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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen"
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provisions: 8
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# Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Vertrag regelt die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Seelisberg (Seelisberg), die mit Eintritt in ein anerkanntes Pflegeheim oder eine anerkannte Pflegeabteilung des Kantons Nidwalden
(Nidwalden) ihren Wohnsitz nach Nidwalden verlegen.
2 Er enthält Bestimmungen zu den Kostengutsprachen für die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit
Wohnsitz in Seelisberg, die in einem anerkannten Pflegeheim oder einer
anerkannten Pflegeabteilung von Nidwalden Pflegeleistungen beziehen.
1) NG 742.1
2) RB 20.2231
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
742.141
Art. 2 Reservierte Pflegeplätze
1 Die Nidwaldner Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben insgesamt

## Art. 1zur höchstens sechs Pflegeplätze für versicherte Personen gemäss {#art_1zur}

Verfügung zu stellen. Sie dürfen Eintrittsgesuche von solchen versicherten Personen nicht abweisen, sofern die sechs reservierten Pflegeplätze nicht belegt und freie Kapazitäten vorhanden sind.
2 Mehr als sechs Personen mit Wohnsitz in Seelisberg dürfen nur unter
dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialdirektion aufgenommen werden.
2 Jährliche Leistungsabgeltung für Personen mit Wohnsitz in

## Art. 3 Nidwalden {#art_3}

Grundsatz
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen richten sich nach dem Recht von Nidwalden.
2 Seelisberg hat Nidwalden für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs.
1 eine Abgeltung an die Pflegeleistungen zu entrichten.
3 Die Abgeltung entspricht je Tag und versicherte Person der gestützt
auf Abs. 4 anwendbaren Pflegetaxe, abzüglich der Beiträge des Krankenversicherers und der versicherten Person gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen von Nidwalden.
4 Die Abgeltung berechnet sich anhand der Pflegetaxe von Nidwalden.

## Art. 4 {#art_4}

Ein- und Austritt
1 Die Abgeltung ist auch für den Ein- und Austrittstag vollumfänglich zu
leisten.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren, Rechtsmittel
1 Über die Abgeltungen entscheiden die zuständigen Stellen von Nidwalden.
2 Die Abgeltungen werden je Kalenderjahr der Einwohnergemeinde
Seelisberg in Rechnung gestellt.
3 Das Verfahren und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden.
742.141

## Art. 6 {#art_6}

Meldung
1 Vor dem Eintritt und nach dem Austritt einer versicherten Person, für
deren Pflege eine Leistungsabgeltung geltend gemacht wird, informieren die Heimleitungen der Nidwaldner Pflegeheime die Einwohnergemeinde Seelisberg und die Finanzverwaltung Nidwalden.
3 Kostengutsprache

## Art. 7 {#art_7}

Anspruch, Umfang
1 Seelisberg hat für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 2 eine
Kostengutsprache im Umfang der Pflegetaxe der Nidwaldner Heime zu
erteilen.
4 Schlussbestimmung

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten, Kündigung
1 Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den
Landrat von Nidwalden rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Der Vertrag ist jeweils mit einer Frist von sechs Monaten auf das
Jahresende durch den Regierungsrat Nidwalden beziehungsweise den
Einwohnergemeinderat Seelisberg kündbar.
742.141
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2011, 1599
742.141
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.2011 01.01.2011 Erstfassung A 2011, 1599
