---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee"
id: 330dfd69-418d-4857-b05f-b96cba2dc35f
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "50.2211"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/50.2211/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/330dfd69-418d-4857-b05f-b96cba2dc35f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17996/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1bde1855223bdc157d243e425328268fa4d29fb39084b9d75f220f5061cc8049
provisions: 16
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

## Artikel 1 {#art_1}

Inhalt
1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der
Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

## Artikel 2 {#art_2}

Interkantonale Schifffahrtskommission
1 Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für
den Vierwaldstättersee (ISKV).
2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten
und den Sekretär.
3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt
den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

## Artikel 3 {#art_3}

Vollzugsorgane
1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.2211 Kanton Uri
2 Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche
Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der
Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission.
2 Verkehrszulassung

## Artikel 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen
Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton
bewilligten Standplatzes erforderlich.

## Artikel 5 {#art_5}

Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf
8'000 beschränkt.
2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
a) Luzern: 3'287 Standplätze
b) Uri: 578 Standplätze
c) Schwyz: 1'340 Standplätze
d) Obwalden: 503 Standplätze

## Artikel 6 e) Nidwalden: 2'292 Standplätze {#art_6}

Ausnahmen
1 Von der Beschränkung gemäss Artikel 5 sind Standplätze ausgenommen
für:
a) Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu
Forschungszwecken
b) Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände

## Artikel 7 c) Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Artikel 8 {#art_7}

Zusatzbewilligung
1 Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Artikel 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen
Zusatzbewilligung verkehren.

## Artikel 8 Kanton Uri 50.2211 {#art_8}

Schiffe ohne Standplatz
1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in
dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum
bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung
von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1979
(SR 747.201.1).
3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser
Bewilligung geregelt.
3 Verkehrsvorschriften

## Artikel 9 {#art_9}

Richtgeschwindigkeit
1 Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen
sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und
bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

## Artikel 10 {#art_10}

Längsfahrten
1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschifffahrtsverordnung
(SR 747.201.1) erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der
Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot der inneren Uferzone ausgenommen.
4 Seerettung und Sturmwarnung

## Artikel 11 {#art_11}

Organisation
1 Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und
gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.
50.2211 Kanton Uri

## Artikel 12 {#art_12}

Seerettungsdienst
1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbstständig oder
können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen
Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Artikel 13 {#art_13}

Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen
Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht
einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.
4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen
nach den Vorschriften des Bundes aus.

## Artikel 14 {#art_14}

Auslösung der Signale
1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung
werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und
an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 15 {#art_15}

Rücktritt
1 Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.

## Artikel 16 Kanton Uri 50.2211 {#art_16}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone1) auf den
von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft2). Sie ist zu veröffentlichen.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die
Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 aufgehoben.
1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 11. Februar 1998 (AB vom 20. Februar
1998).
2) Durch die Schifffahrtskommission auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt
50.2211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung AB 20.02.1998
Kanton Uri 50.2211
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung AB 20.02.1998
