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title: "Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes"
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provisions: 11
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# Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes

## § 1 {#par_1}

Termine der Anwaltsprüfungen
1 Die Anwaltsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperioden Januar bis Juni und Juli bis Dezember.

## § 2 {#par_2}

Anmeldung zur Anwaltsprüfung
1 Die Anmeldung für die im ersten Halbjahr stattfindenden Prüfungen hat bis
30. November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Prüfungen bis 31. Mai des laufenden Jahres an das Kantonsgericht, z.H. der Anwaltsprüfungskommission zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Unterlagen,
aus welchen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von § 7 AnwG
ergibt, beizulegen.

## § 3 {#par_3}

Fächer der Prüfung
1 Prüfungsfächer sind eidgenössisches und basellandschaftliches Privatrecht,
Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht, Zivilprozess-, Strafprozess- und öffentliches Prozessrecht,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige internationale Recht (wie z. B. die EMRK, die sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten, das WTO-Recht, das Lugano-Übereinkommen, das Haager Kindesschutzabkommen und dgl. sowie das CISG). *
1) SGS 178
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
2 178.111

## § 4 {#par_4}

Organisation der Prüfung
1 Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission legt 1 Monat vor Beginn der
1. Prüfung die Prüfungstermine fest und bestimmt die Prüfungsfächer gemäss
den Vorgaben von § 5 Abs. 1, 3 und 7 sowie einerseits die prüfenden Mitglieder und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der

## § 5 Anwaltsprüfungskommission. * {#par_5}

Ablauf der Prüfung
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil. Gesamthaft wird im Rahmen der schriftlichen Klausurprüfungen und der
mündlichen Prüfungen das Privatrecht 3-mal, das Strafrecht und das öffentliche Recht je 2-mal sowie im Rahmen der Hausarbeit 1 Fach nach Wahl der
Examinatorin oder des Examinators geprüft. *
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine
schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu
gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in
Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als
nicht bestanden. *
3 Der schriftliche Teil umfasst 1 Hausarbeit in den Prüfungsfächern gemäss § 3
mit einer Prüfungsdauer von 5 Tagen sowie entweder 1 Klausur im Privatrecht
oder Strafrecht und 1 Klausur im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder
Sozialversicherungsrecht) mit einer Prüfungsdauer von je 11 Stunden. Die
schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. 3–5 Wochen und
beginnen in der Regel mit der Hausarbeit. *
4 Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe gestellt, die ein wissenschaftliches Rechtsproblem oder die Bearbeitung eines
Rechtsfalls in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung
oder eines behördlichen Entscheids zum Gegenstand hat. *
5 Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und übergeben den Kandidatinnen und Kandidaten das für die Ausarbeitung von
Rechtsschriften nötige Prozessmaterial. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
3 178.111
6 Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftlichen Arbeiten. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller
schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote 4 erreichen und höchstens 1 ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sind
die notenmässigen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert, und
die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung zur
mündlichen Prüfung lautender Entscheid wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission schriftlich mitgeteilt.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben
(§ 9 Abs. 5 Anwaltsgesetz2)). *
7 Der mündliche Teil umfasst 5 mündliche Prüfungen, 2 oder 3 Prüfungen im
Privatrecht, 1 oder 2 Prüfungen im Strafrecht und 1 Prüfung im öffentlichen
Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht), mit einer Prüfungsdauer von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30 Minuten bei paarweiser

## § 6 Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten. * {#par_6}

Beurteilung der Prüfung
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
a. 1 sehr schlecht
b. 2 schlecht
c. 3 ungenügend
d. 4 genügend
e. 5 befriedigend
f. 6 gut
g. 7 gut bis sehr gut
h. 8 sehr gut
2 Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
3 Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission gesetzt.
2) SGS 178
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
4 178.111

## § 7 {#par_7}

Ergebnis der Prüfung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung
der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung bestanden haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller
schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und
höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.
2 Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission teilt den Entscheid der Examinatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert
die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.
3 Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht bestanden, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich
mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim
Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben
(§ 9 Absatz 5 Anwaltsgesetz vom 25 Oktober 20013)).

## § 8 {#par_8}

Wiederholung der Prüfung
1 Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr
bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prüfungen sind vollzählig zu wiederholen.

## § 9 {#par_9}

Erteilung des Anwaltspatentes
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

## § 11 {#par_11}

Aufhebung früheren Rechts
1 Das Reglement vom 27. Mai 19974) über die Advokaturprüfung, die Erteilung
des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur wird aufgehoben.
3) GS 34.523, SGS 178
4) GS 32.923, SGS 178.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
5 178.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0673
27.08.2007 01.10.2007 § 5 Abs. 4 geändert GS 36.279
24.11.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 1 geändert GS 36.838
09.01.2023 01.07.2023 Erlasstitel geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 Ingress geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 2 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 4 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 5 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 6 geändert GS 2023.015
09.01.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2023.015
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
6 178.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.10.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0673
Erlasstitel 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
Ingress 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 3 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 4 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 1 24.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.838
§ 5 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 2 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 3 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 4 27.08.2007 01.10.2007 geändert GS 36.279
§ 5 Abs. 4 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 5 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 6 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 7 09.01.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.015
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0673
