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title: "Gamander Spezialbauvorschriften"
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# Gamander Spezialbauvorschriften

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Gemeindebauverwaltung Schaan
Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 40, Fax +423 237 72 59
bauverwaltung@schaan.li, www.schaan.li
Spezialbauvorschriften
für das „Empfindliche Baugebiet
Gamander“ der Gemeinde Schaan
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf die Bestimmungen der rechtsgültigen Bauordnung als
Ergänzung zum Überbauungsrichtplan für das “Empfindliche Baugebiet Gamander“ folgende
Spezialbauvorschriften:
I. Geltungsbereich und Zweckumschreibung
Art. 1: Zweck
1. Überbauungsrichtplan und Spezialbauvorschriften bezwecken die
Sicherung des dauernden Bestandes des Ensembles des herrschaftlichen Meierhofs
Gamander in seinem siedlungsspezifischen Rahmen.
2. Unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Ziele soll eine praktikable
und sinnvolle Nutzung des Ensembles ermöglicht werden.
3. Diesem Zweck dient der Überbauungsrichtplan im Massstab 1:500
Art. 2: Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Vorschriften gelten für das im Zonenplan als
empfindliches Baugebiet ausgeschiedene Gebiet im Gamander. Der Bereich umfasst die
Schaaner Parzellen 83, 83a, 93/ll sowie 83b/ll.
2. Die Spezialbauvorschriften finden Anwendung auf alle baurechtlich
relevanten Vorhaben. Die Vorschriften der Gemeindebauordnung gelten sinngemäss,
sofern sie diesen Bauvorschriften nicht widersprechen.
II. Bauvorschriften und Schutzbestimmungen
Art. 3: Allgemeines
1. Das Ensemble besteht aus dem Wohnhaus, dem Innenhof sowie dem
Ökonomiegebäude.
2. Das direkte Umfeld der bestehenden Bauten steht integral unter Denkmalschutz.
3. Eine allfällige Überbauung der Parzelle 83b/ll wie auch des südwestlichen Bereichs der
Parzelle 83, 83a, 93/ll wird in diese Spezialbauvorschriften miteinbezogen.
Art. 4: Bauvorschriften für das bestehende Bautenensemble
1. Das Wohnhaus auf der Parzelle 83, 83a, 93/ll ist in seiner Substanz zu erhalten.
2. Das Ökonomiegebäude kann entweder sachgerecht erhalten und durch Anbauten ergänzt
oder auch innerhalb der ursprünglichen Abmessungen gemäss der Darstellung von Heber
von 1721 sowie nördlich bis zur Flucht des 1919 errichteten Stallanbaus wieder aufgebaut
werden. Eine gegenüber der Bausubstanz vertretbare und dem Er- und Unterhalt
zuträgliche Zweckänderung (Nutzung) ist unbesehen der geltenden Zonenvorschriften
zulässig. Das Mass der baulichen Ausnützung ergibt sich aus dem Bestand bzw. den
ursprünglichen Abmessungen.
3. Der Hofraum zwischen Wohnhaus und Ökonomiegebäude ist einschliesslich eines
zentralen Baumes zu erhalten oder in den von Heber 1721 dargestellten Zustand
zurückzuführen.
Art. 5: Bauvorschriften für Neubauten Nord und Süd
1. Für die Überbauung der Parzelle 83b/ll wie auch des südwestlichen Teils der Parzelle 83,
83a, 93/ll sieht der Überbauungsrichtplan Baubereiche vor. Innerhalb des Perimeters des
Überbauungsrichtplanes sind ober-irdische Bauten nur in den hierfür ausgeschiedenen
Baubereichen zu-lässig. Die Baubereiche sehen daher einen Schutzabstand südlich wie
nördlich des bestehenden Gebäudeensembles von 20 m vor.
2. Die Neubauten im südwestlichen Baubereich dürfen hangseitig maximal mit 2
Geschossen einschliesslich Dachgeschoss in Erscheinung treten und sind in geeigneter
Weise zu gliedern. Im südwestlichen Baubereich kann maximal eine
Bruttogeschossfläche gemäss Art. 21 des Baugesetzes von 700 m2 errichtet werden. Die
Art der Nutzung richtet sich nach den bestehenden Bauten.
3. Das Mass und die Art der baulichen Nutzung für den nördlichen Baubereich richtet sich
nach der Bauordnung.
4. Die Erschliessung des südwestlichen wie auch des nördlichen Baufeldes hat von Osten
bzw. der Planknerstrasse zu erfolgen.
Art. 6: Freihaltung
Zum Schutz der Umgebung des Bauensembles wie auch von erhaltenswerten Bäumen und
Sträuchern legt der Gemeinderat im Überbauungsrichtplan Freiräume fest. Diese dürfen
oberirdisch nicht überbaut werden und sind in der Regel begrünt zu lassen.
Eine unterirdisch bauliche Nutzung wie auch die Anlage von Erschliessungs-strassen
und Abstellplätzen ist in den Freiräumen unter Berücksichtigung obiger Zielsetzungen
möglich.
Art. 7: Gestaltung der Umgebung
Die Baum- und Buschhecke entlang der Planknerstrasse ist zu erhalten. Ersatzmassnahmen
sind zulässig. Grundsätzlich gilt es, den ursprünglichen Charakter des Baumgartens mit
hochstämmigen Bäumen zu erhalten.
Art. 8: Umgebungsschutz
Bei einer allfälligen Erschliessung und Überbauung des westlich angrenzenden Gebietes
Gamander ist im direkt angrenzenden Bereich durch geeignete Massnahmen wie erhöhte
Grenzabstände, Beschränkungen in der Gebäude-höhe u. ä. auf das Ensemble “Gamanderhof“
Rücksicht zu nehmen.
III. Vollzug
Art. 9: Bewilligungsverfahren
1. Vor dem Baubewilligungsverfahren ist ein Vorentscheidungsverfahren auf der Basis eines
Vorprojektes durchzuführen.
2. Die Kommission gemäss Art. 17ter Baugesetz ist für die Beurteilung des Vorprojektes
sowie des definitiven Projektes beizuziehen.
3. Der Gemeinderat kann Fachgutachten der Denkmalschutzkommission oder unabhängiger
Fachleute einholen.
4. Ausnahmen von Überbauungsrichtplänen können vom Gemeinderat im Einvernehmen mit
der Regierung gestattet werden, sofern Zweck und Inhalt dieser Spezialbauvorschriften
gewahrt bleiben und dadurch für die Verwirklichung des Überbauungsrichtplanes eine
Verbesserung erreicht wird.
Art. 10: Inkrafttreten
Diese Spezialbauvorschriften treten vier Wochen nach Kundmachung der Genehmigung durch
die Fürstliche Regierung in Kraft.
ergänzende Planungsmittel:
- Überbauungsrichtplan Mst. 1:500
- Darstellung Johann Jakob Heber 1721 im Anhang
Vom Gemeinderat beschlossen am: 02. Dezember 1998, Trakt. Nr. 342
Dem Referendum unterstellt vom 11. Januar 1999 bis 11. Februar 1999
Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am: 26. Mai 1999 (RA 99/1305-3035)
Kundgemacht am: 08. Juni 1999 bis 06. Juli 19999
Schaan,07. Juli 1999
r Spezialbauvorschriften Gamander
Dieses Reglement wurde am 23. Mai 2005 an das neue Erscheinungsbild der Gemeinde
Schaan angepasst.
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher
