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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern"
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provisions: 4
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

## Art. 1 Gegenseitig genehmigt am 20./28. Januar 1969 {#art_1}

1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
648.921 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.01.1969 28.01.1969 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 648.921
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.01.1969 28.01.1969 Erstfassung -
