---
title: "Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen"
id: 3304a84b-aadb-406b-bb92-214af9a3559b
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "530.1"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/530.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3304a84b-aadb-406b-bb92-214af9a3559b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18239/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 07bfeac6d352c45cef9e3bd721d1bc22cb7efbbeae692000f0dbacab2e6395dd
provisions: 22
---

# Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt
1. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz1) und die
wirtschaftliche Landesversorgung2);
2. die Vorbereitung auf ausserordentliche Lagen, deren Bewältigung und die Zuständigkeiten;
3. die Zusammenarbeit von Partnerorganisationen, Gemeinden und Kanton im
Bevölkerungsschutz.

## § 2 {#par_2}

Ausserordentliche Lagen
1 Ausserordentliche Lagen sind Situationen, in denen die Aufgaben nicht mehr mit
den ordentlichen Mitteln und Verwaltungsabläufen bewältigt werden können und die
eine rasche Konzentration der Mittel und die Straffung der Verfahren notwendig machen.
2. Aufgaben

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der Partnerorganisationen
1 Die Partnerorganisationen sind für folgende Aufgaben zuständig:
1. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
2. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;
3. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
4. die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur,
insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung
sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;
1) SR 520.1
2) SR 531
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
530.1 Gesetz Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
5. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
2 Die Partnerorganisationen tragen die Verantwortung für ihre Aufgabenbereiche
und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für die Bewältigung von
ausserordentlichen Lagen, soweit nicht der Kanton die Führung übernimmt.
2 Ihre Aufgaben sind insbesondere:
1. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu planen, wobei die Planungen
des Kantons zu berücksichtigen sind;
2. Massnahmen zur Bewältigung und Begrenzung von Schadenereignissen zu
treffen;
3. ihre Mittel für überörtliche Hilfe zur Verfügung zu stellen;
4. die Instandstellung und die Schadenregulierung vorzunehmen.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
2 Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
2. eine zeit- und lagegerechte Führung und die Einsatzbereitschaft zu
gewährleisten;
3. auf Grund des Schadenausmasses zu bestimmen, wann der Kanton die Koordination und allenfalls die Führung übernimmt;
4. den Einsatz von zusätzlichen Mitteln anzufordern und zu koordinieren;
5. die Instandstellung und die Schadenregulierung zu koordinieren.

## § 6 {#par_6}

Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat kann Zusammenarbeitsverträge mit dem Bund, anderen Kantonen, dem grenznahen Ausland, kirchlichen und privaten Organisationen abschliessen.
2 Zusammenarbeitsverträge können insbesondere die materielle, psychologische und
seelsorgerische Betreuung umfassen.
3 Zusammenarbeitsverträge der Gemeinden über die Kantonsgrenze hinaus und
Zweckverbände erfordern die Genehmigung des Regierungsrates.

## § 7 Gesetz Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 530.1 {#par_7}

Armeeeinsätze
1 Sind die Mittel der Gemeinden, des Kantons und aus der interkantonalen Zusammenarbeit ausgeschöpft, kann der Kanton die Unterstützung durch die Armee anfordern.

## § 8 {#par_8}

Erhöhung der Einsatzbereitschaft
1 Bei zunehmender Gefährdung erhöhen die Behörden in ihrem Bereich die Einsatzbereitschaft und die Bereitschaft der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
3. Führung

## § 9 {#par_9}

Führungsstrukturen
1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen Führungsstrukturen, welche den Ereignissen entsprechend eingesetzt werden können.

## § 10 {#par_10}

Führungsstrukturen der Gemeinden
1 Die Gemeinden bestimmen einen Gemeindeführungsstab.
2 Bilden Gemeinden einen Verbund, kann ein gemeinsamer regionaler Führungsstab
bestimmt werden.

## § 11 {#par_11}

Führungsstruktur des Kantons
1 Der Regierungsrat bestimmt den kantonalen Führungsstab und regelt dessen
Organisation und Aufgaben.
2 Die Fachstelle Bevölkerungsschutz unterstützt den kantonalen Führungsstab.

## § 12 {#par_12}

Aufgaben der Führungsstäbe
1 In der Vorbereitungsphase planen die Führungsstäbe die Massnahmen für ausserordentliche Lagen.
2 In der Einsatzphase obliegt den Führungsstäben die Bewältigung der ausserordentlichen Lagen. Sie beraten die Behörden, setzen die angeordneten Massnahmen um
und koordinieren den Einsatz der Mittel.
3 Der kantonale Führungsstab übernimmt die Führung, wenn die betroffene
Gemeinde die Situation nicht mehr bewältigen kann, um Hilfe ersucht oder das Gebiet mehrerer Regionen betroffen ist.
530.1 Gesetz Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

## § 13 {#par_13}

Einsatz- und Gesamtführung
1 Die Einsatzführung liegt bei den Ersteinsatzmitteln Polizei, Feuerwehr oder sanitätsdienstliches Rettungswesen.
2 Die Gesamtführung wird durch den Führungsstab sichergestellt.
4. Organisation, Ausbildung, Finanzierung

## § 14 {#par_14}

Organisation und Ausbildung der Partnerorganisationen
1 Organisation und Ausbildung der Partnerorganisationen richten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
2 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen, Ausbildungen und Ausrüstungen aufeinander ab.
3 Der Kanton kann für die Ausrüstungen technische Anforderungen festlegen.

## § 15 {#par_15}

Einsatzbereitschaft und Ausbildung der Führungsstäbe
1 Der Regierungsrat regelt die Einsatzbereitschaft und die Ausbildung der Führungsstäbe.

## § 16 {#par_16}

Kosten
1 Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze
gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit verursacht
werden.
3 Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung der Führungsorgane.
5. Wirtschaftliche Landesversorgung, Requisition

## § 17 {#par_17}

Kanton
1 Die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung werden von dem in der Sache zuständigen Departement wahrgenommen.
2 Es leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.

## § 18 {#par_18}

Gemeinden
1 Die Gemeinden bezeichnen eine für die wirtschaftliche Landesversorgung zuständige Stelle und legen deren Organisation fest.

## § 19 Gesetz Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 530.1 {#par_19}

Betriebe und Organisationen
1 Betriebe und Organisationen der Wirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen
kantonalen Amtsstellen über den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen
der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts
Auskunft zu erteilen.

## § 20 {#par_20}

Requisition
1 Die in Art. 5 der Verordnung des Bundesrates über die Requisition (Requisitionsverordnung)1) vorgesehenen Stellen sind befugt, die erforderlichen Mittel durch Requisition zu beschaffen, wenn bei einer ausserordentlichen Lage die öffentlichen
Mittel nicht mehr ausreichen.
2 Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 4 der Requisitionsverordnung.
3 Der Requisitionsentscheid ist definitiv und sofort vollstreckbar. Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach der Requisitionsverordnung.
6. Verfahren

## § 21 {#par_21}

Rechtsmittel, Klagen
1 Für Rechtsmittel gegen Entscheide sowie für Klagen gegenüber Kanton und
Gemeinden gestützt auf dieses Gesetz gelten grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2). Spezialgesetzliche Regelungen
bleiben vorbehalten.
2 Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die jeweils
sachlich zuständige erste Rechtsmittelinstanz endgültig. Die Rechtsmittelfrist beträgt
zehn Tage. Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 ...3)
§ 23 ...4)
1) aufgehoben; jetzt SR 520.1 und SR 531.
2) RB 170.1
3) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2004, Seite 2238 f.
4) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2004, Seite 2238 f.
530.1 Gesetz Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft1).
1) In Kraft gesetzt auf den 1. September 2005.
Gesetz Bewältigung von ausserordentlichen Lagen 530.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.09.2004 01.09.2005 Erstfassung ABl. 39/2004
