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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV"
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provisions: 9
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
2 … *

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Zweck der Ergänzungsleistungen ist, den Betagten, Hinterlassenen

## Art. 3 und Invaliden die Deckung des Existenzbedarfs zu sichern. * {#art_3}

Kantonales Ausführungsorgan
1 Die Anwendung der Bestimmungen des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird der kantonalen Ausgleichskasse (nachstehend: Kasse) übertragen. *
2 Die Kasse wird für die Ausführung dieser Aufgaben vom Kanton entschädigt, nach Abzug der vom Bund gestützt auf Artikel 24 ELG geschuldeten
Beträge. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Kasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise, in Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Organen sowie mit den in dieser Angelegenheit zuständigen Institutionen.
4 Der Staatsrat stellt die Überwachung der Ausführung der kantonalen Aufgaben sicher. *
2 Ergänzungsleistungen (EL)

## Art. 4 {#art_4}

Anspruchsbedingungen
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Wallis, welche die Voraussetzungen der

## Artikel 4 bis {#art_4bis}

6 ELG erfüllen, haben im Rahmen des vorliegenden Gesetzes
Anspruch auf Ergänzungsleistungen. *
2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die vom ELG anerkannten Ausgaben die gemäss ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
3 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten.

## Art. 5 {#art_5}

Anerkannte Ausgaben
1 Bei zu Hause wohnenden Personen entsprechen die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf den nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG
festgelegten Beträgen. *
2 Der Betrag für die Mietzinsausgaben wird bis zu den durch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG festgelegten Höchstbeträgen berücksichtigt. *
2bis Der Staatsrat kann, gemäss Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG, eine Herabsetzung oder Erhöhung um bis zu 10 Prozent der in einer Gemeinde als
Mietzins anerkannten Höchstbeträge beantragen. *
3 Bei Personen, die sich dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital aufhalten, setzt der Kanton die zu berücksichtigende Tagespauschale
fest. Ebenfalls legt er den Betrag fest, der den heimbewohnenden Personen

## Art. 6 für persönliche Auslagen überlassen wird. * {#art_6}

Anrechenbare Einnahmen
1 Die anrechenbaren Einnahmen werden in den Artikeln 11 und 11a ELG
festgelegt. *
2 Der Freibetrag bei selbst bewohntem Wohneigentum und der Ansatz des
als Einkommen des Leistungsbezügers anzurechnenden Vermögens werden durch das ELG festgelegt. *
3 Das kantonale Ausführungsreglement über die Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV (ELR) legt die Bewertungsgrundsätze für das als Einnahmen des
Leistungsbezügers anzurechnende Vermögen fest. *
3 Rückerstattung des Krankheits- und Invaliditätskosten durch
den Kanton
Art. 7 * Grundsätze
1 Die im Laufe des Jahres angefallenen Krankheits- und Invaliditätskosten
werden den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung auf der Grundlage des ELG zurückerstattet.
2 Die Rückerstattung der Krankheits- und Invaliditätskosten umfasst die notwendigen Ausgaben für eine wirtschaftliche und angemessene Leistungserbringung nach Abzug der Beteiligungen der übrigen Sozialversicherungen
und Dritter.
3 Die im Rahmen der obligatorischen Sozialversicherungen gewährten Leistungen gelten als wirtschaftlich und angemessen.
4 Die hinreichend belegten, zurückbezahlten Krankheits- und Invaliditätskosten dürfen pro Jahr die in Artikel 14 ELG vorgesehenen Beträge nicht übersteigen.
Art. 8 * Zahnarztkosten und andere Kosten
1 Für die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Ausgaben ist eine
Rückerstattung vorgesehen im Fall einer medizinischen Notwendigkeit und
bei einer einfachen, wirtschaftlichen und angemessenen Behandlung. Die
Kasse kann die Vormeinung eines Vertrauens-Zahnarztes oder einer spezialisierten Stelle verlangen.
Art. 9 * Förderung des Verbleibs zu Hause *
1 Die Hilfsmittel und Leistungen zur Unterstützung des Verbleibs zu Hause
können gemäss den im kantonalen Reglement über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL)
festgelegten Regeln zurückbezahlt werden. *
Art. 9a * Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten – kantonale Anpassung
1 Der Staatsrat wird insbesondere darauf achten, dass die Leistungen zur
Förderung des Verbleibs zu Hause, die gemäss RKEL zurückerstattet werden können, in diesem Reglement aufgeführt werden.
4 Geltendmachung des Leistungsanspruchs
Art. 10 Anmeldung
1 Die gesuchstellende Person hat ein eigens für diesen Zweck bestimmtes
Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnsitzes einzureichen.
Die Zweigstelle kontrolliert die Gesuche und leitet sie an die Kasse weiter.
2 Die Kasse überprüft die Gesuche, setzt die Leistungen fest und führt die
Zahlungen aus.
3 … *
Art. 11 Auskunftspflicht
1 Die gesuchstellende Person und/oder deren Vertretung muss vollständige
und wahrheitsgetreue Auskünfte erteilen.
2 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemeinden,
die Arbeitgeber und die den Gesuchstellern beistehenden Personen sind
verpflichtet, der Kasse und ihren Zweigstellen alle für die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich und innert den
durch Reglement festgelegten Fristen zu erteilen und die entsprechenden
Belege zu unterbreiten.
3 Im Rahmen eines Berufungsverfahrens kann die AHV-Kasse unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf die Daten der kantonalen Steuerbehörde über die für die Berechnung der massgebenden Einnahmen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erforderlichen Einkünfte und Vermögenswerte zugreifen. Sie kann diese Daten auch zur Durchführung des Verfahrens zur Rückerstattung von Leistungen im Sinne von Artikel 16a ELG
anfordern und verwenden. *
Art. 12 Verfügung
1 Die Ergänzungsleistung ist Gegenstand einer schriftlichen Verfügung der
Kasse, die mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
2 Alle auf Rückerstattung einer unrechtmässig oder rechtmässig bezogenen
Ergänzungsleistung oder auf ausstehende Beträge gerichteten Verfügungen
der Kasse erwachsen in Rechtskraft, wenn sie innert der gesetzlichen Frist
nicht zum Gegenstand einer Beschwerde erhoben wurden. Sie werden dann
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden im Sinne von Artikel 80 Absatz 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibungen und Konkurs gleichgestellt. *
Art. 13 Zahlung
1 In der Regel wird die Ergänzungsleistung monatlich und im Voraus an den
Bezugsberechtigten bezahlt. Sie kann zusammen mit der AHV- oder IV-Rente ausgerichtet werden.
2 … *
3 Die Bestimmungen nach Artikel 20 ATSG bezüglich der Gewährleistung
der zweckmässigen Rentenverwendung sind sinngemäss anwendbar. *
Art. 14 Unabtretbarkeit und Unpfändbarkeit *
1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist unabtretbar und unverpfändbar. Er ist jeder Zwangsvollstreckung entzogen.
2 Die Ergänzungsleistungen sind von jeglichen Kantons- oder Gemeindesteuern befreit.
Art. 14a * Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen
1 Beim Tod eines Versicherten prüft die kantonale AHV-Ausgleichskasse, ob
sein Vermögen im Sinne von Artikel 16a ELG offensichtlich kleiner oder
grösser als 40'000 Franken ist.
2 Die AHV-Ausgleichskasse informiert einen Erben der Erbengemeinschaft
über die Eröffnung des Rückerstattungsverfahrens. Der Erbe ist verpflichtet,
die anderen Erben zu benachrichtigen.
3 Wird das Erbe bestritten oder ist kein Erbe bekannt, so muss der Gemeinderichter des letzten Wohnsitzes des verstorbenen Anspruchsberechtigten
der AHV-Kasse auf Verlangen die Personalien eines bekannten Erben oder
jede andere Information mitteilen, die dieser im Rahmen der ihm gemäss
dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch zustehenden
Befugnisse und Aufgaben in Erbangelegenheiten erhalten kann.
5 Kontrollen - Strafbestimmungen - Beschwerde
Art. 15 Kontrolle
1 Die Kasse kontrolliert periodisch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Gewährung von Ergänzungsleistungen und zusätzlichen kantonalen Zulagen als Grundlage dienten.
Art. 16 Schweigepflicht
1 Die mit den Anwendungen des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen haben Drittpersonen gegenüber Verschwiegenheit über ihre Feststellungen und Wahrnehmungen zu bewahren.
Art. 17 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz werden gemäss den in
Artikel 31 ELG vorgesehenen Bestimmungen bestraft. *
2 Die Ahndung der Widerhandlungen obliegt dem Instruktionsrichter gemäss
der kantonalen Strafprozessordnung.
Art. 18 * Einsprache und Beschwerde
1 Gemäss Artikel 52 ATSG können die Verfügungen der Kasse innert einer
Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung mit Einsprache bei der Kasse
angefochten werden. Die Einspracheentscheide können innert derselben
Frist mittels Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten
werden.
6 Aufteilung der Ausgaben
Art. 19
1 Der dem Kanton auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zufallende Ausgabenanteil wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt. *
2 … *
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Zuständigkeit des Staatsrates
1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen reglementarischen Bestimmungen
für die Anwendung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) und ein Reglement über die Rückzahlung der Krankheits- und Invaliditätskosten
(RKEL). *
2 … *
Art. 21 Schlussbestimmungen
1 Das Dekret betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung vom 11. November 1965 sowie sämtliche dem
vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben.
2 Die vorliegenden Bestimmungen sowie die Reglemente ELR und RKEL
werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. *
3 Das vorliegende Gesetz unterliegt nicht der Volksabstimmung und tritt am
1. Januar 1999 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 179 | d 192
08.04.2004 01.01.2005 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2004 f 66 | d 396
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 9 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2010
11.02.2021 01.01.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 3 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 5 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-015

## Art. 9 {#art_9}

Titel geändert RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 11 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2021-015

## Art. 14 {#art_14}

Titel geändert RO/AGS 2021-015
11.02.2021 01.01.2021 Art. 14a eingefügt RO/AGS 2021-015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.09.1998 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 179 | d 192
Ingress 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 1 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 2 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 3 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 3 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 3 Abs. 4 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 4 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 4 Abs. 1 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 5 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 5 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 5 Abs. 2bis 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 5 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 1 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 6 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 3 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 8 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 9 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 9 11.02.2021 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-015
Art. 9 Abs. 1 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 9a 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 10 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 11 Abs. 3 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 12 Abs. 2 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 13 Abs. 2 11.02.2021 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-015
Art. 13 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 14 11.02.2021 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-015
Art. 14a 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 17 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 19 Abs. 1 08.04.2004 01.01.2005 geändert RO/AGS 2004 f 66 | d 396
Art. 19 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 19 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 20 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 20 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 21 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
