-Ereignis nicht durch die ABC-
Wehr bewältigt werden kann.
2 Auf Antrag einer Partnerorganisation an die Kommandantin oder
den Kommandanten der Kantonspolizei kann der Fachstab den Einsatz dieser Mittel leiten.
Zusammenarbeit mit Bund,
Kantonen und
Gemeinden
§ 18.8 1 Der Fachstab koordiniert im Ereignisfall die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden. Er kann hierzu Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen abschliessen.
2 Ist Gefahr im Verzug, trifft die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die nötigen Vorkehren.
E. Andere Lagen8
§ 19.10 1 Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungsorgane.
2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund
zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.
1 OS 66, 249; Begründung siehe ABl 2011, 93.
2 Inkrafttreten: 1. April 2011.
3 LS 520.
4 LS 528.1.
5 Eingefügt durch RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In
Kraft seit 1. Mai 2021.
6 Fassung gemäss RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In
Kraft seit 1. Mai 2021.
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 547; ABl 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Eingefügt durch RRB vom 26. Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-28). In
Kraft seit 1. Juni 2025.
9 Fassung gemäss RRB vom 26. Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-28). In
Kraft seit 1. Juni 2025.
10 Nummerierung gemäss RRB vom 26. Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-
28). In Kraft seit 1. Juni 2025.
